European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00084.16Z.0425.000
Spruch:
Der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten haben:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. Juni 2013 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Februar 2014 zu gewähren, wird abgewiesen.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. Juni 2013 eine vorläufige Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente in der Höhe von monatlich 436,94 EUR von 4. Juli bis 31. Dezember 2013 und in der Höhe von 447,43 EUR von 1. bis 31. Jänner 2014 zu gewähren.
3. Es wird festgestellt, dass die livide Rötung im Bereich der Grundgelenke des Zeige- und Mittelfingers rechtsseitig, die Überempfindlichkeit im Verlauf des Nervus medianus und im Bereich des gesamten rechten Unterarms, teilweise auch am Oberarm sowie die neuropathischen Schmerzen und das chronisch regionale Schmerzsyndrom Typ I als Gesundheitsstörungen Folge des Arbeitsunfalls vom 25. Juni 2013 sind.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 634,65 EUR (darin 105,77 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit 609,67 EUR (darin 101,61 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 418,78 EUR (darin 69,80 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet allein die Frage, ob die Klägerin ein Feststellungsbegehren nach § 65 Abs 2 ASGG stellen kann, obwohl ihr bescheidmäßig für einen begrenzten Zeitraum eine vorläufige Versehrtenrente zugesprochen worden war und dieser Zuspruch im erstinstanzlichen Urteil wiederholt wurde.
Die Klägerin erlitt am 25. Juni 2013 bei einem Arbeitsunfall eine Stromverletzung der rechten Hand. Mit Bescheid vom 27. August 2015 gewährte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt der Klägerin für den Zeitraum von 4. Juli 2013 bis 31. Jänner 2014 eine vorläufige Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente und sprach aus, dass ab 1. Februar 2014 kein Anspruch auf Versehrtenrente besteht. In dem Bescheid sind als „unabhängig von diesem Versicherungsfall festgestellte Verletzung(en) bzw Erkrankung(en)“ angeführt: „Carpaltunnelsyndrom rechte Hand“.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren, ihr eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß auch ab 1. Februar 2014 zuzusprechen. Nach Vorliegen des vom Erstgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens, aus dem sich ab 1. Februar 2014 nur mehr eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 vH ergab, modifizierte die Klägerin ihr Begehren in der letzten Streitverhandlung dahingehend, dass die vom Sachverständigen seiner Beurteilung zugrunde gelegten unfallbedingten Verletzungsfolgen als Gesundheitsstörungen aufgrund des Arbeitsunfalls vom 25. Juni 2013 festgestellt würden. Ihr rechtliches Interesse an dieser Feststellung begründete die Klägerin damit, dass bei einem allfälligen weiteren Arbeitsunfall gemäß § 410 ASVG eine Gesamtrente (unter Einschluss der festgestellten Folgen des vorliegenden Arbeitsunfalls) zu bilden sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Feststellungsbegehrens, weil die Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. Juni 2013 ohnedies bereits mit dem Bescheid auf Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente unwiderruflich anerkannt worden seien, weshalb die Klägerin kein Feststellungsinteresse habe.
Das Erstgericht wiederholte in seinem Urteil vom 21. Jänner 2016 die Zuerkennung der vorläufigen Versehrtenrente für den Zeitraum von 4. Juli 2013 bis 31. Jänner 2014 und wies das auf Gewährung einer Versehrtenrente ab 1. Februar 2014 gerichtete Begehren ab. Weiters wies das Erstgericht das Eventualbegehren, es werde festgestellt, dass die livide Rötung im Bereich der Grundgelenke des Zeige‑ und Mittelfingers rechtsseitig, die Überempfindlichkeit im Verlauf des Nervus medianus und im Bereich des gesamten rechten Unterarms, teilweise auch am Oberarm sowie die neuropathischen Schmerzen und das chronisch regionale Schmerzsyndrom Typ I Gesundheitsstörungen infolge des Arbeitsunfalls vom 25. Juni 2013 seien, ab.
Es traf folgende Feststellungen:
Als Folge des Arbeitsunfalls vom 25. Juni 2013 ist bei der Klägerin ein leichtes chronisch regionales Schmerzsyndrom Typ I mit einer leichten lividen Verfärbung im Bereich der Grundgelenke des Zeigefingers und des Mittelfingers der rechten Hand, einer Überempfindlichkeit im Verlauf des Nervus medianus, aber auch im Bereich des gesamten rechten Unterarms, teilweise auch am Oberarm sowie neuropathischen Schmerzen verblieben. Aus diesen Unfallfolgen resultiert ab 1. Februar 2014 noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 vH.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass das auf Zuspruch einer Versehrtenrente über den 31. Jänner 2014 hinaus gerichtete Klagebegehren mangels Erreichens der Schwelle von 20 % abzuweisen sei. Ein Anwendungsfall des § 82 Abs 5 ASGG liege nicht vor. Voraussetzung für eine Entscheidung über das (gesetzlich fingierte) Eventualbegehren des § 82 Abs 5 ASGG sei die Abweisung des Hauptbegehrens (Leistungsbegehrens) mangels ausreichender Gesundheitsstörung. Im vorliegenden Fall sei jedoch im Rahmen der „Bescheidwiederherstellung“ ohnehin ein Zuspruch einer Versehrtenrente an die Klägerin zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalls erfolgt. Damit sei nicht nur das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bejaht, sondern zwischen den Parteien auch bindend festgestellt worden, dass die näher umschriebenen unfallkausalen Verletzungen Folge des Arbeitsunfalls seien und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im festgestellten Ausmaß zur Folge hätten. Daher bestehe kein Anlass, im Sinne des § 82 Abs 5 ASGG bestimmte Beschwerden als Unfallfolgen festzustellen.
Das Berufungsgericht gab der auf stattgebende Entscheidung über das Feststellungsbegehren gerichteten Berufung der Klägerin nicht Folge und ließ die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Sei vor dem Versicherungsträger bereits ein Leistungsanspruch geltend gemacht und abgelehnt worden, stehe dem Betroffenen (als Minus) die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage nicht in Betracht komme. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, weil einerseits der beklagte Versicherungsträger nicht (bloß) ablehnend, sondern vielmehr – wenn auch nur für einen bestimmten Zeitraum – positiv über den Rentenanspruch der Klägerin entschieden habe und andererseits der Klägerin ohnedies die Leistungsklage offenstehe, mit der gemäß § 82 Abs 5 ASGG automatisch ein Eventualfeststellungsbegehren verbunden sei. Auch darüber habe das Erstgericht schon aufgrund des Leistungszuspruchs im Rahmen der amtswegigen Bescheidwiederholung nicht mehr zu erkennen gehabt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagestattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
In ihrer außerordentlichen Revision macht die Klägerin zusammengefasst geltend, dass ihr rechtliches Interesse an einer für zukünftige Verfahren bindenden Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen konkreten Gesundheitsstörungen und dem Arbeitsunfall zu bejahen sei, zumal bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 % kein Leistungsbegehren gestellt werden könne. Die Ansicht der Vorinstanzen sei formalistisch. Der Zweck des § 82 Abs 5 ASGG liege darin, dass der aufgrund des Leistungsbegehrens bereits vorgenommene Verfahrensaufwand zumindest in einer Feststellung Niederschlag finde. Die im Bescheid vorgenommene Beschreibung „Zustand nach Stromverletzung der rechten Hand“ sei keinesfalls ausreichend, um den Kausalzusammenhang konkret festzustellen. Durch die urteilsmäßige Wiederherstellung des Bescheids werde das konkrete Feststellungsinteresse der Klägerin nicht ausreichend bedient. Der urteilsmäßige Leistungszuspruch beziehe sich im Übrigen auf einen anderen Zeitraum als das Feststellungsbegehren. Insgesamt bestehe sehr wohl die Notwendigkeit, die festgestellten Gesundheitsstörungen explizit als Unfallfolgen festzustellen, damit das für die Klägerin günstige Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht verloren gehe.
Rechtliche Beurteilung
Dazu wurde erwogen:
1. § 65 Abs 2 ASGG lässt ausnahmsweise ein Begehren auf Feststellung einer Tatsache zu, nämlich der Tatsache, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit und einer Gesundheitsstörung besteht. Eine solche Feststellung gilt explizit als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts im Sinne des § 228 ZPO. Im Zeitpunkt der Feststellung muss auch noch nicht feststehen, ob aus der festgestellten Tatsache jemals ein Recht bzw ein Rechtsverhältnis (des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger) abgeleitet werden wird können (RIS‑Justiz RS0116648).
Mit Rechtskraft der Feststellung ist der Kausalzusammenhang im Hinblick auf ein späteres Verfahren (auf Zuerkennung von Leistungen aus der Unfallversicherung, etwa nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustands) bindend festgestellt (RIS‑Justiz RS0084077 [T1]; RS0114852 [T2]). Die Feststellung bewirkt eine Umkehr der Beweislast für ein Folgeverfahren: Begehrt der Versicherte später Leistungen wegen einer gleichartigen Gesundheitsstörung, so ist er vom Beweis des – anspruchsbegründenden – Kausalzusammenhangs befreit, weil dieser bereits bindend feststeht. Der Versicherungsträger hat aber die Möglichkeit zu beweisen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung von jener verschieden ist, für die der Kausalzusammenhang mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit festgestellt wurde (10 ObS 308/90, SSV‑NF 4/128; RIS‑Justiz RS0084214; RS0114852 [T3]).
2. Die Begründung der Vorinstanzen stützt sich auf die Entscheidung 10 ObS 86/02y, SSV‑NF 16/28. Diese Entscheidung erging allerdings nicht unmittelbar zu § 65 Abs 2 ASGG, sondern zum „gesetzlich fingierten“ Eventualbegehren nach § 82 Abs 5 ASGG. In diesem Fall war ein bescheidmäßiger Zuspruch im Urteil „wiederholt“ worden.
Der Oberste Gerichtshof hat argumentiert, dass Voraussetzung für eine Entscheidung über das (gesetzlich fingierte) Eventualbegehren des § 82 Abs 5 ASGG die Abweisung des Hauptbegehrens (Leistungsbegehrens) mangels einer für einen Leistungszuspruch ausreichenden Gesundheitsstörung sei (ebenso bereits 10 ObS 267/98g). Im Rahmen der „Bescheidwiederherstellung“ sei seinerzeit jedoch ein Zuspruch einer Versehrtenrente erfolgt, wodurch zwischen den Parteien auch bindend festgestellt worden sei, dass die von der beklagten Partei näher umschriebenen unfallskausalen Verletzungen Folge des Arbeitsunfalls sind und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im festgestellten Ausmaß zur Folge haben. Daher bestand für das Gericht kein Anlass, im Sinne des § 82 Abs 5 ASGG bestimmte Beschwerden als Unfallfolgen festzustellen.
3. Dieser Zusammenhang zwischen Zuspruch einer Leistung und dem dadurch fehlenden Feststellungsinteresse wurde auch in weiteren Entscheidungen artikuliert.
3.1. Nach der Entscheidung 10 ObS 154/94 (SSV‑NF 8/81) wird
„das Feststellungsbegehren … durch die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens ausgeschlossen, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft wird, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt wird. Unter diesem Gesichtspunkt fehlt auch einem nach § 65 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsbegehren das erforderliche Feststellungsinteresse (vgl [10 ObS 216/90] SSV‑NF 4/131 mwN). Allerdings schließt gemäß § 82 Abs 5 ASGG ein auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist. In diesem Sinne ist das Feststellungsbegehren des Klägers als (unrichtig formuliertes) Eventualbegehren aufzufassen, über das allerdings erst nach Entscheidung über das auf Leistung der Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abgesprochen werden kann.“.
3.2. Nach der Entscheidung 10 ObS 423/98y (SSV‑NF 13/42) gebietet § 82 Abs 5 ASGG die Feststellung, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist, nur in eventu für den Fall, dass das Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente abgewiesen wird.
3.3. In der Entscheidung 10 ObS 11/01t (SSV‑NF 15/16) sah der Oberste Gerichtshof keinen Anlass, im Sinne des § 82 Abs 5 ASGG bestimmte Beschwerden als Unfallfolgen festzustellen, weil zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalls bereits eine laufende Leistung erbracht wurde.
4. Das auch in 10 ObS 86/02y verwendete Argument, dass kein Anlass für eine Feststellung nach § 82 Abs 5 ASGG bestehe, wenn eine Leistung zugesprochen wurde, versagt dann, wenn gar keine (weitere) Leistung mehr begehrt wird, sondern das Feststellungsbegehren im Sinne des § 65 Abs 2 ASGG das Hauptbegehren bildet. Ein solches muss auch dann zulässig sein, wenn der Versicherungsträger seinerzeit über das Leistungsbegehren negativ entschieden hat. In einem solchen Fall ist ein feststellender Ausspruch über das Bestehen eines kausalen Zusammenhangs zwischen einem Arbeitsunfall (oder einer Berufskrankheit) und einer Gesundheitsstörung dann gerechtfertigt, wenn dieser Zusammenhang zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegeben ist (vgl RIS‑Justiz RS0039178 [T1]).
5. Richtet sich das Klagebegehren – inhaltlich – nur gegen den „ablehnenden“ Teil des Bescheids (hier: betreffend Leistungen ab 1. Februar 2014) und wird im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich der bescheidmäßige Zuspruch „wiederholt“, während im Übrigen das Leistungsbegehren – ebenso wie im Bescheid – abgewiesen wird, erfolgt gar kein Leistungszuspruch für den maßgeblichen Zeitraum (hier ab 1. Februar 2014), der die Notwendigkeit einer Feststellung unnotwendig machen würde. Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz bestehenden Gesundheitsstörungen, die Folge eines Arbeitsunfalls (oder einer Berufskrankheit) sind, kann nicht „irgendein“ bescheidmäßiger Leistungszuspruch jedes weitere Feststellungsbegehren nach § 65 Abs 2 ASGG ausschließen, weil ansonsten auch der in der außerordentlichen Revision zutreffend aufgezeigte Zweck der Bestimmung, die Verfahrensökonomie, konterkariert würde. Es ist denkbar, dass der Feststellungsentscheidung Gesundheitsstörungen zugrunde liegen, die in einem Zeitraum aufgetreten sind, der außerhalb des Leistungszuspruchs liegt.
6. Das Oberlandesgericht Graz hat zu AZ 6 Rs 81/15a eine ähnliche Meinung zu einem „isolierten“ Feststellungsbegehren vertreten: Nach dem Rechtssatz RIS‑Justiz RS0000123 ist das rechtliche Interesse an der (bloßen) Feststellung einer vom Bescheid des Unfallversicherungsträgers nicht erfassten (weiteren) Unfallfolge (Verletzung) zu bejahen; der Rechtsweg ist auch ohne Stellung eines Leistungsbegehrens zulässig.
7. In diesem Sinn ist der Revision der Klägerin dahin Folge zu geben, dass in Punkt 3. des Ersturteils die begehrte feststellende Entscheidung getroffen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm § 77 Abs 2 ASGG.
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