OGH 12Os112/14h

OGH12Os112/14h23.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Bachner‑Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard F***** und Michaela S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 15. Juli 2014, GZ 37 Hv 23/14k‑145, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120OS00112.14H.1023.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden die Angeklagten Gerhard F***** und Michaela S***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Demnach haben sie am 28. September 2011 in I*****, D***** G***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Wendy F***** dadurch, dass sie dieser eine tödliche Dosis des opioidhältigen Schmerzmittels Hydromorphon verabreichten, wodurch diese infolge einer durch den Wirkstoff Hydromorphon herbeigeführten Intoxikation und eines dadurch bewirkten Herz- bzw Atemstillstands verstarb, vorsätzlich getötet.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil von den Angeklagten in einem gemeinsamen Schriftsatz aus § 345 Abs 1 Z 5, 6, 8, 9, 10a und 11a StPO ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Im Umfang der Anträge auf Vernehmung des Polizeibeamten Stefan R***** (ON 144 S 13) und der Biochemikerin Camila M. Fr***** vom gerichtsmedizinischen Labor P***** bzw eines informierten Vertreters des gerichtsmedizinischen Labors P***** (ON 143 S 71) als Zeugen scheitert die Verfahrensrüge (Z 5) zufolge Zurückziehung dieser Beweisanträge in der Hauptverhandlung (ON 144 S 20). Das Vorbringen zu einem vorgeblichen Irrtum bei dieser Erklärung entzieht sich einer sachbezogenen Erwiderung.

Den Antrag auf „Kontoöffnung des Gehalts- oder Girokontos von Wendy F*****, zum Beweis dafür, dass von der Gerhard F***** eingeräumten Kontovollmacht kein Gebrauch gemacht wurde und vom Genannten auch keine Behebungen von diesem Konto stattgefunden haben“ (ON 129 S 65), wies der Schwurgerichtshof ‑ nach Befragung des Angeklagten zu den Kontogestionen und dessen Erklärung, über eine Bankomatkarte (Zweitkarte) verfügt zu haben (ON 129 S 66 ff) ‑ mit der Begründung mangelnder Eignung, eine erhebliche Tatsache zu beweisen, ab, weil Geldbehebungen keinen Aufschluss über die Verwendung ergäben und sowohl Einräumung als auch Gebrauch einer Kontovollmacht vom Angeklagten „zugestanden“ wurden (ON 129 S 69), worin ‑ der Beschwerde zuwider ‑ keine vorgreifende Beweiswürdigung erblickt werden kann. Der Verweis der Beschwerdeführer auf in der Anklageschrift ‑ ersichtlich die Tatfrage nicht tangierende ‑ genannte Gründe (ON 106 S 9) geht ins Leere („Da sich aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel von Wendy F***** der Zugriff auf ihre Konten nicht wirklich lohnte“), denn diese Ausführungen beziehen sich ‑ ebenso wie die bei der Strafzumessung angeführten „finanziellen Motive“ ‑ lediglich auf die beiden Lebensversicherungen des Opfers (ON 106 S 11 ff), sodass die Rüge auch unter dem Blickwinkel der Z 13 erfolglos bleibt.

Durch die Entscheidung des Gerichts, das rechtsmedizinische Privatgutachten von Prof. T***** nicht zum Akt zu nehmen (ON 144 S 22), wurden ‑ der Beschwerde zuwider ‑ Verteidigungsrechte nicht verletzt (RIS-Justiz RS0118421, RS0115646). Der zur Erörterung der Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen (ON 143 S 3 ff) von der Verteidigung beigezogene Privatgutachter (ON 143 S 2) hat nicht nur seinen Befund, sondern auch seine gutachterlichen Ansichten in die Verhandlung eingebracht (ON 143 S 31 ff). Auf die im Rechtsmittel ‑ zufolge des Neuerungsverbots prozessordnungswidrig ‑ nachgetragenen Erwägungen ist nicht weiter einzugehen (RIS‑Justiz RS0099618).

Der Antrag auf Einholung eines „toxikologischen Gutachtens“ mit toxikogenetischer Berechnung der „zu erreichenden Blutkonzentration bei Hydromorphon bei Wendy F***** unter Zugrundelegung von 75 kg Gewicht“, zum Beweis dafür, dass eine derart große Menge an Hydromorphon nicht unbemerkt verabreicht werden kann und zur „Widerlegung des Gutachtens von Dr. D*****, der bereits davon ausgeht, dass 4 Tabletten á 4 mg bereits tödlich sind“ (ON 143 S 72 f), wurde zutreffend vom Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, dass keine weitere Aufklärung über die konkrete Todesursache zu erwarten ist, sondern bloß eine weitere Wahrscheinlichkeit zur letalen Wirkstoffdosis berechnet werden könne (ON 144 S 21), weswegen dem Beweismittel keine Relevanz zukommt. Den im Antragszeitpunkt bereits vorliegenden forensisch-chemischen (ON 143 S 2 ff) und gerichtsmedizinischen Gutachten zufolge beinhalteten Fäulnisflüssigkeit und Gewebeproben der Wendy F***** das Opiat Hydromorphon (20 ng/g) und den schmerzstillenden Stoff Ibuprofen (7.700 ng/g im Gewebe und 7.900 ng/g in der Fäulnisflüssigkeit), woraus nicht schlüssig gefolgert werden konnte, dass ersteres letal war (SV Dr. G*****, ON 143 S 56). Im Verhältnis zum Todeszeitpunkt war durch den Verwesungsprozess von einem Abbau des Hydromorphons auszugehen (ON 143 S 23), dessen Letalität von den Sachverständigen weder bestätigt noch ausgeschlossen wurde (ON 143 S 37 f).

Die Frage, welche theoretisch denkbare Einnahme-Menge von Hydromorphon einer letalen Dosierung entspricht, wurde von allen Sachverständigen ‑ auch dem von den Angeklagten beigezogenen Privat-Gutachter Dr. T***** ‑ zwischen vier und dreißig Tabletten angesetzt (ON 143 S 36 ff, 42 f), wobei eine Vielzahl unbekannter Variablen (Vorerkrankungen, Alkoholismus oder Alkoholkonsum, Nahrungsaufnahme) miteinzubeziehen wären (ON 143, S 45 [Nahrung]; 47 [Alkohol]). Der Beweisantrag lief auch nicht auf Feststellung oder Ausschluss einer Todesursache, sondern auf die theoretisch erforderliche Einnahmemenge (zudem ohne Einbeziehung unbekannter Variablen) hinaus, die ohnehin von sämtlichen Sachverständigen in Form einer Unter- und Obergrenze (zwischen 4 und 30 Tabletten, ON 143 S 42 f) beantwortet wurde. Aus welchem Grund die beantragte Beweisaufnahme, die lediglich die Annahme des Ausreichens von vier Retard‑Kapseln ausschließen sollte und „nach pharmakologischen wissenschaftlichen Informationen“ in der toxikologischen Datenbank „TOXNET“ im konkreten Fall 27 Kapseln ergäbe, das vom Antragsteller behauptete Ergebnis, die Beibringung der Medikamentenmenge, die zwischen einem Teelöffel und etwas mehr als einem Esslöffel schwankt (ON 143 S 65), sei auszuschließen, erwarten lasse, wird im Antrag nicht dargetan, sodass in Wahrheit ein Erkundungsbeweis begehrt wurde (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 327 ff [330]).

Letztlich wurden auch durch die Abweisung (ON 144 S 20 f) des Antrags auf Vernehmung Dris. Liz A*****, „zum Beweis dafür, dass Wendy F***** nicht an einer Hydromorphonvergiftung gestorben ist und schmerzstillende Medikamente unmittelbar neben bzw am Bett der Verstorbenen gefunden wurden“ (ON 143 S 72), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, fehlt es dem Beweisantrag doch schon an der formellen Voraussetzung zur Überprüfbarkeit geeigneter Angaben, inwieweit das zu erwartende Ergebnis (Ausschluss einer Hydromorphonvergiftung) durch Schilderung der äußeren Leichenbeschau erzielbar wäre und das „Vorfinden schmerzstillender Medikamente unmittelbar neben bzw am Bett der Verstorbenen“ für die Schuldfrage von Bedeutung sein könnte, zumal Thema eines Zeugenbeweises nur sinnliche Wahrnehmungen, nicht aber Schlussfolgerungen oder sonstige Meinungen darstellen (RIS-Justiz RS0097540 [T11]).

Die in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Argumente als Versuch einer Antragsfundierung unterliegen dem Neuerungsverbot und sind somit unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

Die Fragenrüge (Z 6) erklärt bei der Forderung nach Stellung „einer“ Hauptfrage „sowohl für den Erstangeklagten als auch die Zweitangeklagte“ (gemeint jeweils einer auf Alleintäterschaft gerichteten Eventualfrage) nicht, weshalb es den Geschworenen nicht möglich gewesen wäre, die anklagekonform in Richtung Mittäterschaft gestellte Hauptfrage zu verneinen oder ‑ zumindest hinsichtlich eines der beiden Angeklagten ‑ allenfalls unter gleichzeitiger Streichung der kritisierten Passage „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter“ zu bejahen.

Wird im Rahmen der Fragenrüge (Z 6) die Unterlassung einer Fragestellung kritisiert, erfordert die prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines in der Hauptverhandlung vorgekommenen, die Eventualfragen ‑ vorliegend in Richtung fahrlässige Tötung (allenfalls unter besonders gefährlichen Verhältnissen, §§ 80, 81 StGB) ‑ indizierenden Tatsachensubstrats und zwar samt Angabe der Fundstellen in den Akten (RIS-Justiz RS0117447; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23). Mit dem Hinweis auf die Internetrecherchen „über das Medikament Hydal retard 4 mg“ (Aussage des Zeugen Andreas H*****, ON 126 S 86 ff; vgl dazu ON 89a S 143 ff) am Laptop des Erstangeklagten wird ein die Eventualfrage nach Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) indizierendes Verfahrensergebnis nicht angesprochen.

Die Instruktionsrüge (Z 8) scheitert, weil zu einer nicht gestellten Eventualfrage nach Beitragstäterschaft Rechtsbelehrung nicht zu erteilen war (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63; RIS-Justiz RS0101085). Auch lässt die Belehrung in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel daran, dass unmittelbare Täterschaft im Sinn des § 12 erster Fall StGB verlangt, „dass der im Gesetz beschriebene äußere Tatebestand durch den Täter gesetzt wurde, der vom Gesetz verlangte strafgesetzwidrige Erfolg mit dem Handeln des Täters in einem Kausalzusammenhang steht“ (Rechtsbelehrung S 2 [Anhang zu ON 144]), mit anderen Worten: „wenn er selbst die strafbare Handlung ausführt“.

Die weiters behauptete Irreführungseignung der Information der Geschworenen im Zusammenhang mit der „Definition der Schuld“ (Rechtsbelehrung S 2), weil das Tatmotiv für die Sachentscheidung nicht von Bedeutung sei, lässt angesichts der klaren Formulierung („Die inneren Beweggründe sind für den Vorsatz im Unrechtstatbestand dogmatisch unbeachtlich“, „Für die Beurteilung einer vorsätzlichen Tötungshandlung ist es nicht wesentlich, aus welchem Motiv heraus die Tat begangen worden ist“ ‑ Rechtsbelehrung S 2 [Anhang zu ON 144]) offen, worüber Unklarheit geherrscht haben könnte. Zudem ist die Rechtsbelehrung von den Geschworenen als Ganzes (samt mündlicher Instruktion [§ 323 Abs 1 StPO]) zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0100804; RS0100695; RS0125434).

Ein Mangel des Wahrspruchs im Sinn der Z 9 liegt nur dann vor, wenn der Wahrspruch zufolge seiner Undeutlichkeit, seiner Unvollständigkeit oder eines inneren Widerspruchs überhaupt kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschworenen abgibt und damit als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist (RIS-Justiz RS0101195, RS0101005). Inwiefern der die unmittelbare Täterschaft beider Angeklagten bejahende Wahrspruch der Geschworenen hinsichtlich der Begehungsform undeutlich (Z 9 erster Fall) sein soll, lässt die Rüge im Dunkeln.

Einen weiteren Mangel des Wahrspruchs (Z 9) erblicken die Rechtsmittelwerber in der Begründung der Niederschrift der Geschworenen, weil sich diese nicht mit der Dosis des opioidhaltigen Schmerzmittels Hydromorphon, ob die Angeklagten dem Opfer dieses verabreicht und dieses eine Intoxikation erlitten habe, auseinandergesetzt hätten, worin ein innerer Widerspruch „zwischen Wahrspruch und kursorischen Erwägungen“ als Unvollständigkeit bzw Undeutlichkeit zum Ausdruck komme. Bei ihrer Argumentation übersehen die Beschwerdeführer jedoch, dass der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 9 StPO nur aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet werden kann, nicht aber aus der gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift. Denn das Gesetz verlangt von den Laienrichtern weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine „anfechtungsfeste“ Begründung ihres Wahrspruchs. Folgerichtig kann der Inhalt der bezeichneten Niederschrift nur über Anfechtung aus § 345 Abs 1 Z 10 StPO zur Urteilsnichtigkeit führen (RIS-Justiz RS0101019, RS0100846; RS0100945; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 71).

Auch die Tatsachenrüge (Z 10a) verfehlt ihr Ziel. Die Rechtsmittelwerber verkennen das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, der in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleicht und dessen Wirkungsbereich dort beginnt, wo aufgrund aktenkundiger Beweisergebnisse erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Wahrspruchs offen bleiben (vgl RIS‑Justiz RS0119583). Mit ihrer Rüge versuchen die Beschwerdeführer nur unter Hervorhebung ihrer eigenen Einlassung und Erörterung einzelner aus dem Zusammenhang gerissener Beweisergebnisse mit dem Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Sachverständigen, die einen natürlichen Tod nicht mit Sicherheit auszuschließen vermochten, verbunden mit eigenen Beweiswerterwägungen und hypothetischen Überlegungen zur „lebensnahen Möglichkeit“ der Einnahme der Medikamente durch Wendy F***** aus eigenem Antrieb, die Gesamtheit der Beweismittel in Frage zu stellen.

Die Angeklagte Michaela S***** behauptet weiters das Fehlen jeglicher Beweise für ihre Mittäterschaft, die lediglich auf ihrem Naheverhältnis zum Erstangeklagten beruhe, und eine Verletzung der Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit, versäumt jedoch zu erklären, wodurch die durchgehend durch einen (bzw mehrere [ON 71a; ON 143 S 2]) Verteidiger vertretene Rechtsmittelwerberin selbst an entsprechender Antragstellung zur Erwirkung zweckdienlicher Aufklärungen gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036).

Die das Vorbringen der Verfahrensrüge ergänzenden Rechtsmittelausführungen gegen die Unterlassung der Vernehmung der Biochemikerin Camita M. Fr***** bzw eines informierten Vertreters des gerichtsmedizinischen Labors in P***** sowie der Analyse der am 29. September 2011 asservierten Blutprobe (toxikologisches Screening) auf Basis der Aktenlage vermögen beim Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken zu erwecken, zumal der Zeuge Jörg L***** in der Hauptverhandlung am 15. Juli 2014 bekanntgab, von der Generalstaatsanwaltschaft in P***** in Erfahrung gebracht zu haben, dass die Blutprobe nicht mehr vorhanden ist und weitere Untersuchungen derselben nicht bekannt seien (ON 144 S 18).

Die nicht erfolgte Abklärung der Wahrnehmungen des Zeugen Stefan R***** zur Beziehung des Angeklagten F***** zu Wendy F***** in den Jahren 2003 oder 2004 (ON 144 S 14) ruft ebenfalls keine Bedenken im Sinne des § 345 Abs 1 Z 10a StPO hervor (RIS-Justiz RS0114036 [T5]).

Die Angeklagten unternehmen lediglich einen unzulässigen Angriff auf die Lösung von Tatfragen nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch zugrunde liegenden Feststellungen vermögen sie damit nicht aufzuzeigen.

Die Anfechtung des Urteils eines Geschworenengerichts mittels Rechts- oder Subsumtionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 11 bzw 12 StPO) setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus. Dabei muss an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen festgehalten und aus dem Wahrspruch selbst ein Irrtum nachgewiesen werden, wobei ein Rückgriff auf im Wahrspruch nicht festgestellte (angebliche) Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgeschlossen ist.

Da die Beschwerde den materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 11 lit a nur auf die Behauptung stützt, im gesamten abgeführten Hauptverfahren seien „keinerlei entscheidende Tatsachen oder entscheidende Indizien über die Begehungsmodalitäten hinsichtlich der tödlichen Dosis und deren Verabreichung an das Opfer Wendy F***** festgestellt“ worden, entbehrt sie einer prozessordnungskonformen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers beider Angeklagter ‑ bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO iVm § 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten folgt (§ 285i iVm § 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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