OGH 6Ob69/12h

OGH6Ob69/12h24.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 11.646,07 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Februar 2012, GZ 6 R 3/12a-13, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. November 2011, GZ 15 Cg 115/11a-9, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin liefert der beklagten Partei auf Basis eines Energielieferungsvertrags seit 2005 elektrischen Strom.

In den „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz“ der Klägerin heißt es unter anderem:

„F) Kaufmännische Bestimmungen

XVII. Rechnungslegung

1. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw ab Versanddatum zur Zahlung fällig.“

Während der laufenden Geschäftsbeziehung übermittelte die Klägerin der beklagten Partei jährliche Stromrechnungen. Die Rechnungen für den Zeitraum Oktober 2007 bis September 2010 enthalten jeweils eine „Wandlerkonstante 40“.

Mit folgendem Schreiben vom 17. 2. 2011 machte die Klägerin eine Forderung von 11.646,07 EUR gegen die beklagte Partei geltend:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Aufgrund eines EDV-Fehlers wurde ihrem Unternehmen versehentlich vom 1. 10. 2007 bis 30. 9. 2010 ein zu niedriger Stromverbrauch berechnet und daher zu niedrig in Rechnung gestellt.

Daher müssen wir Ihnen den Differenzverbrauch für diesen Zeitraum wie folgt nachverrechnen.

ABR.Nr. 5.387 v 30. 9. 2008 EUR 2.935,84

ABR.Nr. 5.402 v 30. 9. 2009 EUR 3.245,51

ABR.Nr. 5.294 v 30. 9. 2010 EUR 3.523,71

EUR 9.705,06

+ 20 % USt EUR 1.941,01

EUR 11.646,07.

Wir ersuchen Sie dieses Versehen zu entschuldigen und verbleiben... .“

Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei Zahlung von 11.646,07 EUR sA. Seit Inbetriebnahme der Anlage bei der beklagten Partei sei ein Wandler der Type 300/5A eingebaut, bei dem die 60-fache Menge des gezählten Stroms verbraucht werde. Im Verrechnungsprogramm der Klägerin sei unrichtig eine Zählerkonstante von 40 anstelle von 60 hinterlegt worden, weshalb der beklagten Partei das 20-fache der vom Zähler gezählten Strommenge nicht verrechnet worden sei. Aufgrund ihrer allgemeinen Stromlieferbedingungen sei die Klägerin berechtigt, zu wenig verrechnete Beträge für einen Zeitraum von 3 Jahren richtig zu stellen und nachzufordern. Mit dem Schreiben vom 17. 2. 2011 seien auch die alten Stromrechnungen mit der unrichtigen Wandlerkonstante sowie Bildschirmausdrucke mit handschriftlicher Anführung der monatlichen Zählerstände übermittelt worden. Diese Zählerwerte seien mit dem Faktor 40 multipliziert worden, woraus sich die Monatsleistungen Strom ergeben hätten. Tatsächlich hätte aber den Berechnungen Faktor 60 zugrunde gelegt werden müssen. Durch Addition der einzelnen Monatswerte komme man auf die im Schreiben vom 17. 2. 2011 angeführten Beträge, sodass die Forderung auch nachvollziehbar sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die nachträglich vorgelegte Abrechnung sei nicht nachvollziehbar. Mit dem Schreiben vom Februar 2011 sei lediglich auf einen Irrtum der Klägerin hingewiesen worden. Erst in einem Schreiben vom 7. 3. 2011 sei der Versuch unternommen worden, der beklagten Partei zu erklären, wie sich die Diskrepanz in der Abrechnung zusammen setze. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie die Abrechnung der Klägerin nachvollziehen können. Die allgemeinen Stromlieferbedingungen seien zwischen den Streitteilen nicht wirksam vereinbart worden. Wären ihr die tatsächlichen Kosten zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gewesen, hätte sie den Lieferanten gewechselt und die elektrische Energie von einem alternativen Anbieter bezogen. Sie habe den Vertrag umgehend aufgekündigt. Zunächst sei sie von der Klägerin, die sich gegen diesen Lieferantenwechsel ausgesprochen habe, an einem Wechsel gehindert worden, sodass dieser erst am 1. 7. 2011 habe vollzogen werden können. Ihr sei durch die unrichtige Verrechnung ein Schaden entstanden, weil sie einerseits gezwungen gewesen sei, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und andererseits davon abgehalten worden sei, Strom von einem anderen Anbieter, der erheblich geringere monatliche Vorschreibungen in Rechnung stelle, zu beziehen. Sowohl die Vertretungskosten als auch die Mehrkosten für den bezogenen Strom wende sie aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein. Die Klagsforderung sei auch nicht fällig, weil es der Klägerin nicht gelungen sei, die Abrechnung schlüssig nachvollziehbar zu machen.

Das Erstgericht, das die eingangs wiedergegebenen Feststellungen traf, wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin habe mit dem Schreiben vom 17. 2. 2011 lediglich drei Pauschalbeträge geltend gemacht, ohne deren Herleitung näher darzustellen. Eine Herleitung der Beträge sei auch unter Zuhilfenahme der alten Stromrechnungen und der Bildschirmausdrucke nicht möglich gewesen. Auch die mündliche Erklärung in der Verhandlungstagsatzung vom 17. 10. 2011 habe zu keiner nachvollziehbaren rechnerischen Überprüfbarkeit der einzelnen Beträge geführt. Die Fälligstellung setze eine ordnungsgemäße Darstellung und schlüssige Herleitung des geltend gemachten Betrags voraus. Nach den „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz“ der Klägerin trete Fälligkeit frühestens 14 Tage ab Bekanntgabe dieser Herleitung ein, sodass am 17. 10. 2011 zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung eine Fälligkeit keinesfalls gegeben gewesen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und hob das angefochtene Urteil auf. Wo die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetze, sei die Fälligkeit des Entgelts mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft. Eine Rechnungslegung sei daher auch dann erforderlich, wenn es - wie im Anlassfall - im Zug von Stromlieferungen, bei denen das Ausmaß des zu leistenden Entgelts nicht von Anfang an feststeht und für den Zahlungspflichtigen nicht leicht zu ermitteln ist, zu (Nach-)Forderungen aufgrund von bisher noch nicht berücksichtigten Umständen kommt. Die Fälligkeit sei somit bei einer Nachverrechnung wegen unrichtiger Ermittlung der Strommengen an eine ordnungsgemäße Rechnungslegung geknüpft. Eine ordnungsgemäße, nachvollziehbare Rechnungslegung solle die Überprüfung des begehrten Entgelts ermöglichen und setze neben der Nachvollziehbarkeit auch die Vorlage prüffähiger Unterlagen voraus. Eine Rechnung habe alle Angaben zu enthalten, die dem Schuldner eine Überprüfung der Angemessenheit ermöglichen, wobei für den Umfang nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls auf das Verkehrsübliche abzustellen sei. Bis zum Zeitpunkt der Tagsatzung vom 17. 10. 2011 sei nach den Feststellungen eine vollständige Prüfung der Höhe der Forderung noch nicht möglich gewesen. Daraus ergebe sich aber nicht automatisch im Zusammenhang mit den von der Klägerin selbst als vereinbart behaupteten „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz“ die mangelnde Fälligkeit der Klagsforderung, weil eine Fälligkeit erst frühestens 14 Tage ab Bekanntgabe einer „Herleitung“ eintreten würde. Der Einwand der mangelnden Fälligkeit sei nämlich dann unbeachtlich, wenn der Rechnungslegungspflichtige die Mängel der Abrechnung im Zug des Rechtsstreits über seine Entgeltansprüche behebe. Komme es zu einer solchen Sanierung einer ursprünglichen Unschlüssigkeit im Zug des abgeführten Beweisverfahrens, wirke dies auch auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung zurück. Es komme dabei nur auf die tatsächliche Klarstellung im Rahmen des Beweisverfahrens und nicht auf eine entsprechende ausdrückliche Prozesserklärung an. Der Klägerin müsse Gelegenheit gegeben werden, allfällige Mängel ihrer Abrechnung im Zuge des Prozesses durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beheben. Die beklagte Partei treffe auch insoweit eine Mitwirkungspflicht, als sie sich nicht einfach auf den Standpunkt zurückziehen dürfe, dass die Rechnungslegungspflicht nicht erfüllt sei. Der Klägerin sei daher durch die beantragte Parteienvernehmung die Möglichkeit zu geben, ihre Nachforderung an Hand der vorgelegten Urkunden der Höhe nach schlüssig zu stellen und für die Beklagte nachvollziehbar zu gestalten, und so nach den aufgezeigten Grundsätzen die Fälligkeit rückbezogen auf die Klagseinbringung eintreten zu lassen. Hinzu komme, dass die Klägerin schon in der Tagsatzung vom 17. 10. 2011 mit den Beilagen ./I-K detaillierte Differenzberechnungen vorgelegt habe. Durch diese sei - zumindest auf den ersten Blick - eine durchaus nachvollziehbare Abrechnung hergestellt worden, die eine Pflicht zur konkretisierten Bestreitung durch die Beklagte auslöse. Aus diesen Urkunden wären daher für das Erstgericht rechtlich erhebliche Feststellungen zur Nachvollziehbarkeit der Rechnungslegung möglich gewesen. Dadurch, dass das Erstgericht sich mit diesem Teil des Sachverhalts überhaupt nicht auseinander gesetzt habe, sei sein Urteil mit einem Feststellungsmangel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung belastet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Zulässigkeit und Rückwirkung einer Schlüssigstellung der Rechnungslegung im Prozess und der damit verbundenen Fälligkeit in anderen Entscheidungen entweder von einer Fälligkeit erst mit dem Datum der Tagsatzung, in der eine Erklärung erfolgt sei, ausgegangen sei oder das zumindest für möglich gehalten habe bzw in einer jüngst ergangenen Entscheidung die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung und Überprüfung derselben erst im Prozess - scheinbar - an die Voraussetzungen des Vorliegens von - im Anlassfall nicht behaupteten und auch nicht evidenten - Abrechnungsschwierigkeiten geknüpft habe.

Der Rekurs ist zwar zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

1. Das Erstgericht traf ohne entsprechendes Vorbringen die Feststellung, dass nach den „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz“ der Klägerin die Rechnungen binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw ab Versanddatum zur Zahlung fällig sind. Die klagende Partei hat sich weder auf eine Vereinbarung der Fälligkeit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch auf „Allgemeine Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz“ berufen, sondern sich im Beweisanbot lediglich auf „Allgemeine Stromlieferungsbedingungen“ bezogen. Die beklagte Partei hat die Vereinbarung von allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt bestritten und ihre Einwendung der mangelnden Fälligkeit nicht auf die vom Erstgericht festgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützt. Nach ständiger Rechtsprechung sind sogenannte „überschießende Feststellungen“, die - wie hier - in den Prozessbehauptungen der Parteien keine Deckung finden, bedeutungslos und unbeachtlich (RIS-Justiz RS0037972 [T6, T7, T9 und T14]). Hat sie das Berufungsgericht seiner Entscheidung dennoch zugrunde gelegt, wird damit nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern kann dies allenfalls zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache führen (RIS-Justiz RS0036933; RS0037972). Die unzutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die vom Erstgericht getroffene überschießende Feststellung beachtlich sei, ist aufgrund der infolge der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge gegebenen Verpflichtung des Obersten Gerichtshofs, die rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 403 ZPO Rz 27 mwN), dahin zu korrigieren, dass die genannte Feststellung unbeachtlich und der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zulegen ist.

2. Zutreffend greift der Rechtsmittelwerber die Rechtsansicht des Berufungsgerichts an, dass die Behebung einer mangelhaften Rechnungslegung im Prozess den Eintritt der Fälligkeit im Zeitpunkt der Klagseinbringung bewirke. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 149/02y, auf die sich das Berufungsgericht stützt, wird diese Ansicht nicht ausdrücklich vertreten. Die Entscheidung führt zwar unter Berufung auf die Entscheidungen 4 Ob 525/92 und 6 Ob 286/99y aus, dass eine mangelhafte Rechnungslegung im Prozess behoben werden kann und „diese auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung zurück wirkt“. Im Kontext der bezogenen Entscheidungen (vgl auch 2 Ob 107/01a) bedeutet der Satz, dass notwendige Verbesserungen oder Ergänzungen eines unschlüssigen Klagebegehrens im Prozess - was die Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Klagsführung betrifft - auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung zurück wirkt. Insoweit der Entscheidung 8 Ob 149/02y der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts entnommen werden könnte, wäre dem mit der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0025587; 1 Ob 509/94) nicht zu folgen. Ist eine ordnungsgemäße Rechnungslegung Voraussetzung der Fälligkeit der Forderung (RIS-Justiz RS0017592), so kann die Fälligkeit erst ab Eintritt der Voraussetzung gegeben sein.

3. Entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers hat es beim Aufhebungsbeschluss zu bleiben. Zutreffend ist nämlich die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass (spätestens) mit der Vorlage der Urkunden-Beilagen ./I-K die Klagsforderung nachvollziehbar aufgeschlüsselt wurde. Die Urkunden legen gleich den ursprünglichen Rechnungen der klagenden Partei detailliert nach den einzelnen Rechnungsposten, unter Angabe der Zählerstände und des unter Anwendung des Faktors 60 errechneten Verbrauchs von elektrischer Energie die nach dem Standpunkt der klagenden Partei geschuldeten Entgelte dar. Diesen stellte die klagende Partei die bisher verrechneten und bezahlten Entgelte gegenüber. Die Preise pro Kilowattstunde und Kilowatt sind in den Urkunden-Beilagen ./I-K die gleichen wie in den ursprünglichen Rechnungen. Die Fälligkeit der Klagsforderung ist damit jedenfalls in der Verhandlungstagsatzung am 17. 10. 2011 eingetreten. Der Vorlage prüffähiger Unterlagen bedarf es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, um die Abrechnung nachvollziehbar und schlüssig zu machen. Die für die Netznutzung zu zahlenden Entgelte ergeben sich aus den Systemnutzungstarifverordnungen der Energie-Control-Kommission. Die beklagte Partei behauptet zudem gar nicht, dass die Klägerin höhere Entgelte pro Einheit der gelieferten Energie und der in Anspruch genommenen Leistung fordert als in den Rechnungsperioden, auf die sich die Nachforderungen beziehen. Die Einwendung der mangelnden Fälligkeit konnte nicht mehr zu einer Klagsabweisung führen, weil sie unbeachtlich ist, wenn der Rechnungslegungspflichtige die Mängel der Abrechnung im Zug des Rechtsstreits über seine Entgeltsforderung behebt (RIS-Justiz RS0021928). Insoweit bedarf es der vom Berufungsgericht erforderlich gehaltenen Verfahrensergänzung nicht.

4. Im Übrigen kann auf die Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichts verwiesen werden. Sollte strittig bleiben, dass nach den behaupteten technischen Gegebenheiten des eingebauten Zählers der Energieverbrauch das 60-fache der Differenz der Zählerstände zu den Ablesezeitpunkten betrug, so sind auch darüber die angebotenen Beweise aufzunehmen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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