OGH 10ObS308/90 (RS0084214)

OGH10ObS308/9023.10.1990

Rechtssatz

Die rechtskräftige und damit für die Parteien bindende (vgl Kuderna, ASGG 427) Feststellung des Kausalzusammenhangs bezieht sich nur auf die Gesundheitsstörung, die zur Zeit der Entscheidung schon bekannt war. Die Feststellung bewirkt bloß eine Umkehr der Beweislast: Begehrt der Versicherte später Leistungen wegen einer gleichartigen Gesundheitsstörung, so ist er vom Beweis des - anspruchsbegründenden - Kausalzusammenhangs befreit. Der Versicherungsträger hat aber die Möglichkeit zu beweisen, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung von jener verschieden ist, für die der Kausalzusammenhang mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit festgestellt wurde.

Normen

ASVG §175
ASVG §177 Abs1

10 ObS 308/90OGH23.10.1990

Veröff: SSV-NF 4/128

10 ObS 187/06gOGH26.06.2007

Auch

10 ObS 84/16zOGH25.04.2017

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_010OBS00308_9000000_001

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