OGH 1Ob60/17f

OGH1Ob60/17f29.3.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* Rechtsanwälte, *, gegen die beklagten Parteien 1. DI A* Z*, 2. DI M* Z*, und 3. A* GmbH, *, alle vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 84.375,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2017, GZ 2 R 106/16x‑71, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. April 2016, GZ 39 Cg 125/10s‑66, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E117882

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Soweit die Beklagten auf Ausführungen im eingeholten Sachverständigengutachten Bezug nehmen, sind sie darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und daher Fragen der Beweiswürdigung nicht revisibel sind (RIS‑Justiz RS0042903 [T2, T10]; RS0069246 [T1, T2]).

3. Nach ständiger Judikatur ist dann, wenn die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, die Fälligkeit des Entgelts mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft (RIS‑Justiz RS0017592; vgl RS0021821 [T17]; RS0025587 [T1]). Soweit der Rechtsanwalt nicht eine Pauschalentlohnung vereinbart hat, hat er in ziffernmäßig überprüfbarer Weise seinen Honoraranspruch abzurechnen (RIS‑Justiz RS0045344 [T2]). Dies gilt auch für das hier vereinbarte Zeithonorar, nach dem sich der Honoraranspruch einerseits nach dem (nunmehr unstrittig) vereinbarten Stundensatz und andererseits nach dem Zeitaufwand bestimmt.

Nach den getroffenen Feststellungen beinhalten die von der klagenden Rechtsanwaltsgesellschaft gegenüber den Beklagten gelegten Honorarnoten die erbrachten und im Einzelnen aufgeschlüsselten Leistungen, sodass der nunmehrige Einwand in der Revision, die eingeklagte Honorarforderung sei noch nicht fällig, unberechtigt ist.

4. Im Rahmen einer hier getroffenen Stundensatzvereinbarung ist in Bezug auf den Zeitaufwand eine Angemessenheitskontrolle grundsätzlich zulässig (8 Ob 92/14h = RIS‑Justiz RS0038356 [T8]). Die Beurteilung der Angemessenheit der von der Klägerin verzeichneten und tatsächlich erbrachten Leistungen und des von ihr nachgewiesenen Zeitaufwands durch die Vorinstanzen, die auf die Millionenhöhe der insgesamt behaupteten Forderungen der Beklagten, den Aufwand und Umfang von drei Gerichtsverfahren und auf den Einsatz eines Gesellschafters der Klägerin sowie einer Rechtsanwältin, die über Wochen fast ausschließlich mit der Causa beschäftigt war, verwiesen, ist nicht zu beanstanden. Dass der Arbeitsaufwand auf eine schlecht organisierte interne Struktur der Klägerin zurückzuführen wäre, steht gerade nicht fest.

Wenn die Beklagten pauschal – dem Inhalt nach – sekundäre Feststellungsmängel zu den verrechneten und zugesprochenen Einzelpositionen betreffend den dafür notwendigen Zeitaufwand und zur Frage ihrer Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung rügen, unterlassen sie es aufzuzeigen, zu welchen der zahlreichen Positionen sie Feststellungen vermissen, geschweige denn anzuführen, was zusätzlich festzustellen gewesen wäre. Vielmehr beschränken sie sich auf einen pauschalen Vorwurf ohne jede Konkretisierung und vermögen deshalb auch insoweit eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen (7 Ob 259/10d mwN).

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