Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 65 Abs 2 Satz 2 ASGG ergibt sich im Vergleich zu den allgemeinen Feststellungsklagen nach § 228 ZPO die Besonderheit, dass für die von ihr erfassten Feststellungen ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO jedenfalls (also ohne weiteren Nachweis) zu bejahen ist, obwohl im Zeitpunkt der Feststellung dieser Tatsache nicht gesagt werden kann, ob aus ihr jemals ein Recht bzw ein Rechtsverhältnis (des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger) wird abgeleitet werden können.
10 ObS 84/16z | OGH | 25.04.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Möglichkeit eines Feststellungsbegehrens nach § 65 Abs 2 ASGG bei lediglich für einen abgeschlossenen Zeitraum erfolgtem Zuspruch einer Versehrtenrente bejaht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20020528_OGH0002_010OBS00156_02T0000_001
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