OGH 7Ob23/55 (RS0025493)

OGH7Ob23/5526.1.1955

Rechtssatz

Die Vertragsbestimmung, daß die Kosten der Vertragserrichtung zu Lasten des Käufers gehen sollen, ist eine Erfüllungsübernahme. Der Vertreter des Verkäufers hat aus einer solchen Vertragsbestimmung kein unmittelbares Recht gegenüber dem Käufer auf Barzahlung der Vertretungskosten.

Normen

ABGB §1014
ABGB §1393
ABGB §1404

7 Ob 23/55OGH26.01.1955
3 Ob 27/35OGH15.02.1935

Ähnlich: nur: Die Vertragsbestimmung, daß die Kosten der Vertragserrichtung zu Lasten des Käufers gehen sollen, ist eine Erfüllungsübernahme. (T1) Beisatz: Übernahme der Erwerbsteuer eines Unternehmens. (T2) Veröff: SZ 17/35

1 Ob 425/61OGH31.10.1961
1 Ob 364/99gOGH28.04.2000

Beisatz: Der Schuldner kann seinen Anspruch aus der Erfüllungsübernahme gegen den Übernehmer an seinen Gläubiger jedoch abtreten. (T3)

8 Ob 150/18vOGH19.12.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19550126_OGH0002_0070OB00023_5500000_002