OGH 7Ob336/97f (RS0109865)

OGH7Ob336/97f10.3.1998

Rechtssatz

Durch die einseitige Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein kommt keine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 Abs 1 LGVÜ zustande.

Normen

EuGVÜ Art17 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1
EuGVVO 2012 Art 25
LGVÜ Art17
LGVÜ Art17 Abs1

7 Ob 336/97fOGH10.03.1998
2 Ob 41/99iOGH25.02.1999

Vgl; Beisatz: Dem Schriftformerfordernis wird auch durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt. (T1); Veröff: SZ 72/37

1 Ob 358/99zOGH28.04.2000

Vgl; Beisatz: Unter dem auszulegenden Gesetzesterminus "schriftlicher Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung" ist im Wege einfacher logischer Auslegung bei einer Gerichtsstandsvereinbarung in zwei Urkunden jede schriftliche Mitteilung, also auch ein Telegramm, aber auch eine mit einem Telefaxgerät oder Telex übermittelte Mitteilung zu verstehen, somit - bei Telegramm und Telex - unabhängig davon, ob auf dem Text eine Unterschrift aufscheint. (T2); Veröff: SZ 73/76

7 Ob 320/00kOGH30.03.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ. (T3)

6 Ob 185/02bOGH29.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden zustande, so genügt der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, im Angebot, wenn die eine Partei diesem unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann und die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Partei tatsächlich zugegangen sind. (T4)

6 Ob 176/03fOGH02.10.2003

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 63/03aOGH18.11.2003

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Art 23 Abs 1 EuGVVO. Ferner muss feststehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei vor Vertragsabschluss auch tatsächlich vorgelegen sind. (T5)

8 Ob 83/05xOGH08.09.2005

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Art 23 EuGVVO. (T6); Veröff: SZ 2005/128

5 Ob 233/05hOGH10.01.2006

Beis wie T1

2 Ob 280/05yOGH07.02.2007

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Durch die Paraphierung direkt unter die Fußzeile mit dem Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen und den Gerichtsstand wurde die darin enthaltene Gerichtsstandvereinbarung zur Kenntnis genommen. Von einer unbemerkten Aufnahme der Gerichtsstandvereinbarung kann, da die Absicht des Vertragspartners, Verträgen grundsätzlich ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundezulegen, der Klägerin auf Grund der seit 2002 bestandenen Geschäftsbeziehung nicht verborgen geblieben sein konnte, keine Rede sein. (T7)

2 Ob 192/07kOGH24.01.2008

Vgl; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: VOB/B) müssen spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Vertragspartnern vorliegen. Die leichte Abfragbarkeit der VOB/B im Internet ändert daran nichts. (T8)

10 Ob 9/11pOGH01.03.2011

Vgl auch; Beis wie T4

1 Ob 98/11kOGH21.06.2011

Auch; Beis wie T1; Beis wie T6

4 Ob 161/14aOGH21.10.2014

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die leichte Abfragbarkeit der AGB im Internet ändert an dieser Beurteilung nichts, wenn ‑ wie hier ‑ das sich auf seine AGB berufende Unternehmen nicht davon ausgehen durfte, dass der Vertragspartner die AGB durch Interneteinsicht noch vor Zustandekommen des Vertrags zur Kenntnis genommen hat, weil es unter diesen Umständen keinesfalls von einer tatsächlichen Zustimmung des Vertragspartners zur Gerichtsstandklausel ausgehen durfte. (T9)<br/>

9 Ob 68/16iOGH28.10.2016

Beis wie T1

7 Ob 183/17pOGH24.01.2018

Beis wie T1

1 Ob 38/22bOGH23.03.2022

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19980310_OGH0002_0070OB00336_97F0000_001