vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 32 DSt 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 32

(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter sein müssen, anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen.

(2) Bei der Beratung und Abstimmung des Senats dürfen der Kammeranwalt, der Beschuldigte, sein Verteidiger und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)