OGH 2Ob280/05y

OGH2Ob280/05y7.2.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei B ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Kurz und Mag. Johannes Götsch, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 21.488,20 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. September 2005, GZ 3 R 129/05v-16, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 30. Juni 2005, GZ 4 Cg 73/04h-12, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.089,07 (darin enthalten EUR 150,21 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung

Zwischen der in Österreich ansässigen Klägerin und der Beklagten, die ihren Sitz in Deutschland hat, besteht seit 2002 eine Geschäftsbeziehung. Bereits 2002 erteilte die Klägerin fünf „Aufträge" an ihre Geschäftspartnerin. Auf jedem Auftragsformular waren auf der Rückseite die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkaufs- und Lieferbedingungen) der Beklagten abgedruckt, die in Punkt 13.2 als Gerichtsstand den Sitz des Verkäufers (der Beklagten) festlegen.

Im Mai 2003 schlossen die Streitteile eine Vereinbarung, in deren Rahmen die Klägerin von der Beklagten zur Verfügung gestellte Produkte im Raum Oberösterreich vertreiben sollte. Dem Abschluss des Händlervertrages war ein schriftliches, auf dem Geschäftspapier der Beklagten gedrucktes Anbot der Beklagten vom 14. 5. 2003 (Blg A) vorangegangen. Der schriftliche Händlervertrag/die Rahmenvereinbarung (Blg B) enthielt im Vertragstext insgesamt zehn bestimmte Konditionen (ua Rabatt, Zahlungsart etc) betreffende Punkte, davon als Punkt 3 die Bestimmung, dass die Lieferungen an die Klägerin „frachtfrei" erfolgen. Der Händlervertrag war auf dem Firmenpapier der Beklagten abgedruckt, das in der rechten oberen Ecke das Firmenemblem der Beklagten enthält. Am unteren Ende des jeweiligen Blattes befindet sich unter einem Strich, kleiner gedruckt als der Haupttext, neben den Angaben zur Beklagten (Sitz, Geschäftsführer, Telefon, UID-Nummer) folgender Text:

„Es gelten ausschließlich

unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen

Gerichtsstand Rosenheim".

Bei der Besprechung über den Abschluss des Händlervertrages am 20. 5. 2003 war die Vereinbarung eines Gerichtsstandes kein Thema. Eine Mitarbeiterin der Beklagten unterzeichnete am Tag der Besprechung den Händlervertrag, der am 22. 5. 2003 - unterzeichnet vom Geschäftsführer der Klägerin - mittels Telefax an die Beklagte rückübermittelt wurde. Der Geschäftsführer der Klägerin „paraphierte" das erste Blatt des Händlervertrages unterhalb der oben zitierten Passage. Das zweite Blatt wurde mit Firmenstampiglie der Klägerin unmittelbar oberhalb dieser Passage unterfertigt, ebenso von Seiten der beklagten Partei mit Firmenstampiglie.

Ebenfalls am 20. 5. 2003 wurde ein Bestellformular der Beklagten (Blg 2) ausgefüllt und von den Mitarbeitern der Streitteile unterfertigt. Die Klägerin bestellte darin zu den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten die Lieferung mehrerer Artikel. Auf der Rückseite des Bestellformulars sind die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten einschließlich des Punktes 13 abgedruckt. Die Bestellung war zeitlich vor Unterfertigung der Händlervereinbarung durch die Mitarbeiterin der Beklagten erfolgt.

Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 14. 5. 2003 (Blg C) eine von ihr firmenmäßig gefertigte Auftragsbestätigung ( nach dem Inhalt der Urkunde offenbar bezogen auf das Anbot Blg A) an die Klägerin mit dem Ersuchen um Gegenzeichnung übermittelt. Die Lieferung sollte „Frei Haus" erfolgen. Diese Auftragsbestätigung war genau wie die Händlervereinbarung auf dem Geschäftspapier der Beklagten geschrieben. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte sie ebenso wie die Händlervereinbarung unterfertigt: auf der ersten Seite unterhalb der Passage über die Verkaufs- und Lieferbedingungen und den Gerichtsstand mit Paraphe und auf der zweiten Seite mit Firmenstampiglie oberhalb der „Fußzeile".

Die Klägerin begehrt in ihrer am 15. 7. 2004 beim Erstgericht eingelangten Klage die Rückzahlung eines Kaufpreises von EUR 25.088,20 s.A. (in der Folge eingeschränkt auf EUR 21.488,20 sA) aus der Rückabwicklung der von der Klägerin ordnungsgemäß mit 30. 9. 2003 aufgelösten Händlervereinbarung. Zur Zuständigkeit berief sie sich auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO). Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, im Rahmen der Händlervereinbarung die Ware an die Klägerin „Frei Haus" und frachtfrei nach Wels zu liefern. Dieser Gerichtsstand des Erfüllungsortes gelte auch für Ansprüche auf Rückabwicklung nach Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechtes. Weder die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten noch ein Gerichtsstand in Deutschland seien vereinbart worden. Der Hinweis auf den Gerichtsstand Rosenheim auf den Rechnungen der Beklagten sei irrelevant.

Die Beklagte behauptet die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes nach Art 23 EuGVVO. Die Klägerin kenne die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auf Grund der vorangegangenen Vereinbarungen. Sämtliche Rechnungen und Schreiben der Beklagten enthielten den Hinweis auf den Gerichtsstand Rosenheim.

Das Erstgericht wies die Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück und ging von einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung im Sinn des Art 23 EuGVVO aus.

Das von der Klägerin angerufene Rekursgericht teilte diese Auffassung. Art 23 Abs 1 lit a der am 1. 3. 2002 in Kraft getretenen EuGVVO verlange eine schriftliche oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung zustandegekommene Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn von übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung. Dieser Form werde auch durch getrennte Schriftstücke bzw einem Wechsel von Briefen etc entsprochen. Die Klägerin habe in dem mit 20. 5. 2003 datierten Formular bestimmte Artikel zu den ausdrücklich im Text erwähnten, auf der Rückseite des Formulares abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Artikel bestellt, was die in Art 23 EuGVVO geforderte Schriftform erfülle. Abgesehen davon sei die Kenntnis von dem Vermerk des Gerichtsstandes Rosenheim in der Händlervereinbarung und der Auftragsbestätigung sichergestellt, weil der Geschäftsführer der Klägerin diese Schriftstücke unmittelbar unter diesem Vermerk unterzeichnet habe. Insbesondere diese Unterfertigung rechtfertige iVm dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunden ein anderes Ergebnis als in den höchstgerichtlichen Entscheidungen 4 Ob 199/01w, 7 Ob 320/00k und 6 Ob 253/04f, welche jeweils in Fußzeilen abgedruckte Klauseln nicht als wirksame Zuständigkeitsvereinbarung gewertet hatten. Das Argument der Klägerin, die Vereinbarung von bestimmten, in zehn Punkten des schriftlichen Händlervertrages festgelegten Konditionen stehe einer Geltung der Allgemeinen Bedingungen entgegen, sei nicht zutreffend. Im gesamten Schriftverkehr sei nämlich die von der Klägerin gewünschte Ausschließlichkeitswirkung der Punkte 1 bis 10 nicht ausdrücklich festgelegt worden. Die angezogenen Klauseln über eine Lieferung „Frachtfrei" oder „Frei Haus" seien als reine Spesen- und Kostenklauseln zu sehen, nicht aber als Vereinbarung eines Erfüllungsortes im Sinn des Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO. Überdies schließe eine Vereinbarung nach Art 23 EuGVVO die allgemeinen und die besonderen Zuständigkeitsregeln der EuGVVO (damit auch jene des Art 5) aus.

Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, dass eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung von der besonderen Ausgestaltung des Geschäftspapieres abhänge; dieser Frage komme zur Abgrenzung von der zitierten Judikatur erhebliche Bedeutung zu.

Die Klägerin beantragt in ihrem Revisionsrekurs den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten abgewiesen und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom geltend gemachten Zurückweisungsgrund aufgetragen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angegebenen Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Unstrittig ist, dass auf den 2004 eingeleiteten Rechtsstreit die nach ihrem Art 76 Abs 1 mit 1. 3. 2002 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) anzuwenden ist.

Art 23 Abs 1 EuGVVO lautet: „Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaates zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaates sind ausschließlich zuständig, soferne die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandvereinbarung muss geschlossen werden

a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten".

Diese Regelung über Gerichtstandvereinbarungen entspricht im Wesentlichen der in Art 17 EuGVÜ enthaltenen Vorgängerbestimmung. Die in der Rechtsprechung des EuGH zu Art 17 EuGVÜ entwickelten Kriterien sind daher auch auf Art 23 EuGVVO zu übertragen (6 Ob 253/04f; 8 Ob 83/05x; vgl Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 23 EuGVVO Rn 1; Czernich/Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, Einleitung Rz 34).

Der vertragsautonom auszulegende (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 35; Klauser/Kodek, JN-ZPO16 Art 23 EuGVVO E 4; RIS-Justiz RS0117156; 1 Ob 358/99z = SZ 73/76) Begriff der Gerichtsstandvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH (ua Rs 24/76 „Estasis Salotti di Colzani/Ruewa" Slg 1976, 1831; Rs C-387/98 „Coreck/Handelsveem BV") eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung voraus, die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen ist (RIS-Justiz RS0113571; vgl Simotta in Fasching, Komm² I § 104 JN Rz 220).

Das - hier insbesonders strittige - Schriftformerfordernis zielt darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. In allen Konstellationen muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben (RIS-Justiz RS0113570). Die Zuständigkeitsvereinbarungen sollen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrages werden (8 Ob 83/05x; Kropholler aaO Rn 25; Brenn, Europäischer Zivilprozess Rz 53). Ungeachtet der geforderten engen Auslegung von Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandklauseln (RIS-Justiz RS0114604; wN in Klauser/Kodek aaO E 13) ist andererseits jeder mit der kaufmännischen Praxis unvereinbare überspitzte Formalismus zu vermeiden (7 Ob 256/02a = RIS-Justiz RS0114604 [T2]; 5 Ob 233/05h).

Nach diesen Kriterien scheidet im vorliegenden Fall ein Überraschungseffekt, der durch die unbemerkte Aufnahme einer Gerichtsstandvereinbarung in dem Vertragstext begründet worden sein soll, aus mehrfachen Erwägungen aus:

Die Absicht der Beklagten, Verträgen grundsätzlich ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundezulegen, konnte der Klägerin auf Grund der seit 2002 bestandenen Geschäftsbeziehung nicht verborgen geblieben sein. Im schriftlichen Bestellformular, das nach der vom Erstgericht festgestellten Zeitfolge noch vor Abschluss der Händlervereinbarung unterzeichnet wurde, ist im Vertragstext der Hinweis auf die auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, was für die Wirksamkeit der in den Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandvereinbarung grundsätzlich ausreichend wäre (2 Ob 41/99i = SZ 72/37 = RIS-Justiz RS0109865 [T1]; RIS-Justiz RS0111715; Kropholler aaO Rn 25 unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 14. 12. 1976, Rs 24/76 , Estasis Salotti di Colzani/Ruewa, wN in FN 60).

Der Klägerin ist nun einzuräumen, dass sie ihre Ansprüche auf die Auflösung des Händlervertrages stützt, dessen rechtliche Konsequenzen mit denen der jeweils aufgrund der Rahmenvereinbarung abgeschlossenen Kauf/Lieferverträgen nicht zur Gänze ident sein müssen. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin führt aber die von ihr angestrebte strikte Trennung zwischen diesen Vereinbarungen nicht zu dem Ergebnis, dass die jedenfalls in der Liefervereinbarung vom 20. 5. 2003 wirksam zustandegekommene Gerichtsstandvereinbarung keinerlei Auswirkungen auf den Händlervertrag (Rahmenververeinbarung) hat. Zunächst ist die Argumentation der Klägerin zur gesonderten Beurteilung der Verträge insofern inkonsequent, als sie 1) den Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art 5 EuGVVO) auch aus den im jeweiligen Lieferauftrag enthaltenen Klauseln „Frei Haus" oder „frachtfrei" ableitet und 2) nach Rücktritt von dem Händlervertrag im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages die Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises begehrt. Darüberhinaus ist die Art der Unterzeichnung der Vereinbarungen zu beachten: Der Geschäftsführer der Klägerin setzte nämlich auch auf der Händlervereinbarung seine Unterschrift direkt unter die Fußzeile mit dem Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen und den Gerichtsstand Rosenheim. Dass er dies nicht mittels Firmenstampiglie tat, sondern nur „paraphierte" ist schon deshalb bedeutungslos, weil das Schriftformerfordernis des Art 23 EuGVVO nicht jedenfalls im Sinn einer „Unterschriftlichkeit" zu verstehen ist (vgl 1 Ob 358/99z = SZ 73/76). Durch die Paraphierung der „Fußzeile" hat der Geschäftsführer der Klägerin die darin enthaltene Gerichtsstandvereinbarung zur Kenntnis genommen. Von einer unbemerkten Aufnahme der Gerichtsstandvereinbarung kann daher keine Rede sein. Vielmehr wurde der Zweck des Schriftlichkeitsgebotes erfüllt.

Es ist daher der Auffassung des Rekursgerichtes beizupflichten, dass dieser Fall von der Vorgeschichte her (ständige Geschäftsbeziehung, vorangegangener Abschluss von Verträgen unter den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten) in Verbindung mit der mehrfachen Unterfertigung direkt unter dem Hinweis auf den Gerichtsstand ein anderes Ergebnis rechtfertigt als in jener Judikaturlinie, welche ebenfalls die Wirksamkeit von Gerichtsstandvereinbarungen in „Fußzeilen" behandelt hat. Das Hauptargument der vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen 7 Ob 320/00k, 4 Ob 199/01w und 6 Ob 253/04f war - ebenso in der Entscheidung 6 Ob 185/02b - der geringe Auffälligkeitswert der jeweiligen, in der „Fußzeile" enthaltenen Gerichtsstandsklausel. Abgestellt wurde somit auf die Erwartungshaltung des Vertragspartners, der nicht mit einer versteckten Gerichtsstandsvereinbarung rechnen müsse. Diese Erwägungen haben aber in diesem Fall keine Gültigkeit, weil eben die Vereinbarung eines Gerichtsstandes am Sitz der Beklagten bei Anwendung der normalen Sorgfalt (vgl EuGH vom 14. 12. 1976, Rs 24/76 , Slg 1976, 1831; vgl 6 Ob 185/02b; vgl Simotta aaO Rz 251) für ihre Vertragspartnerin nicht überraschend sein konnte.

Eine nach Art 23 EuGVVO wirksam zustandegekommene Gerichtsstandvereinbarung schließt auch die besonderen Zuständigkeitsregeln des Art 5 EuGVVO aus (Kropholler aaO Rn 90; Klauser/Kodek aaO E 20; wN bei Simotta aaO Rz 311). Damit erübrigt es sich, auf die Argumentation der Klägerin zum Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art 5 Z 1 lit b EuGVVO: „Lieferung Frei Haus") einzugehen.

Die Klägerin ist demnach an die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in Deutschland, auf den sich ihre Vertragspartnerin entgegen der Meinung des Revisionsrekurses im Verfahren eindeutig berufen hat, gebunden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagten, die ihr Unternehmen in Deutschland betreibt, steht allerdings nach dem Empfängerlandprinzip nur der Ersatz der (damals) 16 %-igen Umsatzsteuer zu (7 Ob 320/00k mwN).

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