OGH 1Ob296/71; 1Ob534/78; 1Ob557/82; 13Os62/88; 8Ob508/89; 8Ob688/89; 1Ob630/90; 1Ob598/91; 1Ob608/92; 1Ob597/93; 3Ob543/95; 6Ob2299/96y; 9Ob111/98h; 1Ob364/99g; 9Ob104/00k; 3Ob80/06w; 9Ob120/06x; 16Bkd5/07; 1Ob97/09k; 7Ob143/12y; 8Ob92/14h; 1Ob60/17f; 5Ob95/18h; 10Ob25/22g; 3Ob12/23w; 7Ob208/22x; 7Ob52/24h; 7Ob45/24d (RS0038356)

OGH1Ob296/71; 1Ob534/78; 1Ob557/82; 13Os62/88; 8Ob508/89; 8Ob688/89; 1Ob630/90; 1Ob598/91; 1Ob608/92; 1Ob597/93; 3Ob543/95; 6Ob2299/96y; 9Ob111/98h; 1Ob364/99g; 9Ob104/00k; 3Ob80/06w; 9Ob120/06x; 16Bkd5/07; 1Ob97/09k; 7Ob143/12y; 8Ob92/14h; 1Ob60/17f; 5Ob95/18h; 10Ob25/22g; 3Ob12/23w; 7Ob208/22x; 7Ob52/24h; 7Ob45/24d19.6.2024

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (§ 17 Abs 1 RAO). Besteht keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt. Bei Ansprüchen, für die ein Tarif besteht, ist in der Regel nur der entsprechende Tarifsatz als angemessenes Entgelt anzusehen. Hiebei kommt in erster Linie der Rechtsanwaltstarif in Betracht. Allenfalls ist der Rechtsanwaltstarif analog anzuwenden.

AHK — Verbindungsgebühr — Erfolgszuschlag — Anwaltshonorar

 

Normen

ABGB §1002
ABGB §1152 I
AHK allg
RAO §17
RAT allg
Rechtsschutzversicherung allg
AHK §12
AHK §9 Abs2
AHK §13 Abs4
AHK §2 Abs2

1 Ob 296/71OGH11.11.1971

Veröff: EvBl 1972/124 S 234 = NZ 1973,104

1 Ob 534/78OGH08.03.1978

Veröff: SZ 51/27

1 Ob 557/82OGH30.06.1982

nur: Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (§ 17 Abs 1 RAO). Besteht keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt. (T1)

13 Os 62/88OGH27.10.1988

Vgl auch

8 Ob 508/89OGH31.05.1989

Veröff: SZ 62/102 = AnwBl 1990,45 (Pritz)

8 Ob 688/89OGH26.07.1990

Veröff: AnwBl 1991,54

1 Ob 630/90OGH13.02.1991
1 Ob 598/91OGH18.09.1991

Auch; nur T1; nur: Bei Ansprüchen, für die ein Tarif besteht, ist in der Regel nur der entsprechende Tarifsatz als angemessenes Entgelt anzusehen. (T2)

1 Ob 608/92OGH11.11.1992

Auch; Beisatz: Auch den von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages gemäß § 37 RAO beschlossenen Autonomen Honorar - Richtlinien (AHR) kommt in diesem Zusammenhang Bedeutung zu. (T3)

1 Ob 597/93OGH21.12.1993

nur T2; nur: Hiebei kommt in erster Linie der Rechtsanwaltstarif in Betracht. Allenfalls ist der Rechtsanwaltstarif analog anzuwenden. (T4)

3 Ob 543/95OGH28.06.1995

nur T1

6 Ob 2299/96yOGH18.12.1996

nur T1

9 Ob 111/98hOGH15.04.1998

Beisatz: Erst mangels eines entsprechenden Tarifs kommt den AHR als kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. (T5); Beisatz: Für Unterhaltssachen gilt jedoch § 9 Abs 1 RATG. (T6)

1 Ob 364/99gOGH28.04.2000

Beis wie T5

9 Ob 104/00kOGH11.04.2001

Beis wie T6

3 Ob 80/06wOGH26.07.2006

Auch; Beis wie T5

9 Ob 120/06xOGH28.03.2007

Auch; nur T4

16 Bkd 5/07OGH19.05.2008
1 Ob 97/09kOGH09.06.2009

Auch; Beisatz: Die zwingende Bemessungsvorschrift des § 10 Z 6 lit a RATG (Höchstgrenze von 19.620 EUR) gilt auch bei mehreren beanstandeten Äußerungen. Sie ist - mangels anderweitiger Vereinbarung - auch Grundlage für den Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten. (T7)

7 Ob 143/12yOGH28.11.2012

nur T1; auch nur T4

8 Ob 92/14hOGH29.09.2014

Auch; Beisatz: Hier: Vereinbarung zwischen Klient und Rechtsanwalt über die Höhe des Stundensatzes. In Bezug auf den Zeitaufwand ist eine Angemessenheitskontrolle zulässig. (T8)<br/>

1 Ob 60/17fOGH29.03.2017

Auch; Beis wie T8

5 Ob 95/18hOGH12.06.2018

Beis wie T5

10 Ob 25/22gOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Ermittlung der Bemessungsgrundlage für einen Realteilungsvertrag nach den AHK. (T9)

3 Ob 12/23wOGH15.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung einer Abrechnung nach Stundensatz unter nachträglicher Reduktion des Stundensatzes ab einer bestimmten Stundenanzahl pro Monat. (T10)

7 Ob 208/22xOGH19.04.2023

Beisatz wie T5: Die AHR bzw. AHK sind auch im Rahmen des Art 6.6.1. ARB 2003 für die Frage der Angemessenheit von anwaltlichen Leistungen heranzuziehen, die im RATG nicht geregelt sind (T11)

7 Ob 52/24hOGH19.06.2024

vgl; Beisatz: Eine Verbindungsgebühr gemäß § 9 Abs 2 AHK steht für die Beschwerde und die Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgericht nicht zu. (T12)<br/>Beisatz: Warum der Abschlag gemäß § 2 Abs 2 AHK mit 25 % begrenzt sein soll, wie dies Teile des Schrifttums behaupten, ist weder den AHK noch den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015) zu entnehmen. Im Übrigen kann die Kürzung des Honorars schon deshalb nicht mit einem bestimmten Prozentsatz limitiert sein, weil Zweck des § 2 Abs 2 AHK die Festsetzung des für den konkreten Einzelfall angemessenen Honorars ist. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Aufgrund der Anwendung der für ein geschworenengerichtliches Verfahren angemessenen Honoraransätze sowie der Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 26.200 EUR auf ein Verwaltungsstrafverfahren, in dem eine Geldstrafe von 300 EUR verhängt wurde und in dem lediglich die Übermittlung der Lenkerauskunft an die Behörde strittig war, ist ein Abschlag gemäß § 2 Abs 2 AHK von 50 % angemessen. (T14)<br/>Beisatz: Für den Erfolgszuschlag nach § 12 AHK muss eine gewisse Verdienstlichkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts für den als Erfolg aufgefassten Ausgang eines Verfahrens jedenfalls vorliegen. Die Komplexität der Rechtssache ist aber kein Aspekt dieser „Verdienstlichkeit“ und damit kein Grund für die Minderung des Erfolgszuschlags. Dieser Umstand kann vielmehr nur zur Minderung jenes Honorars herangezogen werden, zu dem dann der Erfolgszuschlag hinzuzurechnen ist, käme es doch sonst zu einer doppelten Berücksichtigung der Minderkomplexität einer Rechtssache. Die prozentuelle Höhe des Erfolgszuschlags selbst ist vielmehr nur dann zu mindern, wenn der Rechtsanwalt zur Erreichung des Erfolgs nicht oder nur unterdurchschnittlich in dem Sinn verdienstlich geworden ist, als dass sich seine Tätigkeit nicht oder nur gering auf den Verfahrenserfolg ausgewirkt hat. (T15)

7 Ob 45/24dOGH19.06.2024

vgl; Beisatz nur wie T12; Beisatz nur wie T13; Beisatz nur wie T15

Dokumentnummer

JJR_19711111_OGH0002_0010OB00296_7100000_001

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