OGH 20Ds13/23a

OGH20Ds13/23a28.11.2024

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 28. November 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann‑Prentner als Richterin und die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 25. Mai 2023, AZ D 37/21, D 64/21, D 66/21, D 44/21, D 65/22 und D 90/22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, des Kammeranwaltstellvertreters Dr. Lindner, des Beschuldigten und seines Verteidigers Dr. Parusel zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0200DS00013.23A.1128.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

 

Spruch:

 

Der Berufung wegen Schuld wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird Folge gegeben und über * eine Geldbuße von 10.000 Euro und die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von zwei Monaten verhängt.

Ein Teil der Geldbuße im Ausmaß von 5.000 Euro wird gemäß § 16 Abs 2 zweiter Satz DSt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Dem Beschuldigten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Berufung relevant wurde * mit dem angefochtenen Erkenntnis des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt iVm § 1 Abs 2 RL‑BA 2015 (A und B/1) sowie iVm § 10 Abs 2 RAO und § 1 Abs 2 RL‑BA 2015 (B/2 und C) und der Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt iVm § 26 RL‑BA 2015 (D) und iVm § 8a Abs 3 RAO (E) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er

A/1 am 31. Jänner 2021 in * eine mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage nach § 91a Z 1 StGB tätlich angegriffen und diese während und wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit am Körper verletzt;

A/2 am 17. Juni 2021 im Bereich der Sicherheitsschleuse des Verwaltungsgerichts * entgegen der Verfügung des Präsidenten dieses Gerichts im Gerichtsgebäude keine FFP2‑Maske getragen und sich gewaltsam den Eintritt in das Gerichtsgebäude verschafft und erst durch Einschreiten des Verhandlungsrichters Dr. * unter Unterstützung von drei Polizeibeamten das Gerichtsgebäude verlassen;

B/1 am 13. Oktober 2021 in G* durch vorsätzliches Verschweigen, dass bei ihm am Vortag die anzeigepflichtige Krankheit COVID‑19 diagnostiziert worden war, gegenüber den von ihm gerufenen Rettungssanitätern des ÖRK * S* und * L*, diese der konkreten Gefahr der Übertragung der Krankheit COVID‑19 ausgesetzt;

B/2 anlässlich der Hauptverhandlungen am 11. April 2022 und am 9. Juni 2022 im Verfahren AZ 3 Hv 33/22p des Landesgerichts für Strafsachen * dem Verhandlungsrichter Dr. * „unglaubliche Verhaltensweisen“ vorgeworfen, die Protokollierung der daraufhin erfolgten richterlichen Ermahnung gemäß § 233 Abs 3 StPO durch fortwährende Ruhe störende Zwischenrufe gestört und dem Verhandlungsrichter weiters „ungeheuerliche Verhaltensweisen“ vorgeworfen;

C am 7. März 2021 in B* im Rahmen einer Demonstration als Redner durch die Äußerung „wenn ihr (gemeint Polizeibeamte) glaubt, meinen Vortrag zu stören, dann werde ich die Menge entsprechend motivieren, um das abzustellen“, versucht hat, Demonstranten zur Ausübung von Gewalt gegen Polizeibeamte bzw zum Widerstand gegen die Staatsgewalt aufgefordert;

D die Aufforderungen des Ausschusses der * Rechtsanwaltskammer vom 19. Jänner 2022, 8. Februar 2022, 28. Februar 2022 und 7. März 2022, in der Verfahrensangelegenheit Vs 0959/21, ein Kostenverzeichnis an die Kammerkanzlei zu übermitteln, nicht befolgt und dadurch gegen die Bestimmung des § 26 RL‑BA 2015 verstoßen;

E am 8. April 2022 im Rahmen der Treuhand- und Fremdgeldrevision keine Risikoanalyse vorgelegt und dadurch gegen die Bestimmung des § 8a Abs 3 RAO verstoßen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen des Ausspruchs über die Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen vgl RIS‑Justiz RS0128656 [T1]) und Strafe.

[4] Ihr kommt keine Berechtigung zu.

[5] Da in der Berufungsschrift einzelne Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, gehen Unklarheiten, die durch diese Art der Rechtsmittelausführung bedingt sein könnten, zu Lasten des Berufungswerbers (vgl RIS‑Justiz RS0100183).

[6] Die – unter dem Blickwinkel der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO (iVm § 77 DSt) zu prüfende (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 82) – Behauptung eines Verstoßes gegen das Recht auf öffentliche Anhörung (Art 6 Abs 1 MRK) entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil sich der Beschuldigte in diesem Zusammenhang nicht auf eine darauf gerichtete konkrete Antragstellung beruft (vgl ON 40 S 2; RIS‑Justiz RS0099250, RS0099112; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 302).

[7] Zudem wird mit der diesbezüglich erkennbar erhobenen Behauptung der Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmung des (richtig:) § 32 Abs 1 DSt, der die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarrat ausschließt, keiner der in § 281 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht (RIS‑Justiz RS0053916, RS0053859, RS0099654). Die Bestimmung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht im Übrigen unbedenklich (vgl 26 Os 9/15s). Die Verfassungsmäßigkeit der sich aus dem Gesetz ergebenden eingeschränkten Öffentlichkeit wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Juni 2000, AZ B 578/00, bestätigt (zur Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof vgl § 51 Abs 1 DSt; vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 32 DSt Rz 2, § 51 DSt Rz 1).

[8] Die zu A/1 (AZ D 37/21) ersichtlich mit Blick auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO dargelegte Behauptung, das Verhalten des Beschuldigten wäre nicht strafbar, sondern als Notwehr sogar gerechtfertigt gewesen, geht schon deshalb ins Leere, weil der Disziplinarrat an ein verurteilendes Erkenntnis eines Strafgerichts und an dessen Feststellungen gebunden ist und er mit Blick auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts * vom 25. April 2022, AZ 327 Hv 7/22y, somit von der Tatsache einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten auszugehen hatte (RIS‑Justiz RS0056864).

[9] Der in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf Art 4 des 7. ZP zur MRK erhobene Einwand der Doppelbestrafung ist im Übrigen unzutreffend, weil disziplinarrechtliche Reaktionen auf ein Verhalten, das bereits Gegenstand einer strafgerichtlichen Verurteilung war, aus grundrechtlicher Sicht dann zulässig sind, wenn von diesem (wie vorliegend [vgl ES 8 f]) eine Gefährdung des Ansehens des Standes (oder der ordnungsgemäßen Erfüllung bestimmter standesspezifischer Berufspflichten) ausgeht, insoweit also ein disziplinärer Überhang besteht (vgl 20 Os 1/15w; vgl Feil/Wennig, Anwaltsrecht8, 851;Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rz 164).

[10] Gleiches gilt für das zum Faktum B/1 (AZ D 64/21) erstattete und das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts für Strafsachen * vom 9. Juni 2022, AZ 3 Hv 33/22p, in Frage stellende Vorbringen, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht nach § 178 StGB strafbar gewesen sei, und den auch in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwand der Unzulässigkeit einer „doppelten Bestrafung“.

[11] Sowohl die zu A/2 (AZ D 37/21) als auch die zu C (AZ D 66/21) vorgebrachte Argumentation geht – indem es die Feststellungen des Disziplinarrats zum Einsatz von Gewalt durch den Beschuldigten (ES 14 und 17 zu A/2) bzw zum Aufruf des Beschuldigten zu aggressivem bzw gewaltsamem Vorgehen gegenüber Polizeibeamten (ES 27 sowie [disloziert] ES 28 und ES 29 zu C) schlicht ignoriert – nicht von der Gesamtheit der Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Erkenntnisses aus und verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Geltendmachung des inhaltlich ersichtlich angesprochenen materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO (RIS‑Justiz RS0099810).

[12] Letzteres gilt auch für das zum Faktum B/2 (AZ D 64/21) erstattete Vorbringen, welches eine methodengerechte Auseinandersetzung mit den zum Verhalten des Beschuldigten in der Hauptverhandlung des Verfahrens AZ 3 Hv 33/22p des Landesgerichts für Strafsachen * getroffenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses (ES 23 und [disloziert] ES 25) gänzlich vermissen lässt.

[13] Die zum Faktum D (AZ D 65/22) dargelegten Ausführungen legen wiederum nicht dar, weshalb die sich aus § 47 Abs 1 der Geschäftsordnung der * Rechtsanwaltskammer für Rechtsanwälte ausdrücklich ergebende Verpflichtung, für die zugeteilten Verfahrenshilfesachen „jedenfalls“ Kostenverzeichnisse zu übermitteln, standesrechtlich unbeachtlich sein sollte, und missachten damit das prozessrechtliche Gebot, die behauptete Rechtsfolge einer zulässigen Missachtung der erwähnten Bestimmung durch den Beschuldigten methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten (vgl RIS‑Justiz RS0116565).

[14] Im erwähnten Sinn prozessordnungswidrig unterlässt auch das zum Faktum E (AZ D 90/22) erstattete Vorbringen die erforderliche methodengerechte Erörterung, weshalb die jeden Rechtsanwalt bzw jede Kanzlei treffende Verpflichtung, eine Risikoanalyse im Sinn des § 8a Abs 3 erster Satz RAO zu erstellen (vgl Lehner/Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 8a RAO Rz 12 ff), im Fall des Beschuldigten nicht zur Anwendung gelangen sollte.

[15] Die Berufung wegen Schuld im engeren Sinn (§ 464 Z 2 erster Fall StPO) vermag keine Bedenken an der Lösung der Schuldfrage durch den Disziplinarrat zu erwecken, weil sich dieser im Rahmen seiner empirisch nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit allen entscheidungswesentlichen Umständen der jeweiligen Taten auseinandersetzte und seine Feststellungen nachvollziehbar begründete. Zudem erklärt sie nicht, den Ersatz welcher konkreter, in den Entscheidungsgründen festgestellter und den Schuldspruch nach Maßgabe rechtsrichtiger Subsumtion tragender Tatsachen sie begehrt (Ratz, WK‑StPO § 464 Rz 6 und 8).

[16] Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ein Erfolg zu versagen.

[17] Der Disziplinarrat verhängte eine Geldbuße von 12.000 Euro und die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Dauer von vier Monaten. Einen Teil der Geldbuße im Ausmaß von 6.000 Euro sah er gemäß § 16 Abs 2 zweiter Satz DSt für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.

[18] Nach ständiger Judikatur sind für die Strafbemessung die maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuchs (§§ 32 ff StGB) im anwaltlichen Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen (RIS‑Justiz RS0054839).

[19] Der Disziplinarrat wertete das Zusammentreffen mehrerer Disziplinarvergehen sowie die zum Teil hohe Publizität der Vergehen als erschwerend, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten.

[20] Zusätzlich erschwerend wirkt, dass der Beschuldigte beide Fälle des § 1 Abs 1 DSt mehrfach zu verantworten hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), und ein besonders schwerwiegender Verstoß durch die starke Publizität in der Öffentlichkeit gegen Ehre und Ansehen des Berufsstandes vorliegt. Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB) konnte zusätzlich mildernd die emotionale Betroffenheit des Beschuldigten Berücksichtigung finden.

[21] Auf der Grundlage der Schuld (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung der dargestellten Bemessungsgründe (§ 32 Abs 2 StGB) würde zusätzlich zur Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für eine Dauer von vier Monaten – unter Berücksichtigung der zum Nachteil des Berufungswerbers korrigierten besonderen Strafbemessungsgründe – eine innerhalb des Strafrahmens von bis zu 45.000 Euro (§ 16 Abs 1 Z 2 DSt) zu bemessende Geldbuße in Höhe von 12.000 Euro dem Tatunrecht und Täterschuld sowie Präventionserfordernissen entsprechen und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen angemessen Rechnung tragen (§ 16 Abs 6 DSt).

[22] Allerdings reicht hier der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB in die Grundrechtssphäre. Nach der Judikatur des EGMR ist das Grundrecht auf Entscheidung in angemessener Frist (§ 6 Abs 1 erster Satz MRK) nämlich jedenfalls dann verletzt, wenn sich die Verfahrensdauer insgesamt als unangemessen lang erweist (Grabenwarter/Pabel, EMRK7, § 24 Rn 83 mwN), was hier ungeachtet der Komplexität des Falls (dazu Grabenwarter/Pabel, EMRK7, § 24 Rn 82) mit Blick auf die zwischen dem Einlangen der Disziplinaranzeigen und der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses liegenden Zeitspanne zu bejahen ist.

[23] Der Oberste Gerichtshof erkennt die in der solcherart überlangen Verfahrensdauer gelegenen Grundrechtsverletzung ausdrücklich durch Reduktion der Dauer des Berufsverbots auf zwei Monate und der Geldbuße um 2.000 Euro.

[24] Ein Teil der solcherart mit 10.000 Euro bemessenen Geldbuße im Ausmaß von 5.000 Euro war (wie im Erkenntnis des Disziplinarrats) für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen, weil dies geeignet erscheint, den Beschuldigten in Zukunft von weiteren einschlägigen Handlungen abzuhalten.

[25] Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.

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