European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00051.24V.0826.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Insolvenzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Die einschreitenden Gläubiger und der Schuldner haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1.1. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO), was auch im Insolvenz- und im Exekutionsverfahren gilt (§ 252 IO; § 78 EO; RS0044101; RS0002321).
[2] 1.2. Eine Bestätigung einer Entscheidung durch das Rekursgericht liegt dann vor, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten (RS0044215). Grundsätzlich kann von einem bestätigenden Beschluss nur dann gesprochen werden, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, dass entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (RS0044215 [T3]). Hat das Rekursgericht den Rekurs zwar zurückgewiesen, den Rekurs aber auch inhaltlich behandelt und die behaupteten Rekursgründe geprüft sowie die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestätigt oder – neben dem Zurückweisungsgrund – auch einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert, liegt in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor (RS0044215 [T6, T7]; RS0044117 [T3, T4]).
[3] Keine Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichts liegt hingegen vor, wenn der Rekurs gegen dessen Beschluss aus formellen Gründen ohne meritorische Prüfung zurückgewiesen wurde (RS0044117; RS0044215 [T8]).
[4] 1.3. Hier hat das Erstgericht die Anträge der Gläubiger auf Einräumung von Ersatzhypotheken nach § 222 Abs 4 EO abgewiesen, weil diese es unterlassen hätten, vorab einen Feststellungsantrag zu stellen und einen konkreten ihnen jeweils zustehenden Betrag anzugeben.
[5] Das Rekursgericht prüfte diesen Abweisungsgrund zwar inhaltlich, erachtete ihn jedoch entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts als nicht gegeben; es vertrat aber weiters die Ansicht, dass die Anträge verspätet gestellt worden und daher zurückzuweisen seien, zumal das Erstgericht zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits rechtskräftig den Verteilungsentwurf genehmigt gehabt habe.
[6] 1.4. Damit liegt hier kein (auch) inhaltlich geprüfter und bestätigter Beschluss des Erstgerichts vor, sondern ein abändernder Beschluss des Rekursgerichts (vgl RS0044263 [T1]), sodass – wie schon dieses zutreffend festhielt – der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung nicht nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.
[7] 2.1. Das Rekursgericht hat seinen Entscheidungsgegenstand mit jeweils 30.000 EUR übersteigend bewertet und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung zur Frage zulässig sei, ob ein vor Anberaumung einer Verteilungstagsatzung gerichtlich genehmigter Verteilungsentwurf die Antragstellung auf Einräumung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO hindere.
[8] 2.2. Die Revisionsrekurse sind jedoch entgegen dem – den Obersten Gerichtshof zufolge § 526 Abs 2 letzter Satz ZPO (§ 252 IO; § 78 EO) nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig: Eine erhebliche Rechtsfrage wird weder mit der zweitinstanzlichen Zulassungsbegründung noch in den Rechtsmitteln der Gläubiger aufgezeigt. Der diese zurückweisende Beschluss kann sich auf die Darlegung der wesentlichen Zurückweisungsgründe beschränken (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).
[9] 3.1. Der Erlös, der bei der – im Sinne des § 120 Abs 2 IO – außergerichtlichen (freihändigen) Verwertung einer durch Absonderungsrechte belasteten Sondermasse durch den Insolvenzverwalter erzielt wurde, ist nach den Verteilungsvorschriften der EO durch das Insolvenzgericht in einer amtswegig und zwingend durchzuführenden Verteilungstagsatzung unter Berücksichtigung der Verteilungsvorschriften der EO im Verteilungsbeschluss zu verteilen (8 Ob 43/19k mwN; RS0003381 [insb T1, T3, T4, T6–T8]; RS0003046 [insb T2–T5]). Ersatzansprüche nach § 222 Abs 3 und 4 EO müssen spätestens in dieser Verteilungstagsatzung erhoben werden (RS0003608). Eine sofortige Verteilung ohne Verteilungstagsatzung ist unzulässig und begründet Nichtigkeit des Verteilungsbeschlusses nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (3 Ob 63/10a = RS0126066; vgl 3 Ob 109/90).
[10] 3.2. Dass die exekutionsrechtlichen Vorschriften maßgeblich sind, gilt auch für die Frage der Anfechtbarkeit des Verteilungsbeschlusses, die sich nach § 234 EO richtet (8 Ob 43/19k mwN). Zur Anfechtung eines Verteilungsbeschlusses mit Rekurs sind nach § 234 Abs 1 EO der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfang des ihnen gemäß § 213 EO zustehenden Widerspruchsrechts befugt. Das Rekursrecht steht in diesem Umfang aber auch den zur Verteilungstagsatzung nicht erschienenen Berechtigten und den Erschienenen zu, die nicht Widerspruch erhoben haben, wenn durch den Verteilungsbeschluss zwingende Verfahrensbestimmungen verletzt wurden oder wenn der Verteilungsbeschluss gegen die zwingenden Verteilungsgrundsätze verstößt, die stets von Amts wegen zu beachten sind (RS0003095 [T11]).
[11] 3.3. Die Wahrnehmbarkeit einer allfälligen Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz durch das Rekursgericht wird durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der hiervon betroffenen Entscheidung ausgeschlossen (vgl RS0007108).
[12] 3.4. Die Frage, welchen rechtlich erheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund des Wortlauts des Spruchs und der Gründe der Entscheidung in Verbindung mit dem dadurch angewandten Gesetz gelöst werden muss (4 Ob 180/17z; vgl RS0008802 [insb T3]). Fragen der Auslegung eines gerichtlichen Beschlusses, seines Sinngehalts und seiner Reichweite sind von den Umständen des Einzelfalls geprägt und entziehen sich im Allgemeinen generellen Aussagen; ihnen kann daher keine Bedeutung als erhebliche Rechtsfrage zukommen, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist (RS0118891 [T3]; 1 Ob 65/20w).
[13] 4.1. Der Insolvenzverwalter erstattete hier am 2. 8. 2023, GZ 29 S 17/22g‑47, eine Eingabe, mit welcher er 1. die Bestimmung seiner Kosten für die Verwertung einer Sondermasse nach § 82d Abs 2 IO in Höhe von 14.145 EUR beantragte, 2. einen Verteilungsentwurf vorlegte (nach welchem aus der Verteilungsmasse von 315.000 EUR – dem Erlös aus dem freihändigen Verkauf einer Liegenschaft des Schuldners – Vorzugsposten von 22.222,80 EUR [darin die erwähnten Kosten nach § 82d Abs 2 IO] und zwei gegenüber den beiden Revisionsrekurswerbern bücherlich vorrangigen Pfandgläubigern 250.000 EUR bzw 42.777,20 EUR zugewiesen würden, womit die Verteilungsmasse erschöpft sei) und ausdrücklich beantragte, diesen Verteilungsentwurf zu genehmigen und ihn zu dessen Vollzug zu ermächtigen, sowie 3. die Anberaumung einer Verteilungstagsatzung beantragte, was er damit begründete, dass den im Verteilungsentwurf aufgrund der Nachrangigkeit unberücksichtigt gebliebenen Pfandgläubigern nach § 222 Abs 4 EO das Recht zukomme, einen Antrag auf Einräumung einer Ersatzhypothek zu stellen, und dass über derartige Anträge im Rahmen der Meistbotsverteilungstagsatzung zu verhandeln und zu entscheiden sei; im Hinblick darauf, dass das Höchstbetragspfandrecht zu Gunsten der laut Verteilungsentwurf mit 250.000 EUR zur Gänze befriedigten Pfandgläubigerin – einem Kreditinstitut – simultan auf einer anderen (dem Vater des Schuldners gehörenden) Liegenschaft besichert sei, wäre von einer derartigen Antragstellung der nicht zum Zug gekommenen Pfandgläubiger auszugehen, weshalb die Abhaltung einer Verteilungstagsatzung „zweckmäßig“ erscheine.
[14] 4.2. Das Erstgericht fasste daraufhin am 8. 8. 2023 zu GZ 29 S 17/22g‑48 einen Beschluss, mit dem es 1. aussprach, dass der Verteilungsentwurf des Insolvenzverwalters genehmigt wird, und 2. die Sondermassekosten des Insolvenzverwalters nach § 82d IO wie von ihm beantragt mit 14.145 EUR bestimmte.
[15] Dieser Beschluss (der dem Schuldner sowie beiden nunmehrigen Rechtsmittelwerbern – diesen jeweils am 9. 8. 2023 – zugestellt wurde) blieb unangefochten; das Erstgericht bestätigte am 1. 9. 2023 dessen Rechtskraft.
[16] 4.3. Erst nach Fassung des zu Pkt 4.2. genannten Beschlusses, am 9. 8. 2023 (in der Geschäftsabteilung eingelangt und ausgefertigt am 10. 8. 2023; den nunmehrigen Rechtsmittelwerbern zugestellt jeweils am 11. 8. 2023), fasste das Erstgericht zu GZ 29 S 17/22g‑49 einen Beschluss, mit dem es eine Tagsatzung für den 9. 10. 2023 anberaumte, deren Gegenstand es einerseits mit der Prüfung der nach Ablauf der Anmeldungsfrist bis spätestens 25. 9. 2023 bei Gericht eingelangten Forderungsanmeldungen sowie andererseits mit der Verhandlung über allfällige Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf, welche binnen 14 Tagen anzubringen wären, bestimmte.
[17] 4.4. Die Anträge auf Einräumung einer Ersatzhypothek nach § 222 Abs 4 EO, über welche die Vorinstanzen in der Folge mit den gegenständlichen Beschlüssen absprachen, wurden jeweils am 9. 10. 2023 gestellt.
[18] 5.1. Das Rekursgericht verstand den erstgerichtlichen Beschluss vom 8. 8. 2023, GZ 29 S 17/22g‑48 (oben Pkt 4.2.), dahin, dass damit der Verteilungsentwurf des Insolvenzverwalters im Sinne des § 130 Abs 2 IO „genehmigt“ und ein Verteilungsbeschluss gefasst wurde.
[19] 5.2. Diese Auslegung ist zumindest vertretbar, bezieht sich der Beschluss doch auf den Schriftsatz des Insolvenzverwalters (oben Pkt 4.1.), in dem auch ein ausdrücklich auf Genehmigung des Verteilungsentwurfs gerichteter Antrag gestellt wurde; weiters ist dem Beschluss weder zu entnehmen, dass vorerst nur die Einleitung einer Vorprüfung durch das Insolvenzgericht stattfinden solle, noch dass er bloß Mitteilungen und die Erteilung von Aufträgen im Sinne des § 130 Abs 1 IO enthalten sollte. Auch der Umstand, dass mit demselben erstgerichtlichen Beschluss die Kosten des Insolvenzverwalters nach § 82d IO bestimmt wurden (vgl dazu illustrativ Jakusch in Angst/Oberhammer , EO 3 § 74 [2015] Rz 75; Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer , IO 2 § 120 [2022] Rz 52), spricht gerade nicht gegen die Auslegung der Entscheidung durch das Rekursgericht, wonach das Erstgericht damit die Sondermasse im Sinne des Entwurfs des Insolvenzverwalters bereits verteilte (mag dies auch in Verkennung der oben dargelegten Rechtslage und der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen eines solchen Beschlusses geschehen sein); welchen anderen Sinn oder Gehalt ein Beschluss über eine „Genehmigung“ des Verteilungsentwurfs haben sollte, ist auch nicht ersichtlich.
[20] Daran konnten auch die späteren Aufträge des Erstgerichts im Sinne des § 130 Abs 1 IO laut Beschluss vom 9./10. 8. 2023, GZ 29 S 17/22g‑49, nichts mehr ändern, war es doch in diesem Zeitpunkt bereits an seine vorangegangene Entscheidung selbst gebunden (vgl § 416 Abs 2 ZPO) und hätte daher von dieser auch wegen einer vorliegenden Nichtigkeit nicht mehr abgehen können (vgl RS0041733); bei Erteilung der späteren Aufträge an die Revisionsrekurswerber war diesen der vorangegangene Genehmigungsbeschluss zudem bereits wirksam zugestellt und ihnen gegenüber daher auch wirksam geworden (§ 416 Abs 1 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt wäre es an den nunmehrigen Revisionsrekurswerbern gelegen gewesen, die Gesetzwidrigkeit des Zustandekommens des Beschlusses und dessen Nichtigkeit durch Rekurs zur Geltung zu bringen, was jedoch unterblieb.
[21] 5.3. Soweit im Revisionsrekurs des Gläubigers zu 2. Mag. M* ins Treffen geführt wird, die Genehmigung des vom Insolvenzverwalter vorgelegten Verteilungsentwurfs habe nicht dem wahren Willen des Erstgerichts entsprochen, dem ein offensichtliches Versehen bzw eine offenkundige Unrichtigkeit unterlaufen sei, und das Rekursgericht hätte den Beschluss von Amts wegen berichtigen müssen, ist nicht ersichtlich, worauf diese Ansicht gestützt wird, zumal weder das Erstgericht noch das Rekursgericht auch nur andeutungsweise erkennen ließen, dass der Genehmigungsbeschluss in berichtigungsfähiger Weise nicht einem erkennbar zum Ausdruck gebrachten anderslautenden Entscheidungswillen entsprochen hätte. Das Erstgericht hat zudem sowohl eingangs der Tagsatzung vom 9. 10. 2023, GZ 29 S 17/22g‑58, als auch im nunmehr angefochtenen Beschluss bekräftigt, dass der Verteilungsentwurf bereits genehmigt worden (und dass dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen) sei.
[22] 5.4. Von seiner nicht unvertretbaren Auslegung ausgehend hält sich auch die Rechtsansicht des Rekursgerichts im Rahmen der oben dargelegten Rechtsprechung, dass mangels Anfechtung eines Beschlusses jedwede diesem anhaftende Nichtigkeit nicht mehr wahrgenommen werden konnte.
[23] 5.5. Daraus folgt aber, dass sich die vom Rekursgericht formulierte Zulassungsfrage nicht stellt. Aus der Rechtsprechung, wonach Anträge nach § 222 Abs 3 und 4 EO spätestens in der Verteilungstagsatzung zu stellen sind, und ein Verteilungsbeschluss erst nach Abhaltung einer solchen Tagsatzung gefasst werden darf, folgt zwingend, dass solche Anträge nach Fassung eines Verteilungsbeschlusses nicht mehr zulässig waren. Ihre Zurückweisung hält sich daher im Rahmen der dargelegten Rechtslage.
[24] 5.6. Soweit in beiden Revisionsrekursen auf § 222 Abs 4 EO verwiesen und bloß pauschal behauptet wird, dass beide Anträge ohnehin rechtzeitig seien, gehen sie nicht vom aktenkundigen Verfahrensverlauf sowie der soeben (Pkt 5.5.) erörterten Rechtslage aus und legen nicht nachvollziehbar dar, woraus die Unrichtigkeit der dargelegten Rechtsansicht des Rekursgerichts zur Verfristung der Anträge ableitbar sein sollte.
[25] 6.1. Ein „Nichtbeschluss“, der aus tatsächlichen Gründen keine Rechtswirkungen entfalten könnte, ohne dass es seiner Anfechtung bedürfte, läge nur vor, wenn der Beschluss von einem Organ gefällt worden wäre, das nicht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit bestellt ist, wenn er für oder gegen eine nicht existente Partei ergangen oder völlig unverständlich (perplex) wäre (RS0040740; vgl RS0041902; RS0041871).
[26] 6.2. Soweit im Revisionsrekurs des Gläubigers zu 2. Mag. M* ins Treffen geführt wird, das Rekursgericht hätte den Beschluss über die Genehmigung des vom Insolvenzverwalter vorgelegten Verteilungsentwurfs „rechtlich als Nichtakt qualifizieren“ müssen, wird aber nicht aufgezeigt und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die erstgerichtliche Entscheidung durch ein Nicht-Organ gefällt worden wäre (vgl § 17a RpflG) oder sonst ein Grund vorläge, ihren Entscheidungscharakter in Frage zu stellen.
[27] 7.1. Die Entscheidung des Rekursgerichts bewegt sich somit im Rahmen der Rechtsprechungsgrundsätze und des den Gerichten im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums. Die Revisionsrekurse zeigen dagegen keine erhebliche Rechtsfrage auf, sind daher nicht zulässig und somit zurückzuweisen.
[28] 7.2. Die vom Schuldner ungeachtet von § 260 Abs 4 IO (RS0116129 [T2]; vgl auch RS0118686) eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung war ausnahmsweise zulässig, weil dieser zuvor noch keine Möglichkeit hatte, zur erstmals vom Rekursgericht eingenommenen Rechtsansicht Stellung zu nehmen (vgl 8 Ob 130/23k Rz 74 sowie 3 Ob 23/18f Pkt III [zu einem Meistbotsverteilungsbeschluss]).
[29] 7.3. Ein Kostenersatz kommt im Insolvenzverfahren auch im Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht (RS0065227 [insb T1]; 8 Ob 37/15x).
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