Rechtssatz
Die Vertragsbestimmung, daß die Kosten der Vertragserrichtung zu Lasten des Käufers gehen sollen, ist eine Erfüllungsübernahme. Der Vertreter des Verkäufers hat aus einer solchen Vertragsbestimmung kein unmittelbares Recht gegenüber dem Käufer auf Barzahlung der Vertretungskosten.
3 Ob 27/35 | OGH | 15.02.1935 |
Ähnlich: nur: Die Vertragsbestimmung, daß die Kosten der Vertragserrichtung zu Lasten des Käufers gehen sollen, ist eine Erfüllungsübernahme. (T1) Beisatz: Übernahme der Erwerbsteuer eines Unternehmens. (T2) Veröff: SZ 17/35 |
1 Ob 364/99g | OGH | 28.04.2000 |
Beisatz: Der Schuldner kann seinen Anspruch aus der Erfüllungsübernahme gegen den Übernehmer an seinen Gläubiger jedoch abtreten. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19550126_OGH0002_0070OB00023_5500000_002