OGH 1Ob364/99g

OGH1Ob364/99g28.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Marcella P*****, vertreten durch Dr. Andreas Peyrer-Heimstätt und Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Robert S*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen 157.676,40 S sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 6. Oktober 1999, GZ 17 R 125/99y-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. März 1999, GZ 8 Cg 227/96b-35, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.370 S (darin 1.395 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Nachdem die Ehegattin des Beklagten davon Kenntnis erlangt hatte, dass dieser ohne ihr Einverständnis über wesentliche Teile ihres Vermögens verfügt hatte, beauftragte sie am 31. August 1993 die klagende Rechtsanwältin, ihre finanziellen Interessen gegenüber dem Beklagten wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang war der Beklagte am 13. und am 16. September 1993 in der Kanzlei der Klägerin und unterfertigte am 16. September 1993 - ebenso wie seine Ehegattin - in Anwesenheit der Substitutin des Notars die von der Klägerin konzipierte Vereinbarung (im Folgenden nur Vereinbarung) und den darauf bezugnehmenden vollstreckbaren Notariatsakt folgenden Wortlauts:

"1) Herr ... (Beklagter) anerkennt, Frau ... (Ehegattin des Beklagten) einen Betrag von zumindest 7 Mio S ... zu schulden. Über diesen Betrag ... hat ... (Beklagter) ohne Einverständnis und ohne Wissen von ... (Ehegattin des Beklagten) durch ... ab ... 1990 bis zum Tag der Unterfertigung dieses Anerkenntnisses verfügt.

...

7) Sämtliche mit der Errichtung oder Durchführung dieser Vereinbarung verbundenen Kosten, Gebühren und allfällige Steuern trägt ... (Beklagter) allein.

..."

Die Punkte 2) bis 6) der Vereinbarung legen im Einzelnen fest, wie der Beklagte die von ihm eigenmächtig verwendeten 7 Mio S zurückzuzahlen habe. Der Beklagte "ging" bei Punkt 7) der Vereinbarung "davon aus", dass damit nur die "unmittelbaren Kosten der Vertragserrichtung und Vertragsdurchführung gemeint waren", nicht jedoch Kosten, die seiner Ehegattin für die rechtliche Beratung und die Recherchen durch die Klägerin im Vorfeld dieser Vereinbarung entstanden waren oder nach dieser noch entstehen würden. Über Punkt 7) der Vereinbarung hinaus besteht keine Abmachung zwischen den Streitteilen, dass der Beklagte "die Zahlung des Honorars direkt an die Klägerin schulde". Die Klägerin klärte den Beklagten weder am 13. noch am 16. September 1993 darüber auf, welche Leistungen sie im Zusammenhang mit der Vereinbarung seiner Ehegattin im damaligen Zeitpunkt bereits erbracht hatte bzw welche sie noch erbringen werde, noch darüber, wie hoch ihr daraus resultierendes Honorar war bzw sein werde. Der Beklagte erteilte der Klägerin auch keinen Auftrag im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung. Die beiden Termine dienten lediglich der Unterfertigung eines vollstreckbaren Notariatsakts durch den Beklagten, wobei die Unterfertigung erst beim zweiten Termin erfolgte, weil sich der Beklagte beim ersten Termin Bedenkzeit erbeten hatte. Die Klägerin übermittelte mit Schreiben vom 23. Februar 1994 dem Beklagten die Honorarnote vom selben Tag mit der Aufforderung zur prompten Bezahlung. Mit Fernkopie vom 22. April 1997 Beilage E (im Folgenden Abtretungserklärung) erklärte die Ehegattin des Beklagten gegenüber der Klägerin:

"Ich ... bestätige hiemit, dass ich meine Kostenersatz- bzw Honoraransprüche gegen ... (Beklagten) aus dem Notariatsakt und der darin als Privaturkunde beurkundeten Vereinbarung vom 16. September 1993 in der Höhe von 157.676,40 S, Ende August 1996 an ... (Klägerin) abgetreten habe."

Die Klägerin begehrte vom Beklagten 157.676,40 S sA als Honorar und stützte im zweiten Rechtsgang ihr Honorarbegehren auch auf die "kumulative Erfüllungsübernahme" durch den Beklagten in Punkt 7) der Vereinbarung, der sie mit der Übermittlung ihrer Honorarnote an den Beklagten konkludent zugestimmt habe.

Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren ab, weil es die nach Ansicht der Klägerin in Punkt 7) des Vereinbarung liegende "kumulative Erfüllungsübernahme" verneinte. Der Wortlaut des Vertragspunkts schließe einen Schuldbeitritt des Beklagten zur weiterbestehenden Honorarschuld seiner Ehegattin gegenüber der Klägerin aus. Dieser Vertragspunkt könne bloß als zwischen den Ehegatten wirkende Erfüllungsübernahme angesehen werden, aus der der Klägerin kein Klagerecht gegenüber dem Beklagten entstanden sei.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und erachtete die ordentliche Revision als zulässig, weil soweit überblickbar der Oberste Gerichtshof keinen unmittelbar vergleichbaren Fall "ähnlich komplexer Rechtsfragen" entschieden habe.

Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Die zweite Instanz hat nach eingehender Darstellung der Rechtsfiguren der Erfüllungs-, Belastungs- oder internen Schuldübernahme nach § 1404 ABGB, der befreienden oder privativen Schuldübernahme und der kumulativen Schuldübernahme (Schuldbeitritt) nach den §§ 1405 f ABGB klargestellt, seine Ausführungen im ersten Rechtsgang über die "Honorarabtretung" Beilage E hätten "im Hinblick auf das zu ergänzende Vorbringen und die mangelnden Feststellungen zur Vorgeschichte der Vertragsunterfertigung vor allem der Orientierung" gedient. Wie "vor dem Hintergrund des ergänzten Vorbringens (die Klägerin habe ihr Ersatzbegehren nicht auf den vom Berufungsgericht 'vorgeschlagenen Rechtsgrund' der Schuldübernahme, sondern auf einen Schuldbeitritt gestützt) und der zusätzlichen Feststellungen bereits eingehend dargelegt" worden sei, sei "nicht nur die vom Berufungsgericht bereits im ersten Verfahrensgang bejahte Verpflichtungserklärung des Beklagten gegenüber seiner Ehegattin im Punkt 7) im Zusammenhang" mit den gesamten Honorarschulden gegenüber der Klägerin, "sondern auch die Abtretungserklärung nach den dargestellten Grundsätzen des § 914 ABGB auszulegen". Habe die Ehegattin des Beklagten ihre gegenüber der Klägerin bestehende Honorarschuld noch nicht bezahlt, so sei die Abtretung ihrer "Regressansprüche gegenüber dem Beklagten an die Klägerin" sinnlos. Habe sie die Beträge aber bereits bezahlt, so wäre eine Abtretung an die Klägerin lediglich eine unzulässige Übertragung der Klagebefugnis an die Klägerin. Die Abtretungserklärung könne nach der Übung des redlichen Verkehrs und den sich aus den Umständen ergebendem Zweck der Vereinbarung nur als Übertragung ihrer Erfüllungsansprüche aus Punkt 7) der Vereinbarung verstanden werden. Die Klägerin könne daher den ihr gegenüber der Ehegattin des Beklagten zustehenden Honoraranspruch unmittelbar gegenüber dem Beklagten geltend machen.

Dagegen wird im Rechtsmittel vorgetragen, die Klägerin habe ihren Anspruch selbst auf eine kumultive Schuldübernahme gestützt. Wie indes eine Partei einen bestimmten Lebenssachverhalt rechtlich qualifiziert, ist rechtlich unerheblich, es sei denn, aus dem Vorbringen ergibt sich, dass eine Partei ihren Anspruch nur unter dem bestimmten Rechtsgrund geprüft wissen wollte. Davon kann hier keine Rede sein, sodass für die zweite Instanz insoweit kein Hindernis bestand, den im zweiten Rechtsgang festgestellten Sachverhalt rechtlich als Erfüllungsübernahme zu beurteilen.

Für die Erfüllungsübernahme, einen wegen des Eigeninteresses des Hauptschuldners "unechten Vertrag zugunsten Dritter", ist in § 1404 zweiter Satz ABGB ausdrücklich angeordnet, dass dem Gläubiger daraus unmittelbar kein Recht gegen den Erfüllungsübernehmer erwächst (JBl 1988, 514 = ÖBA 1988, 1235 [Bydlinski]; SZ 69/5; SZ 69/18 = ÖBA 1996, 815 = EvBl 1996/78 ua; RIS-Justiz RS0017119; Mader in Schwimann2, § 1404 ABGB Rz 6; Ertl in Rummel2, § 1404 ABGB Rz 3; Wolff in Klang2 VI 336). Die Vertragsbestimmung, dass der Käufer die Kosten der Vertragserrichtung zu tragen habe, wurde in der Rspr als Erfüllungsübernahme beurteilt, aus der der Vertreter des Verkäufers kein unmittelbares Recht gegen den Käufer auf Zahlung der Vertretungskosten ableiten könne (7 Ob 23/55; SZ 17/35; 1 Ob 425/61; RIS-Justiz RS0025493). Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 1 Ob 557/82 (MietSlg 34.297 = HS 13.270) zu einem vergleichbaren Fall ausgeführt, die vom (auch dort beklagten) Pächter übernommene Verpflichtung zur Zahlung des Anwaltshonorars (in einem Pachtvertrag) sei als Erfüllungsübernahme iSd § 1404 ABGB zu qualifizieren (vgl dazu auch SZ 18/74 und Mader aaO § 1404 ABGB Rz 7 mwN). Die entsprechende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist demnach zu billigen, zumal bei der Erfüllungsübernahme die Höhe der Gläubigerforderung noch nicht festgelegt sein muss (Ertl aaO § 1404 ABGB Rz 2; Mader aaO § 1404 ABGB Rz 3, je mwN). Die erstrichterliche Rechtsausführung, "für einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten" scheide die Abtretungserklärung "mangels behaupteter oder erwiesener Zahlung" durch die Ehegattin des Beklagten aus, wird diesen Erwägungen nicht gerecht.

Zutreffend erkannte die zweite Instanz, dass der Schuldner seinen Anspruch aus der Erfüllungsübernahme gegen den Übernehmer an seinen Gläubiger abtreten kann (4 Ob 57/35 = Rsp 1935/105 [zustimmend Wahle mwN, zumal der Zessionar selbst an der Schuldbefreiung materiell interessiert sei]; Mader aaO § 1404 ABGB Rz 4; Wolff aaO VI 342 mwN in FN 57 ff). An dieser aus § 1393 ABGB abgeleiteten Auffassung ist nach Auffassung des erkennenden Senats festzuhalten. Denn der Erfüllungsübernehmer (hier: Beklagter) ist gegenüber dem Schuldner (hier: Ehegattin des Beklagten) verpflichtet, ihn klag- und schadlos zu halten; gegenüber dem Gläubiger (hier: Klägerin) trifft ihn keine Pflicht. Er wird ersatzpflichtig, wenn der Schuldner in die Lage kommt, trotz der Erfüllungsübernahme zahlen zu müssen. Der Schuldner muss aber nicht erst zahlen oder sonst zu Schaden kommen, um sich an den Erfüllungsübernehmer halten zu können. Er kann vielmehr, wenn er Gefahr läuft, zahlen zu müssen, also insbesondere, wenn der Übernehmer die fällige Schuld nicht zahlt und der Gläubiger nun von ihm Zahlung begehrt, jenen auf Befreiung klagen, und zwar je nach der vereinbarten Art der Befreiung auf Zahlung an ihn, den Schuldner, oder aber auch unmittelbar an den Gläubiger, was wohl auch im Zweifel anzunehmen ist (SZ 69/18 mwN ua). Kann aber der Schuldner den Zahlungsanspruch mittels Klage gegen den Übernehmer auf Zahlung an den Gläubiger durchsetzen, so wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn er diesen Zahlungsanspruch gegen den Übernehmer nicht auch an den Gläubiger abtreten könnte. Die Klägerin leitet somit ihren Anspruch in zulässiger Weise aus einer Zession und nicht aus der bloßen Übertragung des Prozessführungsrechts ab, was nach österr. Recht als gewillkürte Prozess-Standschaft nicht zulässig wäre (stRspr, SZ 68/36, 8 Ob 364/97f; RIS-Justiz RS0032788; Fasching, Lehrbuch2 Rz 344; Ertl aaO § 1392 ABGB Rz 7).

Die Auslegung der Vereinbarung und der Abtretungserklärung durch das Berufungsgericht ist zu billigen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Beklagte erkennt selbst, dass seine Ehegattin von der Zahlung jeglicher mit seinen jahrelangen, hier nicht näher darzustellenden Verhaltensweisen und deren "Wiedergutmachung" durch ihn zusammenhängender Kosten - somit auch der des Einschreitens der klagenden Rechtsanwältin - freigehalten werden sollte.

b) Auf den von der Ehegattin des Beklagten mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag sind in erster Linie die Vorschriften der RAO, hilfsweise die Bestimmungen des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag anzuwenden. Da die Unentgeltlichkeit der Leistungen nicht vereinbart wurde, hat die Klägerin Anspruch auf Entgelt für die von ihr erbrachten Leistungen. In erster Linie gebührt das vereinbarte Entgelt (§ 17 Abs 1 RAO). Da nach dem Aktenstand eine ausdrückliche Honorarvereinbarung nicht getroffen wurde, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt (SZ 51/27 uva). Soweit Tarife bestehen, sind in der Regel dann deren Ansätze als angemessenes Entgelt anzusehen (SZ 62/102; AnwBl 1995, 520; zuletzt 9 Ob 111/98h). Für die Entlohnung anwaltlicher Leistungen ist dies der Rechtsanwaltstarif, der gegebenenfalls auch sinngemäß anzuwenden ist (AnwBl 1995, 520 mwN); erst mangels eines entsprechenden Tarifs kommt schließlich den von der ständigen Vertreterversammlung der österr. Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) als kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu (AnwBl 1995, 520 mwN; zuletzt 9 Ob 111/98h). Ein Honorar, das den AHR entspricht, ist angemessen, mögen diese Richtlinien auch dem Mandanten gegenüber keine normative Kraft haben (SZ 51/27; AnwBl 1991, 54; 1 Ob 608/92 ua; RIS-Justiz RS0038721).

Dazu vertrat die zweite Instanz die Auffassung, aus der Vereinbarung gehe der für die Auslegung des Punkts 7) maßgebliche Geschäftszweck hervor, wonach der Beklagte die von ihm eigenmächtig verwendeten 7 Mio S durch umfangreiche Rückführungs-, Sicherungs- und Kontrollbestimmungen zurückzuzahlen habe. Dass die Erarbeitung einer solch umfangreichen und diffizilen Vereinbarung durch die Klägerin nicht ausschließlich anlässlich der beiden Kanzleibesuche erfolgt sein könne, hätte dem Beklagten klar gewesen sein müssen. Denn er habe bereits bei seinem ersten Besuch einen weitgehend fertigen Vertragsentwurf vorgefunden, der beim zweiten Besuch mit dem Notariatsakt bloß ummantelt worden sei. Als Immobilienkaufmann hätte ihm daher bei Vertragsunterfertigung auch ohne nähere Erläuterung und Aufklärung klar sein müssen, dass sich die Kosten der Klägerin nicht auf die Vertragserrichtungsgebühr beschränken. Seine Ehegattin habe daher bei der Formulierung des Punktes 7) darauf vertrauen können, dass der Beklagte sämtliche Kosten ihrer Rechtsanwältin, also auch jene der Vorbereitung und der Vertragsdurchsetzung übernehme. Denn nach dem erkennenden Vertragszweck habe die Schadensbehebung durch den Beklagten ohne Belastung seiner Ehegattin erfolgen sollen. Gemäß § 8 Abs 5 AHR sei für die Verfassung von Verträgen - unter gesonderter Verrechnung der sonstigen Leistungen - zumindest die Ansätze des Notariatstarifs unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage der AHR angemessen. Der Klägerin stünden daher auch die Kosten der Vorbereitung und der Durchsetzung der Vereinbarung gesondert zu. Da die im Honorarverzeichnis der Klägerin enthaltenen Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung der Vereinbarung verrichtet worden seien und der Beklagte zum Honoraranspruch keine konkreten Einwände erhoben habe, bestünden keine Bedenken gegen die Höhe der Klagsforderung.

Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

c) Auf den Einwand des Beklagten, er sei durch Drohung und Irreführung zur Fertigung des Notariatsakts und der Vereinbarung veranlasst worden, kommt das Rechtsmittel nicht mehr zurück. Dies wäre auch feststellungsfremd.

Demnach ist dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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