OGH 2Ob140/99y

OGH2Ob140/99y27.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Klemens D*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma "B*****" Speditionsgesellschaft mbH & Co KG, wider die beklagte Partei ***** BANK ***** AG, vormals: **********, vertreten durch Dr. Susanne Fruhstorfer, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 43,503.632,89 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 1999, GZ 3 R 180/98g-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Handelsgerichtes Wien vom 9. Juni 1998, GZ 32 Cg 78/98g-46 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben; zugleich wird auch das Teilurteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 7. 3. 1994 wurde über das Vermögen der "B*****" Speditions GmbH & Co KG der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Der Kläger begehrt die Unwirksamerklärung des zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei im Dezember 1993 geschlossenen Generalzessionsvertrages sowie die Zahlung von S 43,503.632,89. Er brachte dazu vor, die beklagte Partei habe der Gemeinschuldnerin einen Kontokorrentkredit mit einem Rahmen von S 8,000.000 eingeräumt. Im Jahr 1993 sei der Kreditrahmen auf S 12,000.000 erhöht worden. Die beklagte Partei sei die Hausbank der Gemeinschuldnerin gewesen. Mit Vertrag vom 2./3. 12. 1993 habe die Gemeinschuldnerin mit der beklagten Partei eine Generalzessionsvereinbarung über alle Kundenforderungen zur Besicherung des auf S 12,000.000 erweiterten Kontokorrentkredites getroffen. Der in dieser Vereinbarung vereinbarte Buchvermerk sei allerdings nicht wirksam durchgeführt worden, auch die Drittschuldner seien nicht verständigt worden. Zwischen dem 7. 9. 1993 und 21. 6. 1994 seien auf dem Kreditkonto der Gemeinschuldnerin insgesamt S 43,992.404,09 eingegangen, von denen die beklagte Partei nur S 488.771,20 an den Kläger bezahlt habe. Die Eingänge seien auf Rechnungen der Gemeinschuldnerin zurückzuführen, welche diese ihren Kunden in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung gelegt habe.

Die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gemeinschuldnerin sei bereits längere Zeit vor dem Herbst 1993 eingetreten. Zumindest seit Mai 1993 sei sie der beklagten Partei bekannt gewesen bzw hätte sie ihr bekannt sein müssen. Trotz Kenntnis des Jahresabschlusses 1992 und aller sonstigen wesentlichen Geschäftsunterlagen habe die beklagte Partei aber einer Ausweitung des Kreditrahmens zugestimmt und das Kreditkonto bis zur Konkurseröffnung nicht fällig gestellt.

Da die Gemeinschuldnerin am 3. 3. 1994 selbst einen Antrag auf Konkurseröffnung gestellt habe, seien die in den letzten 60 Tagen vor diesem Antrag erfolgten Zahlungen jedenfalls inkongruent. Die Kreditgewährungen seien nachteilige Rechtsgeschäfte im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO, weil die Gemeinschuldnerin mit den ihr von der beklagten Partei zur Verfügung gestellten Kreditmitteln keine gewinnbringenden Geschäfte abgeschlossen, sondern fast ausschließlich Zoll- und Steuerzahlungen getätigt habe.

In der Zeit vom 7. 9. 1993 bis 2. 12. 1993 sei der eingeräumte Kreditrahmen permanent überschritten worden, auch nach Erweiterung des Kreditrahmens auf S 12,000.000 sei dies teilweise der Fall gewesen.

Der Kläger erklärte, alle auf dem Kreditkonto eingegangenen Zahlungen, alle Aufrechnungen, alle Herbeiführungen der Aufrechnungslage und Einstellung in das Kontokorrent, sowie sämtliche zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge, insbesondere die Generalzession und allfällige Einzelzessionen und Buchvermerke anzufechten. Er stützte die Anfechtung auf alle in Betracht kommenden Rechtsgründe, insbesondere die §§ 30 Abs 1 Z 3 und 31 Abs 1 Z 2 KO.

Die Beklagte wendete ein, den finanziellen Statuts der Gemeinschuldnerin regelmäßig überprüft und keinerlei Anzeichen einer Verschlechterung der finanziellen Lage vorgefunden zu haben. Von einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin am 1. 1. 1993 könne keine Rede sein. Erst am 16. 2. 1994 sei ihr die wahre Situation der Gemeinschuldnerin bekannt geworden.

Die Kreditgewährung sei kein typisch nachteiliges Geschäft, weshalb der Kläger die durch eine Differenzrechnung zu ermittelnde Nachteiligkeit und deren objektive Vorhersehbarkeit behaupten und beweisen hätte müsen. Es sei der beklagten Partei auch eine allfällige Absicht der Gemeinschuldnerin, sie vor anderen Gläubigern zu begünstigen, nicht erkennbar gewesen.

Der in der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin gesetzte Vermerk sei ein für die Publizitätswirkung ausreichender Buchvermerk im Sinne der Generalzessionsvereinbarung.

Bis zum Zeitpunkt der Erhöhung des Kreditrahmens habe die Gemeinschuldnerin den Höchstrahmen stets überschritten gehabt, weshalb der beklagten Partei ein klagbarer Anspruch auf Abdeckung zugestanden sei. Die bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Zahlungen seien als kongruente Deckungen nicht anfechtbar. Anläßlich der Erhöhung des Kreditrahmens sei vereinbart worden, daß der erweiterte Kredit durch eine Generalzessionsvereinbarung abzusichern sei. Dabei handle es sich um ein Zug-um-Zug-Geschäft, weshalb die aufgrund der Zessionen eingelangten Zahlungen ebenfalls kongruent seien. Durch die bei einem revolvierenden Kontokorrentkredit dem Kreditnehmer eingeräumte Möglichkeit, Eingänge bis zum Kredithöchstbetrag wieder in Anspruch zu nehmen, sei auch eine Begünstigung des Kreditgebers ausgeschlossen. Eine Anfechtung sei vielmehr nur hinsichtlich jener Tilgungen zulässig, die dazu geführt hätten, daß der tatsächliche Debetstand zur Konkurseröffnung unter den Kredithöchstbetrag gesunken sei. Es könnte daher nur ein Betrag von S 720.234 wegen inkongruenter Deckung angefochten werden.

Die vom Kläger behauptete Nachteiligkeit der Kreditgewährung wurde von der beklagten Partei bestritten. Hätte sie ihrer Kreditversorgungspflicht nicht entsprochen, wäre das beim Zollamt geführte Zollkonto der Gemeinschuldnerin geschlossen worden, sodaß die angefochtenen Eingänge von rund S 43,500.000 nicht erzielt hätten werden können. Gegen die Kumulierung sämtlicher Kontoeingänge als Anfechtungsgegenstand spreche auch der Umstand, daß der Kläger auch die Zahlungseingänge auf Konten der Gemeinschuldnerin bei anderen Kreditinstituten angefochten und dadurch ein Anfechtungsvolumen von rund S 151,000.000 geltend gemacht habe, obwohl die Passiva der Gemeinschuldnerin nur rund S 72,000.000 ausgemacht hätten.

Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Klagebegehren im Ausmaß von S 31,503.632,89 ab. Dabei wurden folgende Feststellungen getroffen:

Zwischen den Streitteilen bestand ein ungesicherter Kontokorrentkredit, welcher einen Rahmen von S 8,000.000 hatte. Mit Anbot der beklagten Partei vom Oktober 1993, angenommen von der Gemeinschuldnerin am 2. 12. 1993 wurde der Rahmen auf S 12,000.000 mit einer Laufzeit bis 31. 3. 1994 erhöht.

Seit 7. 9. 1993 erfolgten auf dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei folgende Eingänge: In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, eine Anfechtung der Zahlungseingänge komme jedenfalls nur in der Höhe des vereinbarten Kreditrahmens von S 12,000.000 in Betracht. Die Differenz zu den eingeklagten S 43,502.632,89 sei daher jedenfalls abzuweisen. Zu diesem Ergebnis komme man unabhängig von der Frage, ob bzw wann der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt sein habe müssen.

Das gegen dieses Teilurteil vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.

Das Berufungsgericht ergänzte die Feststellungen des Erstgerichtes zur unstrittigen Generalzessionsvereinbarung vom 2./3. 12. 1993 wie folgt:

Die Gemeinschuldnerin erklärte mit Schreiben vom 2. 12. 1993 der beklagten Partei zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art, die ihr aus der Gemeinschuldnerin eingeräumten oder künftig einzuräumenden und im Inland im Sinn des Gebührengesetzes 1957 beurkundeten Geld- und Haftungskrediten, sowie Gelddarlehen erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen werden ......, sämtliche gegenwärtigen und schon jetzt die zukünftigen Kundenforderungen unwiderruflich abzutreten. Die Gemeinschuldnerin verpflichtete sich auch, die Beklagte monatlich über den Stand der abgetretenen Forderungen durch Übermittlung einer Offene Posten-Liste zu informieren. Gemäß Punkt 8 zweiter Absatz der Generalzessionsvereinbarung war vorgesehen, daß die beklagte Partei Eingänge auf Forderungen, die sie zur Deckung nicht benötigt, der Gemeinschuldnerin im Rahmen der Geschäftsverbindung wieder zur Verfügung stellt. Diese Generalzessionsvereinbarung sollte der Sicherung der Vereinbarung vom 13. 10. 1993 dienen, in der der Haftungshöchstrahmen des eingeräumten Kontokorrentkredites auf S 12,000.000 erhöht worden war. Das Berufungsgericht wies in rechtlicher Hinsicht darauf hin, daß das Rechtsgestaltungsbegehren des Klägers sich nur gegen den Generalzessionsvertrag vom Dezember 1993 richte, während sein Leistungsbegehren sämtliche Eingänge zwischen 7. 9. 1993 und 21. 6. 1994 umfasse. Gehe man davon aus, daß Eingänge bis zum 2. 12. 1993 nichts mit der Generalzessionsvereinbarung, deren Unwirksamerklärung der Masseverwalter begehre, zu tun hätten, würde dies das Anfechtungsvolumen bereits um S 21,598.371,19 reduzieren. Allerdings habe der Kläger vorgebracht, alle Zahlungen, Aufrechnungen, alle Herbeiführungen der Aufrechnungslage, alle Einstellungen in das Kontokorrent sowie sämtliche zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge, allfällige Einzelzessionen und Buchvermerke anzufechten. Zwar sei zur Geltendmachung eines Anfechtungsanspruches ein bloßes Leistungsbegehren ausreichend, werde aber ein Rechtsgestaltungs- und ein Leistungsbegehren erhoben, so sei wohl ersteres für den Anfechtungsumfang entscheidend. Allerdings sei es selbst unter Berücksichtung der pauschalen Anfechtungserklärung für den Berufungswerber kein günstigeres Ergebnis zu erzielen.

A/ Zur Anfechtung nach § 30 KO:

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung könnten als inkongruent nur solche Deckungen und Sicherstellungen im Rahmen eines (nicht fällig gestellten) revolvierenden Kontokorrentkredites angefochten werden, durch die der Debetstand bis zur Konkurseröffnung unter den Kredithöchstrahmen gesunken sei. Demnach wäre nur die Differenz zwischen S 12,000.000 und dem Debetstand zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung anfechtbar, also ein Betrag von S 974.989,04. Der Kläger selbst habe das diesbezügliche Anfechtungsvolumen mit S 9,126.755,25 errechnet, wobei er die Tilgungen kumuliert habe. Beide Beträge lägen jedoch unter dem durch das Teilurteil nicht behandelten Teil des Zahlungsbegehrens.

Zum Umfang der Anfechtung habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 306/98y aus dem Tatbestandsmerkmal der "Befriedigung" bzw "Sicherstellung" des Gläubigers und einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise des revolvierenden Kontokorrentkredites abgeleitet, daß die Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO (aber auch nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO) durch den Betrag begrenzt werde, um den sich der Kredit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber dem Höchststand während der kritischen Zeit verringert habe. § 30 KO ermögliche somit nur Anfechtungen im Ausmaß des noch nicht erledigten Urteilsbegehrens.

B/ Zu § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO:

Gegenstand der Anfechtung seien hier Rechtshandlungen, durch ein Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung für seine Konkursforderung erlangt habe, wobei der Begriff der "Rechtshandlung" weit zu verstehen sei. Ausgehend vom Gestaltungsbegehren des Klägers seien nur Eingänge aufgrund des Generalzessionsvertrages vom 2./3.

12. 1993 angefochten, ausgehend von der Anfechtungserklärung alle in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung eingelangten Zahlungen bzw Sicherheiten. Ausgeschlossen seien die sogenannten Zug-um-Zug-Geschäfte, welche dann vorlägen, wenn die zedierten Forderungen nur jene Kreditsummen sichern bzw decken sollten, die erst aufgrund der Zessionen in Anspruch genommen werden. Dies sei aber nach der vorliegenden Generalzessionsvereinbarung nicht der Fall. Der Umstand, daß der Debetsaldo bei Konkurseröffnung S 11,025.010,96 und am 21. 6. 1994 nur mehr rund S 9,690.000 betragen habe, am Tage des Abschlusses der Generalzessionsvereinbarung jedoch rund S 13,000.000 aufgewiesen habe, zeige, daß die Zessionseingänge auch zur Deckung alter Kreditschulden verwendet und nicht vollständig als Kredite wiedergewährt worden seien.

Zum Umfang der Anfechtung führte das Berufungsgericht aus, es seien nur jene Rechtshandlungen anfechtbar, durch die der Anfechtungsgegner Befriedigung oder Sicherstellung erlangt habe. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise gebiete, auch Ausgänge - über die Möglichkeit des § 41 KO hinaus - als "befriedigungsmindernd" in Anrechnung zu bringen. Der Masse sei im Sinne des § 39 KO nur das "entgangen", was sich der Anfechtungsgegner netto behalten dürfe. Stehe aber einem Kontoeingang ein ähnlicher Kontoausgang gegenüber, so würden nur gleichwertige Güter ausgetauscht, ohne die Masse zu verkürzen. Lediglich in dem Ausmaß, in dem der Debetsaldo aufgrund der Zessionseingänge gegenüber dem Anfangsstand gesunken sei, liege Befriedigung des Anfechtungsgegners vor (4 Ob 306/98y). Dieser Betrag liege aber deutlich unter dem noch nicht abgewiesenen Betrag von S 12,000.000.

Richtig sei, daß die Obergrenze der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO nicht mit dem vereinbarten, sondern dem geschuldeten Kreditrahmen gleichzusetzen sei. Dem Leistungsbegehren des Klägers sei allerdings zu entnehmen, daß nur die Eingänge bis 31. 6. 1994 angefochten würden. Diese hätten lediglich zu einem Absinken des Debetsaldos von maximal S 14,679.253,04 auf S 9,686.465,77 geführt. Diese Differenz (= Befriedigung) liege deutlich unter der "S 12,000.000-Grenze".

C/ Zur Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO:

Maßstab für den Umfang der Anfechtung sei gemäß § 39 Abs 1 KO der Nachteil, den die Gläubiger durch die verspätete Konkurseröffnung erlitten hätten. Dieser Nachteil sei durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der auch Vorteile zu veranschlagen seien, die aus Gewinnen aus der Fortführung des Geschäftes entstanden seien. Nach der Entscheidung ZIK 1998, 166 seien bei der Differenzrechnung nur mehr zwei Vergleichszeitpunkte, nämlich der Beginn der kritischen Frist und jener der Konkurseröffnung heranzuziehen. In der Entscheidung 4 Ob 306/98y sei als weitere Obergrenze neben dem durch Quotendifferenz zu errechnenden Nachteil der Kreditrahmen bzw die höchste Kreditausnutzung in der kritischen Zeit angeführt. Im vorliegenden Fall habe der Kläger seiner Behauptungslast zum Bestand des nachteiligen Rechtsgeschäftes nicht entsprochen. Der Hinweis auf die typische Nachteiligkeit des Zessionskredites entspreche nicht der herrschenden Rechtsprechung (ÖBA 1989, 1008; 1990, 217 uva), konkrete Argumente für die Nachteiligkeit seien nicht vorgebracht worden. Ein Speditionsunternehmen betreibe keinen Warenhandel, weshalb der Vorwurf, es seien mit den zur Verfügung gestellten Mitteln keine Waren angeschafft und mit Gewinn veräußert worden, ins Leere gehe.

Aufgrund des unzureichenden Vorbringens komme eine Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO nicht in Betracht, die anderen Anfechtungstatbestände könnten aber maximal zu Anfechtungsvolumina führen, die im abgewiesenen Teilbetrag nicht enthalten seien.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage des Anfechtungsumfanges nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO im Zusammenhang mit revolvierenden Zessionskrediten keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege und auch die Frage der an das Klagsvorbringen im Zusammenhang mit der Nachteiligkeit des Rechtsgeschäftes zu stellenden Anforderungen eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, eine Gleichstellung der Befriedigung von Überziehungskrediten einerseits und Kontokorrentkrediten andererseits führe zu einer ungleichen Gesetzesanwendung. Hinsichtlich der Überziehungen bestehe nämlich kein Unterschied zu einem sonstigen Geschäftspartner des Gemeinschuldners oder etwa zu einem Sozialversicherungsträger. Derartige Leistungen seien aber kumulativ anfechtbar. Gegenstand der Revision seien nur die Fälle der Befriedigung von Überziehungskrediten. Diesen sei aber gemein, daß der Kreditnehmer kein aus dem Krediteröffnungsvertrag ableitbares Recht auf Wiederausnutzung habe. Überziehungskredite müßten vielmehr besonders vereinbart werden. Die Bank könne jede nicht gedeckte Überweisung unter Hinweis auf die fehlende Deckung ablehnen und eine Überziehung des vereinbarten Rahmens verhindern. Erkläre sie sich trotzdem bereit, etwa den Überweisungsaufträgen des Gemeinschuldners nachzukommen, so gewähre sie ihm damit einen Kredit. Die beklagte Bank sei nicht verpflichtet gewesen, nach der Befriedigung der Überziehungen Wiederausnützungen zuzulassen. Es könne daher aus der Eigentümlichkeit des revolvierenden Kontokorrentkredites jedenfalls hinsichtlich der Überziehungskredite keine Zug-um-Zug-Verknüpfung abgeleitet werden. Es liege keine Zug-um-Zug-Leistung vor, weshalb eine Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO möglich sei. Die Anfechtung der Eingänge, die eine Reduktion des im Krediteröffnungsvertrag vereinbarten Rahmens herbeigeführt hätten, könne betragsmäßig beschränkt werden. Dies könnte aber nicht auch für die Anfechtung der Befriedigungen von Überziehungen gelten. Diese habe die beklagte Partei nämlich gewährt, ohne dazu verpflichtet zu sein. Anderseits erhalte der Kreditnehmer für die Abdeckung einer Überziehung auch kein dem aufgewendeten Geld entsprechendes Wiederausnutzungsrecht, welches einen anfechtungsrechtlichen Entgang verhindern könnte. Der Masse entgehe vielmehr auch im Sinne des § 39 KO die Summe aller Befriedigungen von Überziehungskrediten. Eine nach erfolgter anfechtbarer Befriedigung gewährte neuerliche Überziehung könne den bereits eingetretenen Entgang nicht beseitigen. Dadurch werde lediglich ein neues vom befriedigten Überziehungskredit völlig unabhängiges Rechtsverhältnis begründet. Auch jeder andere Geschäftspartner, dessen Leistungen nicht in Kreditgewährungen, sondern zB in Warenlieferungen bestünden, müßte die Summe der in der anfechtungsrechtlich relevanten Frist erhaltenen Zahlungen zurückerstatten. Auch der Warenlieferant könne dem Anfechtungsbegehren nicht entgegenhalten, nach Erhalt der ersten anfechtbaren Zahlungen weitere Leistungen an die Masse erbracht zu haben.

Eine differenzierte Betrachtungsweise, nämlich eine Beschränkung der Anfechtung der Befriedigungen innerhalb des Rahmens mit der Saldensenkung und eine Kumulierung hinsichtlich der Überziehungskredite, sei auch durchaus sachgerecht. Wenn eine Bank eine Sanierung unterstützen wolle, so könne sie dies durch Einräumung eines entsprechenden Kreditrahmens machen. Sie habe dabei den Kreditrahmen in entsprechender Höhe auch tatsächlich zu gewähren. Scheitere die Sanierung, sei das Anfechtungsrisiko mit der wirtschaftlich verschmerzbaren Saldoreduktion begrenzt. Eine Bank, die an die Sanierungswürdigkeit ihres Kunden glaube, müsse diesem eben einen höheren Rahmen einräumen. Für den Kunden habe dies auch den Vorteil, daß er eine geringere Zinsenlast zu tragen habe. Überdies könne er auf die zusätzliche Liquidität vertrauen und müsse nicht bei jeder Überweisung hoffen, daß die Bank diese im Einzelfall auch gewähren werde. Sollte die Bank aber keine weiteren Kredite mehr gewähren wollen, dann könne sie nicht anfechtungsrechtlich geschützt Überziehungen gewähren. Diese wären zwar für die Bank aufgrund der hohen Kosten besonders lukrativ, die Interessen der übrigen Gläubiger würden dadurch aber beeinträchtigt werden.

Zum nachteiligen Rechtsgeschäft wird in der Revision ausgeführt, das Erstgericht habe im wesentlichen zu den Gläubigertatbeständen Stellung genommen, nicht aber zur Anfechtung nachteiliger Rechtsgeschäfte. Auch die Berufung habe nur die Auffassung des Erstgerichtes im Zusammenhang mit der Betragsbeschränkung bei der Anfechtung nach den Gläubigertatbeständen betroffen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes habe der Kläger aber auch ausreichend das Vorliegen nachteiliger Rechtsgeschäfte behauptet. Er habe dargelegt, wozu die Kreditmittel verwendet worden seien und daß damit ein Nachteil begründet worden sei. Die Kreditmittel hätten nämlich dazu gedient, Altverbindlichkeiten zu befriedigen und sei hierauf selbst die Kreditforderung zur Gänze befriedigt worden. Daraus ergebe sich eine dem Kreditgeschäft immanente Nachteiligkeit, weil die vom Gemeinschuldner aufgrund des nachteiligen Rechtsgeschäftes erhaltene Gegenleistung gerade nicht im Sinne der Gläubigergleichbehandlung verwendet worden sei, sondern seien einzelne Konkursgläubiger zu 100 % befriedigt worden. Dies schließe eine Quotenverschlechterung aber zwingend in sich ein.

Hiezu wurde erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Da nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung für eine Anfechtung ein Leistungsbegehren ausreicht (ZIK 1997, 201 mwN) sind ungeachtet des Rechtsgestaltungsbegehrens des Klägers sämtliche am Kreditkonto der Gemeinschuldnerin in der Zeit vom 7. 9. 1993 bis 21. 6. 1994 eingelangten Beträge Gegenstand der Anfechtung.

Was die Frage der Behauptungslast zum Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO (nachteiliges Rechtsgeschäft) betrifft, führt die klagende Partei in ihrer Revision selbst aus, ihre Berufung habe nur die Auffassung des Erstgerichtes im Zusammenhang mit der Betragsbeschränkung bei einer Anfechtung nach den Gläubigertatbeständen betroffen. Dieser Anfechtungstatbestand ist damit aus dem Rechtsmittelverfahren ausgeschieden.

Zur Frage der Anfechtung der Zahlungen aus einem revolvierenden Kontokorrentkredites nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO führte der Oberste Gerichtshof erst jüngst in seiner Entscheidung 4 Ob 306/98y (= ZIK 1999, 24 = RdW 1999, 350) aus, bei einem solchen Kredit setze die Ausnützung voraus, daß Eingänge auf dem Konto zu verzeichnen seien. Der Kreditnehmer könne jederzeit Rückzahlungen vornehmen, indem er zB Außenstände auf sein Konto überweisen lasse, und so das Debet mindere. Bei erneutem Kreditbedarf könne der den Kredit während der Laufzeit immer wieder bis zum vereinbarten Limit ausnützen. Werde ein derartiger Kredit durch (offene) Abtretungen gesichert, deren Eingänge auf das Kontokorrentkreditkonto zu erfolgen hätten, dann sei die Wiederausnützung des Kredites von den jeweiligen Eingängen aus diesen Zessionen (oder allfälliger anderer Kontoeinzahlungen) und von der jeweiligen Abtretung weiterer Forderungen bis zum vereinbarten Deckungsausmaß abhängig. Wiederausnützung des Kredits und Eingänge (Abtretungen) stünden damit in einem Zug-um-Zug-Verhältnis. Zug-um-Zug-Geschäfte könnten aber nicht nach § 31 Abs 1 Z 1 erster Fall KO angefochten werden, weil die Gläubigerstellung erst gleichzeitig mit der Sicherung oder Befriedigung begründet werde. Für den revolvierenden Kontokorrentkredit habe die Rechtsprechung daraus abgeleitet, daß die Befriedigung oder Sicherstellung der Bank durch Zahlungseingänge oder weitere Sicherheiten ein anfechtungsfestes Zug-um-Zug-Geschäft sei, wenn der Bank das Recht zugestanden sei, den Kredit jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufzukündigen und weitere Sicherheiten nicht auch zur Sicherung eines aushaftenden alten Kreditrestes gegeben worden seien. In einem solchen Fall liege in jeder Gestattung der Wiederausnützung eine neue Kreditgewährung; insoweit sei die Bank bei Erhalt der weiteren Sicherheiten noch nicht Konkursgläubiger.

Für eine Begrenzung der Anfechtung mit dem Kreditrahmen spreche, daß ein revolvierender Kontokorrentkredit bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht in die Zahlungseingänge und Kreditausnützungen zergliedert werden könne. Bei einem Betriebsmittelkredit wickle der Bankkunde regelmäßig seinen gesamten Zahlungsverkehr über das Kreditkonto ab. Soweit Zahlungen nach Maßgabe von Eingängen durchgeführt wrden, stelle die Bank dem Kunden - wirtschaftlich gesehen - nur eigenes Geld zur Verfügung. Kredite gewähre sie ihm in Höhe des vereinbarten Kreditrahmens oder, wenn das Konto überzogen sei, in Höhe der Kreditausnutzung. Eine Anfechtung eines nicht zergliedert, sondern einheitlich betrachteten revolvierenden Zessionskredites nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils erster Fall KO komme nur insoweit in Frage, als die Bank ihre Position bei Konkurseröffnung gegenüber jener bei Beginn der kritischen Frist verbessert habe. Nur insoweit habe sie Tilgungen und Besicherungen nicht Zug-um-Zug gegen eine Wiederausnutzung erhalten. Der Anfechtungsgegner habe daher jenen Betrag an die Masse zu leisten, um den sich der Kredit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber dem Höchststand während der kritischen Zeit vermindert habe.

Diese Entscheidung wurde hinsichtlich der Fragen des Vorliegens eines Zug-um-Zug-Geschäftes von Widhalm (Kontokorrentkredit und Anfechtung nach den Gläubigertatbeständen [§§ 30, 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO], ZIK 1999, 39 ff) und der Nachteiligkeit von König (Die [objektive] Nachteiligkeit als allgemeine Anfechtungsvoraussetzung, RdW 1999,

317) kritischen Untersuchungen unterzogen. Auf die einzelnen Argumente der Untersuchung von Widhalm ist aber hier nicht einzugehen, weil - anders als im Fall der Entscheidung 4 Ob 306/98y - hier nur Zahlungen aus einer Kontoüberziehung Gegenstand der Revision sind. Nach ständiger Rechtsprechung (s die Nachweise in 4 Ob 306/98y) können Zug-um-Zug-Geschäfte nicht nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2 erster Fall KO angefochten werden, weil die Gläubigerstellung erst gleichzeitig mit der Sicherung oder Befriedigung begründet wird (s hiezu auch Rebernig, Konkursanfechtung des Kontokorrentkredites, Rz 94 mwN). Allgemeine Voraussetzung eines Zug-um-Zug-Geschäftes ist die Vereinbarung einer Zug-um-Zug-Abwicklung; weiters muß die tatsächliche Abwicklung des Geschäftes nach der Verkehrsauffassung in einem engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang erfolgen. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann die vom Vertragspartner des Gemeinschuldners erlangte Sicherstellung oder Befriedigung nicht nach den §§ 30, 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO angefochten werden (s Widhalm, ZIK 1999, 40 mwN).

Ist der Kreditrahmen vom Gemeinschuldner überzogen worden, hat die Bank einen materiell-rechtlichen Anspruch auf sofortige Abdeckung des Überziehungsbetrages. Wurde dem Kunden Rahmenüberziehung gegen die verbindliche Zusage eines Zahlungseinganges gewährt, liegt ein Zug-um-Zug-Geschäft vor (ÖBA 1994, 982 [Weissel]) vor. Die nachfolgende Einzahlung ist für den Kunden verpflichtend (JBl 1990, 728 = ecolex 1990, 146) und soll nach dem Parteiwillen gerade den Überziehungsbetrag decken. Die Einzahlung muß aber im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Auszahlung vorgenommen sein. Eine Bardeckung im Verhältnis zwischen Ein- und Auszahlung liegt außerhalb des vertraglich vereinbarten Kreditrahmens nur dann vor, wenn Auszahlungen von nachfolgenden Einzahlungen abhängig gemacht werden, wenn die entsprechenden Leistungen also vertraglich verknüpft und auch im engen zeitlichen Zusammenhang erbracht wurden (Rebernig, aaO, Rz 114; vgl auch Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht Rz 1/239).

Ob die Voraussetzungen für eine anfechtungsfeste Bardeckung im vorliegenden Fall gegeben sind, kann aufgrund der Feststellungen noch nicht beurteilt werden. Diese Frage, der - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt, wird im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern und werden darüber Feststellungen zu treffen sein.

Zur Frage des Anfechtungsumfanges beim revolvierenden Kontokorrentkredit wurde in der Entscheidung 4 Ob 306/98y ausgeführt, eine Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO komme nur insoweit in Frage, als die Bank ihre Position bei Konkurseröffnung gegenüber jener bei Beginn der kritischen Frist verbessert habe. Der Masseverwalter könne daher nur jenen Betrag fordern, um den sich der Kredit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber dem Höchststand während der kritischen Zeit vermindert hatte. Diese Entscheidung kann aber für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht unmittelbar herangezogen werden, weil in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt Kreditausnutzung und Zahlung nur innerhalb des Kreditrahmens erfolgten, während hier Zahlungen angefochten werden, die auf Überziehungen geleistet wurden. Wird durch einen Zahlungseingang eine Überziehung des Kreditrahmens rückgeführt, so erhält der Kreditnehmer aufgrund dieser Zahlung kein Recht zur Wiederausnutzung. Wenn auch ein revolvierender Kontokorrentkredit bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht in die Zahlungseingänge und Kreditausnützungen zergliedert werden kann (4 Ob 306/98y), muß dies bei einem Überziehungskreditrahmen schon geschehen. Der Kreditnehmer hat nämlich, solange er sich im Kreditrahmen bewegt, einen Anspruch auf Wiederausnutzung des Kreditrahmens. Er hat aber, wenn er diesen ausgeschöpft hat, keinen Anspruch darauf, daß ihm der Kreditgeber (neuerlich) einen darüber hinausgehenden Kredit gewährt. Vielmehr liegen hier jeweils Einzelkredite vor, durch deren Rückzahlung der Kreditgeber Befriedigung im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO erlangt. Dem Zahlungseingang des Kreditnehmers steht auch keine potentiell werthaltige Gegenforderung des Kreditgebers entgegen. Eine später gestattete neuerliche Überziehung kann daran nichts ändern. Einer solchen kommt gerade nicht die Bedeutung der Erfüllung einer durch die angefochtene Abdeckung begründeten Schuld (Wiederausnutzungsrecht) zu. Allfällige weitere Überziehungen begründen daher neue, von der ursprünglichen Überziehung losgelöste Schuldverhältnisse. Hinsichtlich der Befriedigung von Überziehungskrediten besteht daher kein Unterschied zu einem anderen Geschäftspartner des Gemeinschuldners. Es ist daher jede einzelne Zahlung - soweit es sich nicht um ein Zug-um-Zug-Geschäft handelt -, anfechtbar. Befriedigungen von Überziehungskrediten sind somit kumulativ anfechtbar, eine Beschränkung auf die Saldosenkung könnte nur durch eine Rahmenerhöhung erreicht werden (Widhalm, aaO, 44 und 45).

Es waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und wird das Erstgericht das Verfahren im aufgezeigten Umfang zu ergänzen haben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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