Spruch:
Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Fälligkeit des Entgelts nur dann mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft, wenn die Ermittlung des Entgeltanspruches nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und der aufgewendeten Kosten voraussetzt (EvBl 1985, 453; RdW 1992, 400; ecolex 1994, 317). Trifft dies nicht zu, so ist das Entgelt unabhängig davon fällig, ob abgerechnet wird. Wird eine überhöhte Rechnung gelegt, so hindert dies die Fälligkeit des tatsächlich geschuldeten Betrages nicht (RZ 1979/38).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Nach dem festgestellten Sachverhalt war dem Beklagten bekannt, wie das Entgelt der Klägerin aufgrund der von ihm bestätigten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu errechnen war. Es trifft daher nicht zu, daß ihm die Berechnungsgrundlagen vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung nicht bekannt gewesen wären.
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