Rechtssatz
Verteilt der Konkurskommissär den Erlös einer außergerichtlichen Verwertung einer auch mit Absonderungsrechten belasteten Sondermasse, so hat er hiebei die Verteilungsvorschriften der EO zu beachten. Er hat daher auch vor dem Verteilungsbeschluss eine mündliche Verhandlung anzuordnen und bei dieser die Ansprüche der (Absonderungsgläubiger) Gläubiger einzeln und der Reihe nach zu prüfen (§§ 212 ff EO, EvBl 1968/199).
5 Ob 159/73 | OGH | 26.09.1973 |
Veröff: EvBl 1974/44 S 102 |
8 Ob 17/89 | OGH | 31.05.1990 |
Veröff: EvBl 1990/163 S 785 |
8 Ob 215/00a | OGH | 22.02.2001 |
Auch; Beisatz: Bei einer außergerichtlichen Verwertung sind die Vorschriften der EO nicht nur hinsichtlich der Rangordnung (§ 49 Abs 2 KO), sondern überhaupt anzuwenden. (T1)<br/>Veröff: SZ 74/29 |
8 Ob 270/00i | OGH | 11.06.2001 |
Auch; Beisatz: Der bei der außergerichtlichen Verwertung einer durch Absonderungsrechte belasteten Sondermasse durch den Masseverwalter erzielte Erlös ist nach den Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung durch das Konkursgericht in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung unter Berücksichtigung der Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung im Verteilungsbeschluss zu verteilen. (T2) |
8 Ob 68/07v | OGH | 18.10.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Bei einer außergerichtlichen Verwertung durch den Masseverwalter sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. (T3) |
8 Ob 108/07a | OGH | 17.12.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung bleibt bei außergerichtlicher Verwertung von Gegenständen einer Masse, an der Absonderungsrechte bestehen, das Konkursgericht für die Verteilung des Erlöses zuständig. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. (T4) |
8 Ob 112/07i | OGH | 16.01.2008 |
Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind bei einer außergerichtlichen Verwertung einer durch Absonderungsrechte belasteten Sondermasse durch den Masseverwalter die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. (T5)<br/>Beisatz: Allerdings wird in diesem Fall weder ein Zuschlag erteilt, noch sind Versteigerungsbedingungen zu erfüllen. Der maßgebliche Zeitpunkt ist daher für die Beurteilung des Grundbuchstands jener, in dem die konkursgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags rechtskräftig geworden ist. In diesem Zeitpunkt wandelt sich der Anspruch des Hypothekargläubigers auf Befriedigung aus der Pfandsache in den Anspruch auf Befriedigung aus dem Erlös. (T6) |
3 Ob 14/17f | OGH | 29.03.2017 |
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/43 |
8 Ob 43/19k | OGH | 24.05.2019 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 |
8 Ob 26/21p | OGH | 24.06.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Eine unmittelbare Übernahme der exekutionsrechtlichen Regelungen zur Übernahme von Lasten im Zwangsversteigerungsverfahren ist in der IO aber nicht angeordnet. Einen Beschluss über die Verteilung eines noch nicht fälligen Erlöses aus einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag zu fassen, um erst durch die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses allenfalls die Voraussetzungen für die Erfüllung der aufschiebenden Bedingung (Löschung von Anmerkungen gemäß § 40 Abs 2 WEG) zu schaffen, ist im Gesetz daher nicht gedeckt. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19730926_OGH0002_0050OB00159_7300000_002
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