Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Beklagten hatten sich gegenüber der nun klagenden Bank wechselmäßig als Bürge und Zahler für einen dem Hauptschuldner gewährten revolvierenden Kontokorrentkredit verpflichtet und werden von dieser, nachdem sie sich mit dem Masseverwalter des Hauptschuldners über anfechtbare Zahlungen nach § 30 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KO verglichen hat, als Bürgen in Anspruch genommen.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Revision der Beklagten ist nicht zulässig, weil zur Frage der Kongruenz bzw Inkongruenz im Zusammenhang mit dem Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO eine gefestigte oberstgerichtliche Judikatur besteht, an welche sich das Berufungsgericht gehalten hat.
Zu Unrecht stützen sich die Beklagten auf die Entscheidung 4 Ob 559/83 (EvBl 1985/92); sie geben nämlich diese Entscheidung ungenau wieder: Zahlungen im Zusammenhang mit revolvierenden Kontokorrentkrediten, die - wie hier - durch Mantelzessionsvereinbarungen gesichert sind, sind danach nicht jedenfalls unanfechtbar, sondern nur dann infolge kongruenter Deckung unanfechtbar, wenn ein konkretisierter Anspruch auf jeweilige Ergänzung der Sicherstellung, zB durch Zessionen vorliegt.
Nach nunmehr herrschender - wenn auch zum Teil von der Lehre
kritisierter - oberstgerichtlicher Rechtsprechung sind Zahlungen im
Zusammenhang mit revolvierenden Kontokorrentkrediten als inkongruente
Deckung nach § 30 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KO anfechtbar, wenn sie
schlussendlich zu einer Senkung der Kreditausnützung im letzten Jahr
unter die vereinbarte Kreditlinie geführt haben (2 Ob 128/99h, ZIK
1999, 134 = ÖBA 2000, 152 [m Anm v Bollenberger] mwN; vgl auch die
kürzlich ergangenen Entscheidungen 4 Ob 306/98y, ZIK 1999, 24 = ÖBA
1999, 477 [dazu Bollenberger 409] und 2 Ob 140/99y, ZIK 1999, 136 =
ÖBA 2000, 238 [m Anm v Schumacher] zur Anfechtbarkeit nach § 31 Abs 1
Z 2 KO). Die Deckung ist nur dann nicht inkongruent, wenn rechtlich
ein Anspruch darauf besteht. Auch wenn die Rückführung klagbarer
Forderungen anfechtungsfest ist, ist hieraus für die Beklagte im
vorliegenden Fall nichts zu gewinnen: einerseits wurde der Saldo
nicht fällig gestellt und die bloße Möglichkeit, die Schuld vorzeitig
fällig zu stellen, genügt nicht (3 Ob 573, 1514/90, ÖBA 1991, 286
ua); andererseits wurden die künftig abzutretenden Forderungen in der
Mantelzessionsvereinbarung nicht konkretisiert (Abtretung "diverser
Forderungen") und unterblieben in der Folge vor oder bei der
Wiederausnützung des Kredites solche Zessionen überhaupt; der
Anspruch auf Abtretung diverser Forderungen (vgl 4 Ob 559/83) genügt
keinesfalls; überdies war - wie nunmehr (2 Ob 128/99h) gefordert wird
- nicht vereinbart, dass der gesamte Geldverkehr über die klagende
Bank abzuwickeln war und wurde dies auch nicht so gehandhabt;
vielmehr trat die Hauptschuldnerin in der letzten Zeit vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit alle ihre Forderungen an eine andere Bank ab;
es mangelte insoweit auch an der die Kongruenz begründenden materiell rechtlichen Verpflichtung zu einer generellen (lückenlosen und vollständigen) Sicherheitsleistung.
2. In der Vereinbarung der Ratenzahlung liegt keine Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes und somit keine Novation (§ 1376 ABGB), sondern nur eine Änderung der Zahlungsfrist, somit nur eine Änderung von Nebenbestimmungen iSd § 1379 ABGB (SZ 44/179 ua). In der Bekanntgabe des aushaftenden Saldos lag nur eine Wissenserklärung der klagenden Partei; erhöhte sich das Saldo infolge Vergleichs über anfechtbare Zahlungen nachträglich, lebt die Hauptschuld und die für sie bestehende Verbindlichkeit wieder auf, sodass die Bürgen wieder in Anspruch genommen werden können (SZ 58/114).
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