OGH 8Ob83/05x

OGH8Ob83/05x8.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und Dr. Jensik sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Markus B*****, vertreten durch Achammer und Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei V***** S. R. L., *****, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 9.037,30 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 11. Mai 2005, GZ 4 R 58/05t-34, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 24. November 2004, GZ 3 C 810/03d-30, die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit EUR 665,66 (darin EUR 110,94 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines offenen Rechnungsbetrags von EUR 9.161,63 aus der Lieferung von Stoffen zur Herstellung von Damenwäsche. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von der Beklagten akzeptiert worden seien, sei Erfüllungsort M***** und Gerichtsstand F***** vereinbart worden. Die Beklagte erhob die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, da eine Zuständigkeitsvereinbarung nicht vorliege sowie inhaltliche Einwendungen gegen das Klagebegehren.

Das Erstgericht verwarf die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, gab dem Klagebegehren mit EUR 9.037,30 sA Folge und wies ein Mehrbegehren von EUR 124,33 sowie ein Zinsenmehrbegehren ab. Es traf zusammengefasst die - für das Revisionsrekursverfahren - wesentlichen, folgenden Feststellungen:

Beide Streitteile stehen mit der Firma K***** mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (in der Folge: deutsches Unternehmen) in ständiger Geschäftsbeziehung. Die Beklagte produziert für dieses Unternehmen Damenwäsche. Der Kläger hat gemeinsam mit diesem Unternehmen eine bestimmte Stoffausrüstung entwickelt, stellt den Stoff jedoch weder selbst her noch rüstet er ihn selbst aus, sondern lässt dies durch eine Drittfirma besorgen. Das deutsche Unternehmen bestellt bei der Beklagten die fertige Wäsche und gleichzeitig beim Kläger den dafür benötigten Stoff. Zwischen dem Unternehmen und dem Kläger wurde vereinbart, dass der Kläger diesen, vom deutschen Unternehmen bestellten Stoff direkt an die Beklagte liefert und der Beklagten in Rechnung stellt. Mit der Beklagten vereinbarte das deutsche Unternehmen, dass die Bezahlung des Stoffes direkt an den Kläger zu erfolgen hat.

Zu Beginn der Geschäftsbeziehung akzeptierte das deutsche Unternehmen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers. Diese waren auch auf den Rechnungen für die Warenlieferungen, die der Kläger an die Beklagte schickte, jeweils abgedruckt und wurden von der Beklagten nie beanstandet.

Die Geschäftsbedingungen des Klägers enthalten unter anderem folgende Punkte:

5. Als Lieferstelle gilt das Werk, das Lager oder die Versandstelle des Verkäufers.

16. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers.

17. Für Streitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht mit Sitz Feldkirch sowie ausschließlich Geltung österreichischen Rechtes vereinbart.

Der Kläger organisierte den Transport der vom deutschen Unternehmen bestellten Ware an die Beklagte. Die Transportkosten wurden von der Beklagten bezahlt. Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten dauerte von Mai 2002 bis September 2002. Das deutsche Unternehmen ersetzte der Beklagten nicht die Kosten für den Stoff, den die Beklagte an den Kläger zu bezahlen hatte. Die Beklagte konnte nur die vom deutschen Unternehmen wiederum bei ihr bestellte Wäsche verrechnen und musste die Stoffkosten in ihre Kalkulation aufnehmen, wobei die Beklagte auf diese Stoffkosten keinen Einfluss hatte. Der Preis für den Stoff wurde zwischen dem deutschen Unternehmen und dem Kläger vereinbart.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die Geschäftsbedingungen des Klägers zwischen diesem und dem deutschen Unternehmen vereinbart worden seien. Die mit dem deutschen Unternehmen getroffene Gerichtsstandsvereinbarung erstrecke sich auch auf die aus der Bestellung resultierende Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Auch ohne Gerichtsstandsvereinbarung läge inländische Gerichtsbarkeit vor. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis sei UN-Kaufrecht anzuwenden. Nach dessen Art 57 Abs 1 lit a seien Kaufpreisschulden mangels anderslautender Verpflichtung am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu erfüllen. Erfüllungsort iSd Art 5 Abs 1 EuGVVO sei daher der Sitz des Klägers.

Das Berufungsgericht änderte über Berufung der Beklagten, die sich ausdrücklich auch gegen die Verwerfung der Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit richtet, das Ersturteil im Sinn eines die Klage zurückweisenden Beschlusses ab und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.

Die den gegenständlichen Stofflieferungen zugrundeliegenden Kaufverträge seien zwischen dem Kläger und dem deutschen Unternehmen abgeschlossen worden. Der Kläger habe seine Verpflichtung als Verkäufer gegenüber dem deutschen Unternehmen dadurch erfüllt, dass er die bestellten Stoffe im Betrieb der beklagten Partei abgeliefert habe. Aufgrund einer mit dem deutschen Unternehmen getroffenen Vereinbarung habe die Beklagte die Bezahlung des ihr in Rechnung gestellten Kaufpreises an den Kläger übernommen. Es liege also bloße Schuldübernahme und keine Vertragsübernahme vor. Sollte zwischen dem deutschen Unternehmen und dem Kläger die Geltung der AGB des Klägers vereinbart worden sei, hätten diese ohne ausdrückliche Überbindung im Verhältnis zwischen den Streitteilen keine Gültigkeit. Eine solche Überbindung sei allein aus der Tatsache, dass die Beklagte die auf den Rechnungen abgedruckten Geschäftsbedingungen des Klägers nicht beanstandet habe, nicht abzuleiten. Art 57 Abs 1 lit a des UN-Kaufrechts komme in Hinblick auf Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO, der den Erfüllungsort für Kaufverträge autonom festlege, nicht zur Anwendung. Überdies seien vom UN-Kaufrecht die sich aus der Schuldübernahme der Beklagten zum Kläger ergebenden Rechtsbeziehungen nicht erfasst. Dem Kläger stünden für die Kaufpreisklage lediglich die Gerichtsstände nach Art 2 und 5 Nr 1 lit b EuGVVO zur Verfügung, wonach die Beklagte an ihrem Sitz in Italien zu klagen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass bei prozessual korrekter Vorgangsweise das Berufungsgericht mit Beschluss das erstgerichtliche Urteil samt dem, diesem vorausgegangenen Verfahren als nichtig hätte aufheben und die Klage hätte zurückweisen müssen (Matscher in Fasching² I Art IX EGJN Rz 17 mwH).

Obwohl vorliegend der Vollrekurs (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) nicht in Frage kommt, da das Berufungsgericht über einen bereits vom Erstgericht behandelten Zurückweisungsgrund abgesprochen hat (4 Ob 512/96; 1 Ob 63/02z), ist der Rekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig, da zur Frage der Erstreckung des persönlichen Geltungsbereichs einer Zuständigkeitsvereinbarung nach Art 23 EuGVVO gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt.

Der Kläger hat sich bereits in seiner Klage ausdrücklich auf eine mit dem „Käufer" abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung berufen, wonach ausschließlich das sachlich zuständige Gericht mit Sitz in Feldkirch für Streitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer zuständig sei. Die beklagte Partei hat das Vorliegen einer derartigen Gerichtsstandsvereinbarung während des gesamten Verfahrens bestritten.

Der vom Berufungsgericht (erkennbar) vertretenen Auffassung, dass eine allfällig zwischen dem Kläger und dem deutschen Unternehmen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung die Beklagten nicht binden könne, ist im Ergebnis zuzustimmen.

Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt keine Vertragsübernahme, sondern eine Schuldübernahme der Beklagten gegenüber dem deutschen Unternehmen hinsichtlich der dem Kläger gegenüber bestehenden Kaufpreisverpflichtung ergibt. Bei der befreienden (privativen) Schuldübernahme tritt der Übernehmer an die Stelle des Schuldners eines Schuldverhältnisses, der dadurch aus diesem entlassen und damit frei wird. Inhaltlich erfährt das Schuldverhältnis dabei keine Änderung (Mader in Schwimann, ABGB2 § 1405 Rz 1 mwH). Bei der kumulativen Schuldübernahme (Schuldbeitritt) tritt der neue Schuldner neben den alten (SZ 70/145). Nach der Auslegungsregel des § 1406 Abs 2 ABGB ist im Zweifel der mit keinem Rechtsverlust verbundene Schuldbeitritt anzunehmen (Neumayr in KBB §§ 1405 bis 1406 Rz 3). Da sich dem vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Kläger sich seines Rechts im Fall der Nichtzahlung des Kaufpreises durch die Beklagte auch Zahlung vom Besteller (also dem deutschen Unternehmen) zu verlangen begeben hätte, ist von einem Schuldbeitritt auszugehen.

Die Anwendung der EuGVVO ist zwischen den Streitteilen nicht strittig. Die Frage der Wirksamkeit des Abschlusses einer Gerichtsstandvereinbarung richtet sich daher nach Art 23 EuGVVO. Gemäß § 23 Abs 1 lit a EuGVVO, der in seinem hier maßgeblichen Anwendungsbereich im wesentlichen Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ entspricht, ist eine Gerichtsstandsvereinbarung, durch die die Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedsstaats begründet wird, unter anderem schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung zu schließen. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art 17 EuGVÜ, die zwanglos auch auf Art 23 EuGVVO übertragen werden kann, kommt eine Gerichtsstandsvereinbarung durch übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung zustande. Wie der EuGH wiederholt betont hat, sind angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozess, die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen. Nach der Zielsetzung des Art 17 EuGVÜ bzw des Art 23 EuGVVO soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Art 23 EuGVVO Rz 25; 4 Ob 199/01w; 5 Ob 130/02g; 7 Ob 256/02a, je mit ausführlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Wirksamkeit einer Gerichtsstandvereinbarung im Hinblick auf Art 17 EuGVÜ (bzw Art 23 EuGVVO) im Verhältnis zwischen den Parteien des ursprünglichen Vertrages zu beurteilen (Urteile vom 9. November 2000 in der Rechtssache C-387/98 , Coreck Maritime GmbH gegen Handelsfeem BV ua, Slg 2.000, I-09337 Rnr 20, vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-159/97 , Castelletti Slg 1999, I-1597, Rnr 41 und 42; und vom 19. Juni 1984 in der Rechtssache 71/83, Tilly Russ, Slg 1984, 241 7, Rnr 24), daher müssen die Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmungen im Hinblick auf diese Parteien geprüft werden; wer diese Parteien seien, habe das nationale Gericht zu bestimmen. In seinem Urteil Coreck Maritime GmbH gegen Handelsfeem BV ua hat der EuGH unter Bezugnahme auf die Urteile Tilly Russ (Rnr 24) und Castelletti (Rnr 41 und 42) ausgesprochen, dass eine Gerichtsstandsklausel, die zwischen einem Verfrachter und einem Befrachter vereinbart und in ein Konnossement eingefügt wurde, gegenüber dem Drittinhaber des Konnossements wirksam sei, wenn dieser mit Erwerb des Konnossements nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten sei. Sei das nicht der Fall, so sei im Hinblick auf die Erfordernisse des Art 17 Abs 1 des Übereinkommens zu prüfen, ob er der Klausel zugestimmt habe.

Auch in der Lehre wird die Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung für Rechtsnachfolger, deren Vorgänger eine formgültige Abrede mit dem Prozessgegner getroffen haben, (vorsichtig) bejaht (Kropholler aaO Rz 64 mwH; Simotta in Fasching2 I § 104 JN Rz 304 mwH).

Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass der vorliegende Schuldbeitritt nicht als Rechtsnachfolge im aufgezeigten Sinn anzusehen ist. Die Frage, ob allenfalls zwischen dem Kläger und dem deutschen Unternehmen eine (wirksame) Gerichtsstandvereinbarung iSd Art 23 EuGVVO abgeschlossen wurde, kann somit dahingestellt bleiben.

Ebensowenig kann von einer zwischen den Streitteilen getroffenen Gerichtsstandvereinbarung ausgegangen werden. Dem Schriftformerfordernis des Art 23 EuGVVO kann zwar durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen werden, doch hat in diesem Fall einerseits der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug zu nehmen und muss andererseits feststehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei vor Vertragsabschluss auch tatsächlich vorgelegen sind (2 Ob 41/99i = SZ 72/37; 6 Ob 185/02b; 1 Ob 63/03a). Eine bloße Übergabe oder Beifügung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht für die Erfüllung des Formerfordernisses ebensowenig aus wie der Abdruck auf der Rückseite einer Rechnung (Simotta aaO Rz 248 mwH). Die Übermittlung von Rechnungen, auf denen die AGB des Klägers jeweils abgedruckt waren, an die Beklagte kann aber ebensowenig als wirksame Vereinbarung des Erfüllungsortes angesehen werden, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers nicht näher einzugehen ist.

Die Rechtsmittelwerberin kann sich auch nicht erfolgreich auf die wirksame Vereinbarung eines im Inland gelegenen Erfüllungsortes berufen.

Von der Regel des Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO kann nach dem Wortlaut des Art 5 Nr 1 durch eine ausdrückliche Vereinbarung über den Erfüllungsort abgewichen werden. Die zuständigkeitsbegründende Wirkung einer derartigen Vereinbarung hängt zwar grundsätzlich nicht von der Einhaltung der in Art 23 für Gerichtsstandsvereinbarungen vorgeschriebenen Form ab (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Art 5 EuGVO Rz 28; Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht Art 5 EuGVO Rz 21; je mwH). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der vereinbarte Erfüllungsort eine Beziehung zum Vertrag hat und die Parteien mit seiner Vereinbarung den realen Erfüllungsort festlegen möchten. Nur prozessual gemeinte „abstrakte" Erfüllungsortvereinbarungen, die nicht die Festlegung des Ortes bezwecken, an dem der Schuldner die ihm obliegende Leistung tatsächlich zu erbringen hat, sondern die nur einen bestimmten Gerichtsstand festlegen wollen, entfalten nur dann Gültigkeit, wenn sie den Formanforderungen des Art 23 EuGVVO entsprechen. Ansonsten könnten die Vorschriften des Art 23 über Gerichtsstandsvereinbarungen leicht umgangen werden (Burgstaller/Neumayer, Internationales Zivilverfahrensrecht Art 5 EuGVO Rz 19; Kropholler aaO Rz 29; Czernich/Tiefenthaler/Kodek aaO).

Es ist Czernich (aaO Rz 22) darin beizupflichten, dass ein typischer Beispielsfall für eine derartige abstrakte Erfüllungsortvereinbarung dann vorliegt, wenn die Parteien eines Kaufvertrags Lieferung an den Sitz des Käufers vereinbaren, die AGB des Verkäufers jedoch eine Erfüllungsortvereinbarung zugunsten seines Sitzes beinhalten. Hier ist offensichtlich, dass die in den AGB enthaltene Erfüllungsortvereinbarung nicht der Festlegung des Leistungsortes dient, weshalb ihr auch keine gerichtsstandsbegründende Wirkung zukommt. Genau dies trifft aber hier zu. Dass die Parteien die Lieferung nicht an den Sitz des Käufers, sondern des Übernehmers der Kaufpreisschuld vereinbart haben, ändert nichts am Charakter der „abstrakten Erfüllungsortvereinbarung" und entfaltet daher mangels Einhaltung der für die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art 23 EuGVVO geltenden Formvorschriften auch keine gerichtsstandsbegründende Wirkung.

Die Übernahme der Kaufpreisschuld durch die beklagte Partei vermag an der Qualifikation des hier zu beurteilenden Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag nichts zu ändern. Es käme daher neben dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten Art 5 Z 1 lit b EuGVVO, wonach Erfüllungsort für den Verkauf beweglicher Sachen der in einem Mitgliedstaat gelegene Ort ist, an den sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen zum Tragen. Dies wäre ebenfalls das zuständige Gericht in Italien.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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