Rechtssatz
Weist die erste Instanz den Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurück und die zweite Instanz aus sachlichen Gründen ab, dann liegen difforme Entscheidungen vor. Der Revisionsrekurs ist daher zulässig.
1 Ob 35/65 | OGH | 16.03.1965 |
Veröff: RZ 1965,101 |
7 Ob 208/70 | OGH | 11.11.1970 |
Beisatz: Keine bestätigende Entscheidung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt vor, falls ein Wiedereinsetzungsantrag von der ersten Instanz aus sachlichen Erwägungen abgewiesen, von der zweiten Instanz jedoch wegen Verspätung zurückgewiesen wird. (T1) Veröff: EvBl 1971/182 S 325 |
3 Ob 644/86 | OGH | 03.12.1986 |
nur: Weist die erste Instanz den Wiedereinsetzungsantrag zurück und die zweite Instanz aus sachlichen Gründen ab, dann liegen difforme Entscheidungen vor. Der Revisionsrekurs ist daher zulässig. (T2) |
2 Ob 54/93 | OGH | 16.09.1993 |
Beis wie T1; Beisatz: Unbeachtlich ist dabei die verwendete Entscheidungsform. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19650316_OGH0002_0010OB00035_6500000_002