Rechtssatz
Wo die Ermittlung des Entgeltanspruches nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die Fälligkeit des Entgeltes mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft.
6 Ob 286/99y | OGH | 13.07.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Erbringt der Rechtsanwalt eine größere Zahl von Einzelleistungen und steht das Entgelt nicht von vorneherein fest, wird das Honorar erst mit Übermittlung der Honorarnote fällig, außer der Klient hat die Honorarforderung anerkannt oder auf deren Detaillierung verzichtet. (T1); Beisatz: Eine ordnungsgemäße Honorarnote liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Tätigkeit sowie des Einblickes des Klienten dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird. Sie hat nach den Grundsätzen der ordentlichen Rechnungslegung alle Angaben zu enthalten, die eine Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts zulassen. (T2) |
13 Bkd 4/07 | OGH | 25.02.2008 |
Auch; Beis wie T1 |
9 Ob 4/12x | OGH | 22.08.2012 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 |
1 Ob 139/16x | OGH | 30.08.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch nach Art XLII EGZPO. (T4) |
1 Ob 40/20v | OGH | 26.03.2020 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Betriebskostenrückforderung. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0010OB00509_9400000_001
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