OGH 14Os146/93; 13Os89/09a; 11Os12/16y; 11Os133/24d (RS0101019)

OGH14Os146/93; 13Os89/09a; 11Os12/16y; 11Os133/24d17.12.2024

Rechtssatz

Der Wahrspruch der Geschworenen bedarf - anders als Urteile von Einzelrichtern oder eines Schöffengerichtes - keiner Begründung. Zweck dieser kurzen Niederschrift, in der die Laien ihre Erwägungen nur in Schlagworten angeben müssen, ist vielmehr, dem Schwurgerichtshof Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie die Fragen nicht offenbar missverstanden haben. Der Umstand, dass die Niederschrift keine ausreichende Begründung des Wahrspruches enthält, kann Nichtigkeit jedoch niemals bewirken.

Normen

StPO §331 Abs3

14 Os 146/93OGH17.05.1994
13 Os 89/09aOGH27.08.2009

Auch; Beisatz: Das Gesetz verlangt den Geschworenen eine „anfechtungsfeste" Begründung ihres Wahrspruchs, somit eine ausdrückliche beweiswürdigende Auseinandersetzung mit widersprechenden Verfahrensergebnissen, nicht ab (WK-StPO § 331 Rz 6). (T1)

11 Os 12/16yOGH22.03.2016

Auch

11 Os 133/24dOGH17.12.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19940517_OGH0002_0140OS00146_9300000_007

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