OGH 14Os41/14g

OGH14Os41/14g17.6.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kotanko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 (richtig:) dritter und vierter Fall, 15, 12 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Michael F***** und Adolf Z***** sowie die, diese und den Angeklagten Daniel S***** betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 9. Dezember 2013, GZ 20 Hv 65/13i-184, und weiters über die Beschwerden der Angeklagten Michael F***** und Adolf Z***** gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassungen, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00041.14G.0617.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten Michael F***** und Adolf Z***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Michael F***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 „erster“, dritter und vierter Fall, 15, 12 dritter Fall StGB (A/I, VI, VII, X, XI, XIII und XIV) sowie der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Z 5 StGB (B/1) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C), Adolf Z***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (A/IX) schuldig erkannt.

Danach haben ‑ soweit hier wesentlich ‑

(A) in B***** und an anderen Orten Michael F***** vom 20. Jänner 2012 bis 13. Februar 2013 in zahlreichen Fällen und Adolf Z***** am 22. September 2012 in (richtig:) einem Fall mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, Erstgenannter auch in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren und durch Einbruch begangenen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Urteil namentlich genannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen, Michael F***** in einem teilweise jeweils 3.000 Euro, insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert von 113.770,92 Euro, nämlich vor allem Bargeld, Zigaretten, Werkzeug und andere im Urteilstenor detailliert aufgezählte Wertgegenstände, überwiegend durch Einbruch und Einsteigen vor allem in Geschäftslokale, Gasthöfe und Wohnhäuser sowie durch Aufbrechen von Behältnissen weggenommen, Michael F***** auch wegzunehmen versucht (A/I/11 bis 15; A/VI/18 bis 33, A/VII/2, A/XI/5 bis 10), indem Michael F***** entweder alleine oder im einverständlichen Zusammenwirken mit teilweise abgesondert verfolgten Mittätern Türen und Fenster mit Brecheisen aufbrach, aushebelte und aufzwängte oder mit Körperkraft aufdrückte, Scheiben einschlug, teilweise mittels Leitern durch offene Fenster in die Häuser eindrang, Tresore, Schubladen und Handkassen aufbrach oder dies versuchte und Adolf Z***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Daniel S***** eine Verbindungstüre aufbrach, und zwar

(I) Michael F***** alleine

1) in der Nacht zum 23. Dezember 2012 eine Kassa im Wert von 697,96 Euro samt Zigarettenpackungen im Gesamtwert von 284,80 Euro;

2) in der Nacht zum 28. Dezember 2012 einen Standtresor im Wert von 849,60 Euro samt mindestens 15.000 Euro Bargeld;

5) in der Nacht zum 17. Jänner 2013 einen Schubladeneinsatz im Wert von 69 Euro samt 1.076,89 Euro Bargeld;

7) in der Nacht zum 11. Februar 2013 eine Schublade und Geldtaschen im Wert von 301,40 Euro samt 705 Euro Bargeld;

...

16) in der Nacht zum 11. Februar 2013 eine Handkasse im Wert von 10 Euro samt 273,98 Euro Bargeld;

(VI) Michael F***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Daniel S*****

1) in der Nacht zum 5. Mai 2012 einen Tresor und Handkassen im Wert von 186,65 Euro samt 1.911,42 Euro Bargeld;

2) in der Nacht zum 10. August 2012 500 Euro Bargeld, sieben Motorsägen im Wert von 4.471 Euro und Prüfplaketten;

7) in der Nacht zum 10. November 2012 eine Handkasse im Wert von 30 Euro samt mindestens 1.700 Euro Bargeld;

8) in der Nacht zum 12. November 2012 Zigaretten im Wert von 1.136,20 Euro, Postwertzeichen im Wert von etwa 3.600 Euro, Werkzeuge und Kleinteile im Wert von etwa 70 Euro und 1.352,70 Euro Bargeld;

….

12) in der Nacht zum 29. Jänner 2013 einen Tresor im Wert von 792 Euro samt Bargeld und Gutscheinen im Wert von 3.650 Euro sowie mehrere Schlüssel;

...

(IX) Adolf Z***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Daniel S*****

1) in der Nacht zum 22. September 2012 Gewahrsamsträgern des Hotels P***** einen Tresor samt 900 Euro Bargeld durch Aufbrechen einer Verbindungstüre;

2) in der Nacht zum 22. September 2012 Gewahrsamsträgern des Gasthauses P***** eine Kellnergeldtasche und ein Schnurlostelefon im Wert von 450 Euro aus den unversperrten Gasträumen;

(X) Michael F*****, indem er dadurch, dass er die unmittelbaren Täter mit seinem Fahrzeug zum Tatort brachte und wieder abholte, zu den unter A/IX beschriebenen strafbaren Handlungen beitrug;

(XIII) Michael F***** im einverständlichen Zusammenwirken mit drei abgesondert verurteilten Mitangeklagten in der Nacht zum 28. Jänner 2013 einen Standtresor im Wert von 1.546,85 Euro samt mindestens 1.100 Euro Bargeld;

(XIV) Michael F***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Daniel S***** und einem abgesondert verurteilten Mitangeklagten

2) von 2. bis 4. Februar 2012 einen Anhänger im Wert von etwa 250 Euro.

Die dagegen von Michael F***** aus den Gründen der Z 5 und 10 und von Adolf Z***** aus jenen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Voranzustellen ist:

1. Bei gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte, zu denen mit Blick auf den vorliegenden Fall auch § 127 StGB gehört, führt § 29 StGB zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes zu bildenden Subsumtionseinheit sui generis; sie besteht aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts (RIS-Justiz RS0112520 und RS0114927; Ratz in WK² StGB § 29 Rz 5). Wenngleich die einzelnen Straftaten rechtlich selbständig bleiben und demgemäß die Strafbarkeitsvoraussetzungen oder die Rechtskraftwirkung für jede gesondert zu prüfen sind (Ratz in WK² StGB § 29 Rz 7) ‑ weshalb auch Faktenfreisprüche möglich sind ‑, bleibt Gegenstand der Subsumtionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO allein die Subsumtionseinheit (Ratz in WK² StGB § 29 Rz 6). Auch die Mängelrüge (Z 5) setzt voraus, dass sich die behaupteten Begründungsmängel entweder auf die Strafbarkeit der Einzeltat oder die rechtliche Beurteilung der Subsumtionseinheit auswirken.

2. Wegfall oder Hinzukommen von Beutestücken können nicht Gegenstand eines (Teil-)Freispruchs sein, weil § 127 StGB alle Gegenstände eines einzigen diebischen Zugriffs (derselben Tat im materiellen Sinn) unter den Begriff „einer“ fremden beweglichen Sache zusammenfasst, womit sie weder unter dem Gesichtspunkt der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand beachtlich sind, noch den dem materiellen Tatbegriff zugrundeliegenden historischen Sachverhalt verändern (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 516, 522; zum Ganzen: RIS-Justiz RS0120128, RS0118720, RS0117261).

3. Die ‑ wie hier nach den Feststellungen zu A/IX (1 und 2), demzufolge auch A/X (US 25) ‑ fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte, ist im Fall einheitlicher Tatsituation (einheitliches Unrecht) und gleicher Motivationslage (einheitliche Schuld) als tatbestandliche Handlungseinheit aufzufassen, auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden. Weil der Täter durch ein solches Vorgehen den betreffenden Tatbestand aber nur einmal verwirklicht (vgl dazu Ratz in WK² StGB Vor §§ 28-31 Rz 89; RIS-Justiz RS0127374), ist die in Bezug auf die genannten Schuldsprüche ersichtlich vorgenommene Annahme zweier selbständiger Taten (US 13, 25) rechtlich verfehlt. Sie wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil der Angeklagten aus (§ 290 StPO), weil hievon weder die Subsumtion berührt wird, noch (bei Adolf Z*****) die Tatwiederholung bei der Strafbemessung erschwerend gewertet wurde (US 27).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Michael F*****:

Von den dargestellten Grundsätzen ausgehend bezieht sich die Mängelrüge mit ihrem Einwand von undeutlicher (Z 5 erster Fall) und unvollständiger (Z 5 zweiter Fall) Begründung sowie Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall) der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite in Betreff der nicht in Bargeld oder Zigaretten bestehenden Diebsbeute nur zum Schuldspruch A/XIV/2 auf entscheidende Tatsachen, weil bei den von den übrigen Schuldsprüchen umfassten Taten, die die Beschwerde anspricht (A/1, 2, 5, 7, 16; A/VI/1, 7, 8, 12; A/IX/1 und 2 [richtig: X]; A/XIII), jeweils tateinheitlich auch Bargeld (oder zu A/I/1: Zigaretten) weggenommen wurde(n) und die rechtliche Unterstellung mit Blick auf das (um mehr als Zweifache) Überschreiten der hier aktuellen Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB (§ 29 StGB) selbst bei Wegfall des in Rede stehenden Teils der Beute (im Wert von 13.333,10 Euro) nicht berührt würde, wie die Beschwerde selbst einräumt.

Zum Schuldspruch A/XIV/2 ist sie jedoch nicht berechtigt. Weder die ‑ zudem ohne Benennung der Fundstelle in den umfangreichen Akten (RIS-Justiz RS0124172) zitierte ‑ Verantwortung der Angeklagten Michael F***** und Daniel S*****, wonach „es ihnen bei den gesetzten Delikten ausschließlich um Bargeld gegangen ist“, noch weitere ‑ gar nicht konkret bezeichnete ‑ „Verfahrens-ergebnisse“, nach denen die Täter „die Tresore, Handkassen, Schubladeneinsätze, Briefmarken etc. allesamt jeweils weggeworfen“ oder nach Entnahme des Bargelds „entsorgt“ haben, stehen nämlich in erörterungsbedürftigem (Z 5 zweiter Fall) Widerspruch zu den ‑ Diebstahlsvorsatz zu den Tatzeitpunkten bejahenden (US 24) ‑ Urteilsannahmen. Dass „Entsorgung“ des Anhängers im Wert von etwa 250 Euro nach dessen Wegnahme festgestellt wurde, behauptet die Beschwerde (Z 5 dritter Fall) nicht.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht mit ihrer ‑ auf der Argumentation der Mängelrüge aufbauenden ‑ Forderung nach Subsumtion der Wegnahme einzelner Beutestücke unter das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 StGB zum einen prozessordnungswidrig nicht von den aus Z 5 erfolglos bekämpften Konstatierungen aus und ist zum anderen nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers ausgeführt, weil eine Subsumtionsänderung in Ansehung bloß eines Teils der tateinheitlich weggenommenen Gegenstände an der Beurteilung der Wegnahme der übrigen als Diebstahl nichts ändern, aber zur Annahme von Idealkonkurrenz mit einem weiteren Delikt führen würde (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 654 f, § 282 Rz 15 f).

Bleibt mit Blick auf § 290 Abs 1 StPO anzumerken, dass aus den selben Gründen auch die ‑ mangels Wertträgereigenschaft ‑ rechtlich verfehlte Aufnahme von Prüfplaketten (im Sinn des § 57a KFG) in den Schuldspruch A/VI/2 mit keinem konkreten Nachteil für die Angeklagten verbunden ist (vgl 14 Os 61/11v). Ebensowenig die verfehlte (vgl 13 Os 88/00) Subsumtion der zu A genannten Taten (auch) nach § 130 erster Fall StGB. Das Oberlandesgericht ist bei der Entscheidung über die Berufungen an die fehlerhafte Subsumtion angesichts dieser Klarstellung nicht gebunden (RIS‑Justiz RS0118870).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Adolf Z*****:

Die Mängelrüge (Z 5) wird mit ihrem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) gleichfalls nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil sie die als unerörtert geblieben kritisierte Passage aus der Aussage des Mitangeklagten Daniel S***** nicht durch deutlichen Hinweis auf die konkrete Fundstelle in den umfangreichen (sechs Bände umfassenden) Akten konkretisiert (RIS-Justiz RS0124172).

Davon abgesehen lässt sich den Entscheidungsgründen gar nicht entnehmen, dass die Tatrichter dem Genannten, auf dessen belastende Angaben sie die Feststellungen zum Schuldspruch A/IX (unter anderem) gründeten (US 26), die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seiner Aussage, wonach er von Michael F***** gehört habe, dass Adolf Z***** einen Einbruchsdiebstahl im Berggasthaus St***** verübt habe, absprachen und aus diesem Grund zu einem Freispruch des Beschwerdeführers vom Anklagefaktum XV gelangten. Zu einer gesonderten Erörterung dieser Depositionen, die unter dem Aspekt von Unvollständigkeit nur bei Annahme partieller Glaubwürdigkeit erforderlich gewesen wäre (RIS-Justiz RS0098372), bestand daher keine Veranlassung.

Die ‑ auf einzelne Urteilspassagen rekurrierende ‑ Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit ihrem Einwand, das Erstgericht habe in den Entscheidungsgründen ausschließlich auf den Urteilstenor Bezug genommen und solcherart keine ausreichenden Feststellungen für die vorgenommene Subsumtion getroffen, nicht am gesamten ‑ (hinreichende) Konstatierungen zu den dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen (Schuldspruch IX) sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht enthaltenden (US 25 f) ‑ Urteils-sachverhalt und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 584).

Soweit sich das Vorbringen auch auf die weiteren, den Beschwerdeführer nicht betreffenden Schuldsprüche bezieht, fehlt ihm die erforderliche Rechtsmittellegitimation (§ 282 Abs 1 StPO; Ratz, WK-StPO § 282 Rz 27; RIS-Justiz RS0099257).

Im Übrigen haben die Tatrichter auch insoweit durch den ausdrücklichen Verweis auf die im Rahmen des Referats der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) detailliert beschriebenen Taten (US 19 ff) dem gesetzlichen Auftrag entsprochen, die als erwiesen angenommenen Tatsachen in Bezug auf das vorgeworfene Verhalten in jedem Einzelfall zwar mit voller Bestimmtheit, aber in gedrängter Form anzugeben (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; Danek, WK-StPO § 270 Rz 32; vgl auch 12 Os 137/07z, 11 Os 61/12y, 15 Os 43/12f, zuletzt 14 Os 108/13h; zur Methode vgl auch Ratz, JBl 2000, 536, FN 2).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§ 285i StPO).

Dieses wird auch über die Berufungen des Angeklagten Benedikt M***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Benedikt M*****, Talip T***** und Sebastian Pe***** betreffende Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. Dezember 2013 zu entscheiden haben (ON 183 S 13 ff), das ‑ nach Ausscheidung des Verfahrens gegen Michael F*****, Adolf Z***** und Daniel S***** (ON 183 S 8) ‑ in einem getrennt geführten Verfahren erging und ohne gesetzliche Grundlage gemeinsam mit der hier angefochtenen Entscheidung ausgefertigt wurde (US 21). Mangels dagegen erhobener Nichtigkeitsbeschwerde waren diese Berufungen nicht Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (§§ 280 letzter Satz, 294 Abs 3, 296 Abs 1 StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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