OGH 10ObS277/91 (RS0084077)

OGH10ObS277/9110.11.1992

Rechtssatz

Auch die im Spruch eines Bescheides enthaltene Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, kann in Rechtskraft erwachsen.

Normen

ASGG §65 Abs2
ASGG §82 Abs5
ASVG §175

10 ObS 277/91OGH10.11.1992

Veröff: SSV-NF 6/122

10 ObS 156/02tOGH28.05.2002

Auch; Beisatz: Mit Rechtskraft der Feststellung ist dieser Kausalzusammenhang im Hinblick auf ein späteres Verfahren (auf Zuerkennung von Leistungen aus der Unfallversicherung) bindend festgestellt. (T1)

10 ObS 154/03zOGH18.11.2003

Beisatz: Es erfolgt damit auch eine der Rechtskraft fähige Zurechnung der festgestellten Gesundheitsstörungen zu einem der beiden in Betracht kommenden Versicherungsfälle (Arbeits- bzw Dienstunfall oder Berufskrankheit). (T2)

10 ObS 38/16kOGH10.05.2016

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ablehnung der Anerkennung einer Atemwegserkrankung des Versicherten als Berufskrankheit. (T3)

10 ObS 84/16zOGH25.04.2017

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Möglichkeit eines Feststellungsbegehrens nach § 65 Abs 2 ASGG bei lediglich für einen abgeschlossenen Zeitraum erfolgtem Zuspruch einer Versehrtenrente bejaht. (T4)

10 ObS 104/18vOGH23.10.2018

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/82

10 ObS 120/20zOGH24.11.2020

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_010OBS00277_9100000_001