OGH 3Ob150/15b

OGH3Ob150/15b20.1.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M*****, Rechtsanwalt, *****, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der S*****Gesellschaft mbH, *****, wider die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Posch, Schausberger & Lutz Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen 108.359,95 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. Mai 2015, GZ 1 R 216/14m‑18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 31. Oktober 2014, GZ 1 Cg 48/13y‑12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. den

B e s c h l u s s

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00150.15B.0120.000

 

Spruch:

Die

Bezeichnung der beklagten

Partei wird von „V***** AG“ auf „V***** AG“

berichtigt.

 

II. zu Recht erkannt:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das

Ersturteil

wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.600,10 EUR (darin enthalten 858,35 EUR USt und 5.450 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

Die Bezeichnung der beklagten

Partei war wegen einer nach der Berufungsentscheidung erfolgten Änderung ihrer eingetragenen Firma (FN *****) wie im Spruch zu berichtigen (§ 235 Abs 5 ZPO).

Zu II.:

Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 14. Dezember 2012 wurde über das Vermögen der S*****-GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Die Beklagte war seit 2005 die Hausbank der Schuldnerin. Mit Generalabtretungsvertrag vom 30. Juni 2005 trat die Schuldnerin der Beklagten zur Sicherstellung aller aktuellen und künftigen Forderungen und Ansprüche aus der Inanspruchnahme eines am selben Tag abgeschlossenen Kreditvertrags und aller weiteren (auch künftigen) Kredit‑ und Darlehensverträge alle bestehenden und zukünftigen Forderungen und Ansprüche gegen alle ihre (zukünftigen) Kunden aufgrund der im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs erbrachten Lieferungen und Leistungen ab.

Am 24. Oktober 2005 schloss die Beklagte mit der Schuldnerin einen weiteren, in der Folge mehrfach prolongierten Kreditvertrag über einen revolvierend ausnutzbaren Kredit in der Höhe von 2 Mio EUR. Am 2. Jänner 2010 wurde zur selben Kontonummer ein weiterer Kreditvertrag über einen ebenfalls revolvierend ausnutzbaren Kredit von 425.000 EUR abgeschlossen.

Am 13. September 2010 begann eine Prüfung des Unternehmens der Schuldnerin durch die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, die mit einer Schlussbesprechung am 13. Oktober 2011 endete. Das Ergebnis der Prüfung war, dass der Schuldnerin Nachzahlungen infolge einer Abgabenschuld in Höhe von knapp über 36 Mio EUR aufgetragen wurden. Über die von der Schuldnerin gegen diese Bescheide erhobenen Rechtsmittel wurde bisher nicht entschieden. Die Beklagte wurde über das Ergebnis dieser Prüfung zunächst nicht informiert.

Anfang Juli 2012 wurden sämtliche Aktiva der Schuldnerin von der von ihren Organen neu gegründeten S***** GmbH (im Folgenden: GmbH) übernommen. Die Schuldnerin übte deshalb ab Anfang Juli 2012 praktisch keine Geschäftstätigkeit mehr aus und war spätestens zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig. Die Beklagte wurde über die Übernahme der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin durch die neu gegründete GmbH nicht informiert. Die Schuldnerin bediente auch ab Juli 2012 weiterhin die Kontokorrentkredite.

Aufgrund des Generalabtretungsvertrags übermittelte die Schuldnerin der Beklagten monatlich sogenannte OP‑Listen mit Zessionsvermerk. Die letzte solche OP‑Liste erhielt die Beklagte am 24. Mai 2012. Am 16. Juli 2012 urgierte sie bei der Schuldnerin die Zusendung der nächsten und bereits überfälligen OP‑Liste. Diese Urgenz blieb jedoch wie weitere am 20. August und am 14. September 2012 erfolglos.

Bei einem Gespräch am 4. Oktober 2012 forderte ein Mitarbeiter der Beklagten den Geschäftsführer der Schuldnerin neuerlich zur Übergabe einer OP‑Liste auf. Der Geschäftsführer der Schuldnerin erklärte daraufhin, dass das Unternehmen seit Juli 2012 umstrukturiert worden sei, ohne dazu nähere Angaben zu machen. Er teilte der Beklagten damals auch mit, dass die Schuldnerin für den Fall, dass die von ihr gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse eingelegten Rechtsmittel nicht erfolgreich sein sollten, zahlungsunfähig wäre. Die Vertreter der Beklagten legten dem Geschäftsführer der Schuldnerin daraufhin nahe, Insolvenz zu beantragen.

Zwischen 20. September und 14. Dezember 2012 zahlten Kunden der neu gegründeten GmbH irrtümlich auf das bei der Beklagten geführte Konto der Schuldnerin insgesamt 313.976,96 EUR ein („Irrläufer“). Die diesen Zahlungen zugrunde liegenden Forderungen standen nicht der Schuldnerin, sondern der GmbH zu und waren demgemäß nicht an die Beklagte zediert. Diese „Irrläufer“ wurden in der Folge von der Schuldnerin mit der GmbH, gegen die sie eine (höhere) Forderung hatte, verrechnet.

Die Beklagte zahlte letztlich einen Teil der „Irrläufer“, nämlich 184.741,40 EUR (jene Beträge, die zwischen 5. Oktober und [der Konkurseröffnung am] 14. Dezember 2012 auf dem Konto der Schuldnerin eingelangt waren) an die Masse.

Zwischen dem Höchststand der Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten am 19. September 2012 und dem Tag der Konkurseröffnung kam es zu einer ‑  nicht auf die Verwertung von Drittsicherheiten zurückzuführenden ‑ Saldoreduktion von 285.072,46 EUR.

Der Kläger begehrte ‑ ua gestützt auf § 30 Abs 1 Z 1 IO ‑ von der Beklagten Zahlung von 108.359,95 EUR sA. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf die „Irrläufer“ gehabt. Durch diese inkongruenten Zahlungen sei sie gegenüber anderen Insolvenzgläubigern begünstigt worden. Die Anfechtung sei jedenfalls befriedigungstauglich, weil durch den Eingang des „angefochtenen“ Betrags die Konkursquote erhöht werde.

Die Beklagte wendete ein, ein „Irrläufer“, der auf einem Bankkonto eingehe, gehöre dem Kontoinhaber. Der „tatsächliche Eigentümer“ habe nur einen Bereicherungsanspruch gegen den Kontoinhaber. Bei einem im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufrechten Kreditvertrag seien Zahlungen, die zu einer Saldoreduktion führten, dann nicht inkongruent und somit keine anfechtbare Befriedigung, wenn der Kontoinhaber verpflichtet sei, bestimmte Überweisungen auf sein Konto zu veranlassen oder er ‑ wie es nach den allgemeinen Kredit‑ und Darlehensbedingungen der Beklagten für Unternehmer der Fall sei ‑ seinen gesamten geschäftlichen Geldumsatz über dieses Konto abzuwickeln habe. In diesem Fall habe die Bank nämlich Anspruch darauf, dass Eingänge auf das Konto erfolgten und damit Aufrechnungslagen geschaffen würden, sodass auch die insoweit erfolgte Befriedigung durch Aufrechnung, also die Debitreduktion, kongruent sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Generalabtretung sämtlicher Forderungen und Ansprüche erstrecke sich nicht auf Überweisungen, die nicht der Schuldnerin gebührt hätten und somit irrtümlich auf deren Konto bei der Beklagten gelangt seien. Auch die Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, wonach der gesamte geschäftliche Geldumsatz über die Beklagte zu führen sei, beziehe sich nicht auf „Irrläufer“. Es habe deshalb weder die Schuldnerin noch die Beklagte einen Anspruch gegen den Dritten gehabt, der die Zahlung auf das Konto irrtümlich veranlasst habe. Aus diesem Grund sei der debetmindernde Eingang während der kritischen Frist des § 30 Abs 1 Z 1 IO als inkongruente Sicherstellung anzusehen und damit anfechtbar. Die Anfechtung sei auch befriedigungstauglich, die Beklagte sei gegenüber den anderen Gläubigern der Schuldnerin begünstigt worden.

Das Berufungsgericht wies infolge Berufung der Beklagten das Klagebegehren ab, weil es die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach die Beklagte keinen Anspruch auf die „Irrläufer“ gehabt habe, nicht teilte. Nach der Rechtsprechung stehe dem überweisenden Dritten selbst bei irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld auf ein Konto des vermeintlichen Gläubigers ein Bereicherungsanspruch nur gegen den Leistungsempfänger, nicht aber gegen die kontoführende Bank zu. Daher habe der irrtümlich überweisende Dritte keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Bank, sondern Letztere habe Anspruch auf die Zahlungseingänge. Im Übrigen habe der Kontoinhaber gegenüber der Bank einen vertraglichen Anspruch auf Entgegennahme eingehender Beträge durch diese. Damit habe die Beklagte aber nicht nur das Recht, sondern gegenüber der Schuldnerin sogar die vertragliche Verpflichtung gehabt, auch die auf deren Konto eingehenden „Irrläufer“ entgegenzunehmen. Aus diesem Grund seien diese Fehlüberweisungen als kongruente Befriedigungen anzusehen und daher nach § 30 Abs 1 Z 1 IO nicht anfechtbar.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers ist zur Klarstellung der Rechtslage und wegen einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zulässig.

Der Beklagten wurde die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freigestellt, mit der sie beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist berechtigt.

1. Die (für sich genommen zutreffende) Argumentation des Berufungsgerichts mit dem Bestehen eines Bereicherungsanspruchs des irrtümlich Zahlenden nur gegen den Kontoinhaber und nicht auch gegen die kontoführende Bank (vgl RIS‑Justiz RS0032977) übersieht, dass damit noch nichts über die Berechtigung des hier zu behandelnden, auf der IO basierenden Anfechtungsanspruchs des Insolvenzverwalters gegen die beklagte Bank ausgesagt wird. Gleiches gilt für den weiteren vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtssatz, wonach der Kontoinhaber gegenüber der kontoführenden Bank Anspruch auf Entgegennahme der eingehenden Zahlungen hat (vgl RIS‑Justiz RS0017585).

2.1. Der Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur. Sein Ziel ist nicht bloß die Wiederherstellung des Zustands der Masse vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung jenes Zustands, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre (RIS‑Justiz

RS0050372).

2.2. Gemäß § 30 Abs 1 Z 1 IO kann der Insolvenzverwalter (ua) eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den letzten 60 Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechten, wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, dass er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist.

3.1. Ob der Gläubiger iSd § 30 Abs 1 Z 1 IO die erlangte Befriedigung „in der Zeit zu beanspruchen hatte“, in der er sie erlangte, ist danach zu beantworten, ob ihm diese (im Zeitpunkt der Erlangung) aufgrund eines klagbaren materiell‑rechtlichen Anspruchs zustand, der schon zu Beginn der im § 30 Abs 1 IO genannten kritischen Frist gegeben war.

Es genügt daher nicht, wenn der Schuldner vorzeitig leisten und der Gläubiger die vorzeitige Leistung bei Gefahr des Annahmeverzugs nicht zurückweisen durfte, weil der Gläubiger in diesem Fall eben noch keinen klagbaren materiell‑rechtlichen Anspruch auf die Leistung hatte (6 Ob 157/01h; RIS‑Justiz

RS0064420 [T1, T3, T7]).

3.2. „Gebührende“ und damit eine Anfechtung ausschließende Deckung liegt vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger den Anspruch durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs 1 IO erworben hatte. In diesen Fällen erhält der Gläubiger nämlich nur das, was ihm aufgrund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung gegeben werden musste, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begründen (

RIS‑Justiz RS0064494).

3.3. § 30 Abs 1 Z 1 IO soll unter den in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen die objektive Begünstigung eines Gläubigers vor den anderen durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern und damit die Gleichbehandlung aller Gläubiger sichern. Im Interesse der Durchsetzung dieses Gesetzeszwecks sind an die eine Anfechtung nach der genannten Bestimmung ausschließende Kongruenz der Deckung strenge Anforderungen zu stellen (RIS‑Justiz

RS0064500).

3.4. Bei einer Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 IO musste der Anfechtungsgegner nicht wissen, dass er etwas erhalte, was ihm nicht oder doch nicht so, wie er es erhielt, gebührte; es kommt vielmehr nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an

(

RIS‑Justiz RS0064400).

4.1. Im Fall eines durch (auf einem unanfechtbaren Mantelzessionsvertrag basierenden) Einzelzessionen abgesicherten Kontokorrentkredits sind die in den Einzelzessionen verkörperten Sicherstellungen und die entsprechenden Befriedigungen kongruent (4 Ob 559/83 = SZ 57/87). Gleiches gilt für Zessionen, die erst in der kritischen Zeit, aber aufgrund einer (unanfechtbar vereinbarten) Globalzession voll wirksam werden (8 Ob 594/86; König, Die Anfechtung nach der IO5 Rz 10/105).

Die der Anfechtungsklage zugrunde liegenden „Irrläufer“ konnten allerdings, wie bereits das Erstgericht richtig erkannte, definitionsgemäß von vornherein nicht vom Generalabtretungsvertrag umfasst sein.

4.2. Beim unbesicherten Kontokorrentkredit sind während der Laufzeit und innerhalb der Frist des § 30 Abs 1 IO debetmindernd eingestellte Eingänge grundsätzlich inkongruent und damit anfechtbar, weil kein klagbarer Anspruch auf die einzelnen Einzahlungen während der Laufzeit des (ungekündigten) Kredits besteht (

7 Ob 690/83 = SZ 56/168). Anderes gilt allerdings dann, wenn zwischen dem Schuldner und der Bank vereinbart wurde, dass der gesamte Geldverkehr während des Kreditverhältnisses über die Bank abzuwickeln ist, und dies auch tatsächlich so gehandhabt wird (RIS‑Justiz RS0111990 [T3]). In diesem Fall besteht nämlich ein klagbarer Anspruch der Bank auf Schaffung einer Aufrechnungslage (7 Ob 671/84 =

 SZ 58/213).

Daraus ist für die Beklagte allerdings ebenfalls nichts zu gewinnen, weil die „Irrläufer“ für die Schuldnerin gerade keinen geschäftlichen Geldumsatz im Sinne des Allgemeinen Kredit‑ und Darlehensbedingungen der Beklagten (deren Geltung für den Kreditvertrag der Schuldnerin offensichtlich beide Verfahrensparteien stillschweigend zugrunde legten) darstellten.

5.1. Da die Beklagte nach dem oben Gesagten gegenüber der Schuldnerin keinen Anspruch auf die (dieser nicht zustehenden) „Irrläufer“ hatte, erhielt sie ‑ wie im Fall der (bewussten oder unbewussten) Zahlung einer Nichtschuld an den Gläubiger (vgl König , Anfechtung 5 Rz 10/88 mwN; ebenso BGH 19. 1. 2012, IX ZR 2/11 BGHZ 192, 221 = KTS 2012, 324) ‑ durch die Verbuchung der „Irrläufer“ als den Debetsaldo vermindernde Zahlungseingänge auf dem Kreditkonto der Schuldnerin keine kongruente Deckung.

5.2. Die Anfechtung ist auch befriedigungstauglich, weil ohne die angefochtenen Aufrechnungshandlungen der Beklagten die „Irrläufer“ Bestandteil der Konkursmasse wären, während sowohl die Beklagte als auch die Kunden der GmbH, die irrtümlich an die Schuldnerin zahlten, nur eine Insolvenzforderung geltend machen könnten.

6. Es ist daher das Ersturteil wiederherzustellen, ohne dass auf den weiteren vom Kläger geltend gemachten Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 3 IO einzugehen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Ansatz nach TP 3C RATG beträgt bei einer Bemessungsgrundlage von 108.359,95 EUR nur 1.196,60 EUR.

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