OGH 8Ob296/67 (RS0025587)

OGH8Ob296/677.11.1967

Rechtssatz

Der Werklohn ist bei Vereinbarung eines Pauschalbetrages von vornherein bestimmt und bedarf zur Fälligkeit keiner Rechnung. Ansonsten hat der Unternehmer darzutun, was er geleistet und demnach zu fordern hat (vgl SZ 27/49, SZ 23/26). Erfolgt diese Spezifizierung der Leistungen im Laufes des Verfahrens, wird erst damit der Werklohn fällig.

Normen

ABGB §1152 B
ABGB §1170

8 Ob 296/67OGH07.11.1967
6 Ob 286/99yOGH13.07.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Honorarnote eines Rechtsanwaltes. (T1)

6 Ob 69/12hOGH24.05.2012

Beisatz: Es trifft nicht zu, dass die Behebung einer mangelhaften Rechnungslegung im Prozess den Eintritt der Fälligkeit im Zeitpunkt der Klagseinbringung bewirkt. (T2)

9 Ob 4/12xOGH22.08.2012

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 262/14dOGH20.01.2015

Auch

1 Ob 60/17fOGH29.03.2017

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 37/18mOGH24.05.2018

Auch; nur: Der Werklohn ist bei Vereinbarung eines Pauschalbetrags von vornherein bestimmt und bedarf zur Fälligkeit keiner Rechnung. (T3); Beisatz: Bei einem Pauschalhonorar eines Rechtsanwalts besteht keine Abrechnungspflicht gegenüber dem eigenen Mandanten. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19671107_OGH0002_0080OB00296_6700000_001