OGH 8Ob594/86 (RS0064494)

OGH8Ob594/8623.4.1987

Rechtssatz

"Gebührende", eine Anfechtung ausschließende, Deckung liegt vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger den Anspruch durch den Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO erworben hatte. In diesen Fällen erhält der Gläubiger nur das, was ihm auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung gegeben werden musste, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begründen.

Normen

KO §30 Abs1 Z1

8 Ob 594/86OGH23.04.1987

Veröff: ÖBA 1988,284 (Hügel)

2 Ob 554/89OGH28.02.1990

Veröff: ÖBA 1991,215 (Schumacher)

7 Ob 315/98vOGH23.06.1999

nur: "Gebührende", eine Anfechtung ausschließende, Deckung liegt vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger den Anspruch durch den Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO erworben hatte. (T1)

1 Ob 112/01dOGH22.10.2001

nur T1

3 Ob 8/08kOGH10.04.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Bei Beurteilung, ob eine „gebührende" Deckung vorliegt, müssen die maßgeblichen Vereinbarungen und Vorgänge nach ihrem wirtschaftlichen Zweck betrachtet werden. (T2)

3 Ob 175/08vOGH03.10.2008

Auch; Beis wie T2

3 Ob 150/15bOGH20.01.2016

Auch; Beisatz: Die kreditgewährende Bank erlangt durch die Verbuchung von „Irrläufern“ (dem Kontoinhaber in Wahrheit nicht zustehenden Überweisungen), die während der kritischen Frist des § 30 Abs 1 Z 1 IO auf dem nicht fällig gestellten Kontokorrentkreditkonto als den Debetsaldo vermindernde Zahlungseingänge einlangen, keine kongruente Deckung. (T3); <br/>Veröff: SZ 2016/3

Dokumentnummer

JJR_19870423_OGH0002_0080OB00594_8600000_001

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