OGH 10ObS11/01t (RS0114852)

OGH10ObS11/01t23.10.2018

Rechtssatz

§ 82 Abs 5 ASGG bezieht sich nicht auf Tatsachenfeststellungen in den Entscheidungsgründen, sondern auf die Möglichkeit, bei Abweisung des Hauptbegehrens eine Feststellung in den Urteilsspruch aufzunehmen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.

Normen

ASGG §65 Abs2
ASGG §82 Abs5
ZPO §236 A
ZPO §259 Abs2

10 ObS 11/01tOGH30.01.2001
10 ObS 86/02yOGH16.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für eine Entscheidung über das (gesetzlich fingierte) Eventualbegehren des § 82 Abs 5 ASGG in Sozialrechtssachen ist die Abweisung des Hauptbegehrens (Leistungsbegehrens) mangels ausreichender Gesundheitsstörung. Es ist dann festzustellen, ob die (wenn auch für eine Leistung nicht ausreichende) Gesundheitsstörung die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Eine für den Versicherten positive Entscheidung stellt für die Zukunft diese Folge - für die beiden Prozessparteien bindend - fest, sodass im Falle einer späteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes von diesem bereits rechtskräftig festgestellten Kausalzusammenhang von Amts wegen auszugehen ist. (T1)

10 ObS 221/01zOGH30.04.2002

Vgl auch

10 ObS 327/02iOGH22.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Die (durch Bescheid oder Gerichtsurteil) ausgesprochene Feststellung darüber, ob eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, erwächst in Rechtskraft (SSV-NF 6/122 ua). Damit ist dieser Kausalzusammenhang im Hinblick auf ein späteres Verfahren (auf Zuerkennung von Leistungen aus der Unfallversicherung) bindend festgestellt. (T2); Beisatz: Die Feststellung bewirkt bloß eine Umkehr der Beweislast: Begehrt der Versicherte später Leistungen wegen einer gleichartigen Gesundheitsstörung, so ist er vom Beweis des - anspruchsbegründenden - Kausalzusammenhangs befreit. Der Versicherungsträger hat aber die Möglichkeit zu beweisen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung von jener verschieden ist, für die der Kausalzusammenhang mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit festgestellt wurde (SSV-NF 4/128 ua). (T3); Beisatz: Diese Erwägungen gelten ebenso für einen vom beklagten Sozialversicherungsträger gemäß §§ 236, 259 Abs 2 ZPO gestellten Zwischenantrag auf Feststellung, dass die beim Versicherten bestehende Gesundheitsstörung nicht Folge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) seien. (T4)

10 ObS 154/03zOGH18.11.2003

Vgl auch; Beisatz: Nach § 82 Abs 5 ASGG schließt ein auf einen Arbeits-(Dienst-)Unfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren ein Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits-(Dienst-)Unfalls oder einer Berufskrankheit ist. Damit soll aus Gründen der Prozessökonomie sichergestellt werden, dass der auf Grund eines Leistungsbegehrens vorgenommene Verfahrensaufwand zumindest in der bezeichneten Feststellung Niederschlag findet. (T5); Beis wie T2

10 ObS 146/07dOGH15.01.2008

Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Voraussetzung für eine Feststellung im Sinne der §§ 65 Abs 2, 82 Abs 5 ASGG ist allerdings, dass beim Versicherten - zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz - eine bestimmte Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit besteht. (T6); Beisatz: Fehlt es zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz überhaupt an einer auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgehenden Gesundheitsstörung, kann eine Feststellung im Sinn des § 82 Abs 5 ASGG nicht getroffen werden. (T7); Beisatz: Ein bloß aktuelles Fehlen von Beschwerden beseitigt den Anspruch auf die Feststellung aber nicht. (T8)

10 ObS 89/08yOGH26.06.2008

Vgl auch; Beis wie T7

10 ObS 134/08sOGH25.11.2008

Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 82 Abs 5 ASGG schließt ein auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, sofern darüber noch nicht abgesprochen worden ist. Über dieses Eventualfeststellungsbegehren ist aber erst nach Entscheidung über das auf Leistung der Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abzusprechen. (T9); Beis wie T6; Beis wie T8

10 ObS 157/12dOGH20.11.2012

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7

10 ObS 84/16zOGH25.04.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Möglichkeit eines Feststellungsbegehrens nach § 65 Abs 2 ASGG bei lediglich für einen abgeschlossenen Zeitraum erfolgtem Zuspruch einer Versehrtenrente bejaht. (T10)

10 ObS 104/18vOGH23.10.2018

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/82

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_010OBS00011_01T0000_002