OGH 10ObS157/12d

OGH10ObS157/12d20.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Monika Lanz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Hach (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Lukas Ludwiger, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Feststellung und Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. September 2012, GZ 9 Rs 148/12v-23, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein Verfahrensmangel, der dem Erstgericht unterlaufen sein soll, dessen Vorliegen aber bereits das Berufungsgericht verneinte, in dritter Instanz - auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren - nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg ins Treffen geführt werden kann (vgl E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 9; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 503 ZPO Rz 34 jeweils mwN uva). Der Oberste Gerichtshof setzte sich bereits wiederholt mit der in der Lehre gegen diese Rechtsprechung teilweise geäußerten Kritik inhaltlich auseinander und legte im Einzelnen dar, warum diesen Lehrmeinungen nicht gefolgt werden kann (vgl dazu die Judikaturnachweise in Zechner aaO § 503 Rz 47). Soweit der Revisionswerber unter Bezugnahme auf einzelne Lehrmeinungen diese Kritik an der ständigen Rechtsprechung wiederholt, kann daher auf die in diesen Judikaturnachweisen zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verwiesen werden. Die Revisionsausführungen enthalten keine neuen Argumente, die ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung rechtfertigen könnten.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass eine Feststellung iSd § 65 Abs 2 ASGG nicht getroffen werden kann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz überhaupt an einer auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgehenden Gesundheitsstörung fehlt, steht ebenfalls im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl RIS-Justiz RS0114852 [T6, T7]).

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