OGH 14Os108/13h

OGH14Os108/13h27.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dane I***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dane I*****, Jelena I***** und Veit S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Jänner 2013, GZ 112 Hv 108/12s-472, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten Dane I*****, Jelena I***** und Veit S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden - soweit hier wesentlich - Dane I***** (zu A/a/III bis XII), Jelena I***** (zu A/a/VIII, IX, X und XII) und Veit S***** (zu A/a/II, III, IV, VIII, IX und XI) des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB, Letzterer auch des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (A/b) schuldig erkannt.

Danach haben

(A) Dane I*****, Jelena I***** und Veit S***** und der unter einem verurteilte Dejan I*****, in Wien

a) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) und durch Einbruch (§ 129 Z 1 StGB) begangenen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Urteil namentlich genannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem überwiegend jeweils 3.000 Euro, insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich Schmuck, Armbanduhren, Münzen und Medaillen, Goldbarren, Bargeld, Laptops, Fotoapparate und Kameras, Fernseher, Mobiltelefone und andere elektronische Geräte, Musikinstrumente, Tresore, Besteck, Geschirr, Briefmarken, Schlüssel, Taschen, Kleidung und weitere im Urteil beschriebene Wertgegenstände durch Einbruch und Einsteigen in deren Wohnungen und Häuser weggenommen und wegzunehmen versucht (A/a/IV/10, 13, 17 und 19; A/a/V/2, 9 bis 11; A/a/VI/2; A/a/VIII/1, 2, 4; A/a/IX/7 und 9; A/a/X/7; A/a/XI/1; A/a/XII), indem sie entweder alleine oder in wechselnder Zusammensetzung im einverständlichen Zusammenwirken, teilweise mit abgesondert verfolgten Tatbeteiligten agierten, wobei bei gemeinsamer Tatbegehung jeweils Dane I***** Fenster und Türen zu den Wohnstätten aufbrach oder dies versuchte, darin nach Wertgegenständen suchte und diese sodann gemeinsam mit seinen jeweiligen Mittätern aus den Wohnungen und Häusern verbrachte und abtransportierte, und zwar

II) Veit S***** alleine zwischen 15. Jänner 2011 und 4. März 2011 in drei Fällen;

III) Dane I*****, Veit S***** und Dejan I***** im einverständlichen Zusammenwirken zwischen 21. Juni 2011 und 16. November 2011 in 10 Fällen, wobei in der Nacht zum 4. Juli 2011 zwei (3 und 4) und am 10. November 2011 vier Einbrüche (5 bis 8) jeweils in unmittelbarer örtlicher Nähe stattfanden;

IV) Dane I***** und Veit S***** im einverständlichen Zusammenwirken von 22. Juni 2011 bis 14. November 2011 in zwanzig Fällen, wobei in der Nacht zum 1. Juli 2011, am 1. August und am 4. November 2011 je zwei (3 und 4, 5 und 6, 14 und 15) und am 11. November 2011 drei Einbrüche (17 bis 19) jeweils in unmittelbarer örtlicher Nähe stattfanden;

V) Dane I***** und Dejan I***** im einverständlichen Zusammenwirken zwischen 27. Juni 2011 und 22. November 2011 in zwölf Fällen, wobei am 31. Oktober 2011 vier (2 bis 5), am 6. November und 22. November 2011 je zwei (6 und 7, 11 und 12) und am 17. November 2011 drei Einbrüche (8 bis 10) jeweils in unmittelbarer örtlicher Nähe stattfanden;

VI) Dane I***** alleine in der Nacht zum 29. Juli 2011 in unmittelbarer örtlicher Nähe in zwei Fällen sowie am 30. Juli 2011 in einem Fall;

VII) Dane I***** unter Beteiligung des abgesondert verfolgten Nebojsa K***** am 18. August 2011 in einem Fall;

VIII) Dane I*****, Jelena I***** und Veit S***** im einverständlichen Zusammenwirken von 20. August 2011 bis 24. November 2011 in neun Fällen, wobei am 10. Oktober 2011 zwei Einbrüche jeweils in unmittelbarer örtlicher Nähe stattfanden (5 und 6);

IX) Dane I*****, Jelena I***** und Veit S***** im einverständlichen Zusammenwirken unter Beteiligung des abgesondert verfolgten Nebojsa K***** von 24. August 2011 bis 17. September 2011 in zehn Fällen, wobei am 15. September 2011 zwei Einbrüche jeweils in unmittelbarer örtlicher Nähe stattfanden (8 und 9);

X) Dane I***** und Jelena I***** im einverständlichen Zusammenwirken von 4. September 2011 bis 24. Oktober 2011 in dreizehn Fällen, wobei am 4. und 29. September 2011 je zwei (1 und 2, 8 und 9) und am 23. September 2011 drei Einbrüche (5 bis 7) jeweils in unmittelbarer örtlicher Nähe stattfanden;

XI) Dane I***** und Veit S***** im einverständlichen Zusammenwirken unter Beteiligung des abgesondert verfolgten Nebojsa K***** von 19. September 2011 bis 14. Oktober 2011 in drei Fällen;

XII) Dane I***** und Jelena I***** im einverständlichen Zusammenwirken unter Beteiligung des abgesondert verfolgten Nebojsa K***** am 26. September 2011 in einem Fall;

b) Veit S***** ab 15. November 2011 bis 24. November 2011, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, und zwar eine Pistole Glock 2, besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen jeweils aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dane I*****, Jelena I***** und Veit S***** verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dane I*****:

Mit Blick auf die - von der Mängelrüge prozessordnungswidrig übergangenen - Urteilskonstatierungen zur konkreten Vorgangsweise der Angeklagten und den ausdrücklichen Verweis auf die im Rahmen des Referats der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) detailliert beschriebenen Taten (US 19 ff) entsprechen die Entscheidungsgründe - der pauschal zu sämtlichen Fakten vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers zuwider - dem gesetzlichen Auftrag, die als erwiesen angenommenen Tatsachen in Bezug auf das vorgeworfene Verhalten in jedem Einzelfall zwar mit voller Bestimmtheit, aber in gedrängter Form anzugeben (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; Danek, WK-StPO § 270 Rz 32; vgl auch 12 Os 137/07z, 11 Os 61/12y, 15 Os 43/12f; zur Methode vgl auch Ratz, JBl 2000, 536, FN 2).

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 21) sind gleichermaßen keineswegs undeutlich.

Ebenso unmissverständlich haben die Tatrichter als eines von mehreren Indizien für die Täterschaft der drei Beschwerdeführer den Umstand beurteilt, dass diese unmittelbar nach dem Einbruchsdiebstahl am 24. November 2011 mit dort weggenommenen Gegenständen und typischerweise bei solchen Straftaten verwendetem Werkzeug festgenommen wurden (US 23). Dass sie dabei in einem Klammerausdruck einen unrichtigen Schuldspruchpunkt anführten (A/a/X/9 statt A/a/VIII/9) macht die Begründung nicht undeutlich im Sinn der Z 5 erster Fall.

Die zum Schuldspruch A/a/IV/9 behauptete Undeutlichkeit bezieht sich ausdrücklich nur auf den „Drittangeklagten“ (Veit S*****; vgl dazu unten), womit der Beschwerdeführer zu deren Geltendmachung nicht legitimiert ist.

Die Aussagen der Zeugen Vojislav L***** und Ljubinka I*****, die (unter anderem) Ungenauigkeit der ungarischen Grenzbeamten und damit die - durch entsprechende Stempel in seinem Reisepass nicht bescheinigte - Verantwortung des Beschwerdeführers bestätigen sollten, er sei bei einzelnen ihm vorgeworfenen Einbrüchen in Serbien gewesen, sowie jene des Zeugen Mag. P***** (zu einem angeblichen Serbienaufenthalt ab 28. September 2011) hat das Erstgericht erörtert und dabei ausführlich begründet, weshalb es diesen keine Glaubwürdigkeit zubilligte und den von der Zweitgenannten vorgelegten Stempelabdruck in ihrem Reisepass („19. 8. 2019. Kontrollziffer 98“) für eine Fälschung hielt (Vojislav L*****: US 76 ff, zu Ljubinka I*****: US 78 f und 58, zu Mag. P*****: US 60 f und 78). Davon ausgehend war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, sich mit einzelnen Details aus deren Aussagen ausdrücklich auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0098642; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394 und 428).

Was mit dem in diesem Zusammenhang erfolgten Hinweis auf - in der Beschwerde als „Beweisergebnisse“ titulierte - Bemerkungen des Verteidigers zu einzelnen Stempeln im Reisepass des Beschwerdeführers und in Aussicht genommenen Beweismittelvorlagen gesagt werden soll, ist nicht nachvollziehbar.

In Betreff der in der Rüge zitierten Passage aus den Angaben der Zeugin S***** wird ein (im Sinn der Z 5 zweiter Fall relevanter) Widerspruch zu ihren in den Entscheidungsgründen erörterten und für glaubwürdig erachteten Aussagen (US 45, 67) nicht dargetan.

Weshalb die Tatrichter (unter anderem) den immer gleichen modus operandi als ein Indiz für die Täterschaft der Angeklagten ansahen, ihnen aber dennoch auch zwei (nicht durch Einbruch in ein Gebäude, sondern) durch Einsteigen in offene Türen und Fenster begangene Taten anlasteten (A/a/VIII/5 und A/a/XI/3), wurde logisch und empirisch einwandfrei begründet (US 41). Ein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) liegt daher nicht vor.

Der zum Schuldspruch A/a/IX/4 behauptete Widerspruch betrifft ausschließlich die Zweitangeklagte Jelena I***** (vgl dazu unten).

Aus welchem Grund die Beurteilung des ungarischen Grenzregisters, nicht jedoch jenes der serbischen Behörden als verlässlich, einen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 dritter Fall begründen sollte, bleibt gänzlich unverständlich.

Dass der den Schuldspruch A/a/III/1 betreffende Ausspruch, wonach alle drei Angeklagten (gemeint Dane I*****, Jelena I***** und Veit S*****) „in unmittelbarer Nähe zum Tatort eingeloggt waren“, auf einem offenkundigen Versehen beruht, ergibt sich unzweifelhaft aus den unmittelbar daran anschließenden Ausführungen zu den Gründen, aus denen die Tatrichter von einer Beteiligung auch des Beschwerdeführers ausgingen, obwohl zu seinem „Tatorthandy“ keine Standortdaten aufgezeichnet wurden (US 38), womit ein Widerspruch im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes ebenfalls nicht vorliegt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 440).

Dem - prozessordnungswidrig auf einen einzelnen Satz der entsprechenden beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts Bezug nehmenden (RIS-Justiz RS0119730) - Einwand bloßer „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall, nominell auch Z 10) zuwider begegnet die Ableitung der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (einschließlich der Gewerbsmäßigkeit) aus dem äußeren Täterverhalten (der exorbitant hohen Anzahl von Einbrüchen in erfahrungsgemäß wohlhabenden Gegenden Wiens, des fast immer gleichen modus operandi, der Art der Diebsbeute, des langen Tatzeitraums, der professionellen Vorgangsweise unter wechselnder Tatbeteiligung und unter Verwendung eigens angeschaffter Mobiltelefone und Funkgeräte) im Verein mit allgemeiner Lebenserfahrung unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) keinen Bedenken (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0116882).

Die Feststellungen zum objektiven Tathergang hat das Schöffengericht in einer außergewöhnlich sorgfältigen und ausführlichen Beweiswürdigung logisch und empirisch einwandfrei aus einer vernetzten Betrachtung einer Vielzahl von Indizien erschlossen und dabei unter gewissenhafter Abwägung aller für und wider die Angeklagten sprechenden Verfahrensergebnisse hinsichtlich jedes einzelnen der vom Schuldspruch umfassten Einbruchsdiebstähle umfassend erläutert, aus welchen Gründen die Zuordnung der Taten zu den jeweiligen Angeklagten erfolgte (US 22 bis 80).

Indem die Mängelrüge aus Z 5 vierter Fall einzelne Elemente der erstgerichtlichen Argumentationskette (so etwa die Erwägungen zum „Tatvorgang“, zu den „Telefonen“, den Ergebnissen der Rufdatenrückerfassung und zur Auswertung des Funkverkehrs, zur „Kriminalanalyse“, zu den Kontobewegungen sowie zu den belastenden Angaben des abgesondert verfolgten Beteiligten Nebojsa K*****) sowie tatrichterliche Erwägungen zum Beweiswert der Aussagen einzelner Entlastungszeugen (Mag. P***** und Dr. D*****) und anderer Verfahrensergebnisse (etwa sichergestellter Schuhabdrücke und DNA-Spuren) isoliert herausgreift und daran jeweils stereotyp die Behauptung knüpft, die Aussage enthalte keine Gründe, warum das Gericht (alleine deshalb) „ohne Willkür“ zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt, unterlässt sie erneut die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe und bekämpft bloß (unzulässig) die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Mit dem Einwand, die Zeugin S***** sei „nie über einen 'Miki' befragt worden“, wird Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) der Urteilspassage, wonach die Genannte im Rahmen ihrer Aussage „nie von einem 'Miki' berichtete“ (US 66), nicht geltend gemacht (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467).

Die - den Einbruchsdiebstahl vom 10. Oktober 2011 (A/a/VIII/6) betreffenden - Ausführungen auf US 31 entsprechen der dort zitierten Aussage des Zeugen Dr. Jaroslav K***** (ON 382 S 41 ff). Dass er am Schluss seiner Vernehmung die - ersichtlich auf einem Irrtum beruhende - Frage des Vorsitzenden, ob der „Einbruch bei ihm“ „am 10. November“ war, bejahte (ON 382 S 42), begründet Nichtigkeit nach Z 5 fünfter Fall nicht.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) erweckt mit dem Hinweis auf - vom Erstgericht im Zusammenhang mit den Erwägungen zur Beweiskraft der Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung ohnehin erörterte (US 37 f) - „Sendemastsprünge“ keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen.

Der - undifferenziert auf Z 9 lit a und 10 - gestützte Einwand, in den Entscheidungsgründen fänden sich nur noch Verweise auf den „Spruch“, womit es an der „für die Prüfung auf Rechtsrichtigkeit erforderlichen Feststellung des wesentlichen Sachverhalts“ fehle, orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl dazu die obigen Ausführungen zur Mängelrüge aus Z 5 erster Fall) und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).

Weshalb in Bezug auf die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite der Gebrauch von verba legalia - unter konkretem, von der Beschwerde ohnehin zitierten Sachverhaltsbezug (vgl US 21) - als Tatsachengrundlage für die vorgenommene Subsumtion ungenügend sein soll und welcher darüber hinausgehenden Feststellungen es bedurft hätte, lässt die Beschwerde offen (RIS-Justiz RS0099620, RS0095939).

Die Behauptung der weiteren Subsumtionsrüge, der dritte und vierte Fall des § 130 StGB stünden zueinander im Verhältnis „scheinbarer Idealkonkurrenz“ (materielle Subsidiarität) lässt jegliche methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz vermissen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Jelena I***** und Veit S***** entsprechen in Ansehung des auf Z 5 gestützten Vorbringens weitestgehend, zu Z 5a, 9 lit a und 10 zur Gänze wörtlich jener des Dane I*****, aus welchem Grund insoweit auf obige Ausführungen verwiesen werden kann.

Im Folgenden wird daher nur noch auf die weiteren Beschwerdeargumente gesondert eingegangen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Jelena I*****:

Dem Einwand widersprüchlicher Begründung (Z 5 dritter Fall) der Urteilsannahmen zu einer Beteiligung der Beschwerdeführerin am Einbruch vom 29. August 2011 (A/a/IX/4) zuwider haben die Tatrichter insoweit nicht ein und dasselbe Beweismittel einerseits als zuverlässig und andererseits als unzuverlässig beurteilt. Vielmehr legten sie mängelfrei dar, weshalb sie trotz durch die Rufdatenrückerfassung bestätigter Verwendung des „Privathandys“ der Genannten im Tatzeitraum die übrigen Beweisergebnisse, insbesonders den durch dieselbe Ermittlungsmaßnahme bestätigten Umstand, dass das von ihr genützte „Tatorthandy“ gleichzeitig in der Nähe des Tatorts eingeloggt war (US 38; vgl auch US 36), für geeignet hielten, ihre Mittäterschaft zu erweisen.

Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) bezieht sich nicht auf die Feststellung entscheidender Tatsachen, sondern einzelne Erwägungen (im Zusammenhang mit den hohen Einzahlungen auf das Konto der beschäftigungs- und einkommenslosen Beschwerdeführerin), die keine Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache und damit kein Gegenstand der Mängelrüge sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410; RIS-Justiz RS0116737, RS0099507), und orientiert sich auch in Betreff des Schuldspruchs zu A/a/VIII/3 und A/a/X/4 prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Veit S*****:

Soweit die Mängelrüge Undeutlichkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (Z 5 erster Fall) darin erblickt, dass das Erstgericht in den Entscheidungsgründen die Täterschaft dieses Angeklagten auch zu „A/a/XI/8 und 9“ als erwiesen ansah, solche Punkte aber im Urteilstenor nicht genannt werden, ist sie nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers ausgeführt.

Aus welchem Grund der am 10. August 2011 zum Nachteil von Thomas und Anja R***** begangene Einbruch (A/a/IV/9) dem Erst- und dem Drittangeklagten (nicht aber der Zweitangeklagten Jelena I*****) zugeordnet wurde, obwohl Teile der Diebsbeute in allen drei „Bunkerwohnungen“ sichergestellt werden konnten, haben die Tatrichter unmissverständlich, demnach unter dem Aspekt der Z 5 erster Fall unbedenklich, dargelegt (US 34, 40).

Zum Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) gilt nichts anderes als das zu den Mängelrügen der Angeklagten Dane und Jelena I***** Gesagte, weil auch dieser Beschwerdeführer einzelne von mehreren Prämissen, aus denen die Tatrichter ihre Überzeugung von seiner Täterschaft ableiteten, anspricht (nämlich die Erwägungen zu den Bewegungen auf seinem Konto sowie zur Sicherstellung von Diebsbeute in der von ihm genutzten „Bunkerwohnung“ [A/a/II; US 33 und 38]) und diese bloß isoliert betrachtet als dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht genügend darzustellen trachtet.

Soweit die ohne Einschränkung angemeldete Beschwerde auch den Schuldspruch A/b umfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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