OGH 5Ob312/81 (RS0064420)

OGH5Ob312/8114.2.2023

Rechtssatz

Ob der Gläubiger die erlangte Befriedigung "in der Zeit zu beanspruchen hatte" (in der er sie erlangte), ist danach zu beantworten, ob ihm diese (im Zeitpunkt der Erlangung) auf Grund eines klagbaren materiell-rechtlichen Anspruches zustand, der schon zu Beginn der im § 30 Abs 1 KO genannten kritischen Frist gegeben war. Es genügt daher zu Annahme, dass der Gläubiger die erlangte Befriedigung "in der Zeit zu beanspruchen hatte", nicht, wenn bloß der Schuldner vorzeitig leisten und der Gläubiger die vorzeitige Leistung bei Gefahr des Annahmeverzuges nicht zurückweisen durfte; dann hat der Gläubiger eben noch keinen klagbaren materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung.

Normen

KO §30 Abs1 Z1

5 Ob 312/81OGH10.11.1981

Veröff: EvBl 1982/143 S 465 = JBl 1982,380 (kritisch Koziol) = ÖBA 1982,332

7 Ob 690/83OGH17.11.1983

Auch; Veröff: SZ 56/168 = EvBl 1984/64 S 245

7 Ob 744/83OGH29.11.1983

Auch; nur: Ob der Gläubiger die erlangte Befriedigung "in der Zeit zu beanspruchen hatte" (in der er sie erlangte), ist danach zu beantworten, ob ihm diese (im Zeitpunkt der Erlangung) auf Grund eines klagbaren materiell-rechtlichen Anspruches zustand, der schon zu Beginn der im § 30 Abs 1 KO genannten kritischen Frist gegeben war. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Inkongruente Sicherstellung. (T2)

4 Ob 559/83OGH08.05.1984

Vgl; Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242

7 Ob 671/84OGH13.12.1984

nur T1; Veröff: SZ 58/213 = RdW 1985,153

6 Ob 561/85OGH08.09.1986

Auch; nur: Es genügt daher zu Annahme, dass der Gläubiger die erlangte Befriedigung "in der Zeit zu beanspruchen hatte", nicht, wenn bloß der Schuldner vorzeitig leisten und der Gläubiger die vorzeitige Leistung bei Gefahr des Annahmeverzuges nicht zurückweisen durfte; dann hat der Gläubiger eben noch keinen klagbaren materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung. (T3) <br/>Veröff: WBl 1987,95 (dort unrichtig mit 6 Ob 561/86 zitiert)

4 Ob 560/88OGH14.06.1988

nur T1; Beisatz: Unter einem "klagbaren" Anspruch ist in diesem Zusammenhang ein Anspruch zu verstehen, dem nicht das "Klagerecht versagt" ist (§ 1432 ABGB), der also keine unklagbare Naturalobligation ist. (T4)

3 Ob 573/90OGH27.06.1990

nur T1; Beisatz: Die bloße Möglichkeit, die Schuld vorzeitig fällig zu stellen, genügt nicht. (T5) <br/>Veröff: ÖBA 1991,286 (Fink)

3 Ob 567/90OGH10.07.1991

Veröff: JBl 1991,803 = ÖBA 1991,921 (Pfersmann)

2 Ob 128/99hOGH20.05.1999

Auch; nur T1; Beisatz: "In der Zeit" zu beanspruchen hat ein Gläubiger die Befriedigung aber auch dann, wenn der befriedigte Anspruch erst nach Beginn der kritischen Frist begründet und so, wie bei der Begründung vorgesehen, späterhin befriedigt wird. Dem Anfechtungsgegner steht damit der Beweis offen, dass eine objektive Gläubigerbenachteiligung überhaupt nicht vorliegt oder - wie hier bei einem laufenden Kontokorrentkredit - dartut, dass er, hätte er im Zeitpunkt der Eingänge in das Kontokorrent von seinem zustehenden Recht zur Kreditkündigung Gebrauch gemacht, die erfolgte Einzahlung (auch) zur Kreditminderung oder -abdeckung hätte verwenden können. (T6)

10 Ob 8/00zOGH15.02.2000

Vgl auch; Beisatz: "In der Zeit zu beanspruchen" hat ein Gläubiger die Befriedigung dann, wenn der (materiell-rechtliche) Anspruch auf diese vor der kritischen Frist des § 30 Abs 1 KO entstanden und im Zeitpunkt der Befriedigung auch klagbar ist. (T7)

8 Ob 337/99pOGH27.04.2000

Vgl auch; Beis wie T5

6 Ob 157/01hOGH23.08.2001

Vgl auch; Beis wie T7

3 Ob 150/15bOGH20.01.2016

Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Die kreditgewährende Bank erlangt durch die Verbuchung von „Irrläufern“ (dem Kontoinhaber in Wahrheit nicht zustehenden Überweisungen), die während der kritischen Frist des § 30 Abs 1 Z 1 IO auf dem nicht fällig gestellten Kontokorrentkreditkonto als den Debetsaldo vermindernde Zahlungseingänge einlangen, keine kongruente Deckung. (T8)<br/>Veröff: SZ 2016/3

3 Ob 137/16tOGH24.08.2016

Auch

17 Ob 3/23zOGH14.02.2023

Vgl aber

Dokumentnummer

JJR_19811110_OGH0002_0050OB00312_8100000_002