Rechtssatz
Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung, der autonom auszulegen ist, bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung.
Normen
EuGVÜ Art17
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23
JN §28
LGVÜ Art23
EUGVVO 2012 Art25
1 Ob 63/03a | OGH | 18.11.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Hier zu Art 23 EuGVVO. (T1) |
9 Ob 134/04b | OGH | 01.12.2004 |
Auch; Beisatz: Die autonome Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung hat ohne Zusammenhang mit dem streitigen Rechtsverhältnis (hier: mit einer Rechtswahl) zu erfolgen. (T2) |
3 Nc 1/07p | OGH | 31.01.2007 |
Auch; Beisatz: Der Umstand, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung lediglich die internationale Zuständigkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht festlegt, schadet wegen der Ordinationsmöglichkeit gemäß § 28 Abs 1 Z 3 JN nicht. (T3) |
6 Ob 229/08g | OGH | 06.11.2008 |
Auch; Beisatz: Die Formerfordernisse bilden mit den Fragen der materiellen Willenseinigung eine Einheit, wobei ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht zwar so weit ausscheidet, als aus den Formerfordernissen des Art 23 EuGVVO materielle Einigungskriterien gewonnen werden können. Voraussetzung ist aber immer die tatsächliche Willenseinigung, weil Art 23 EuGVVO gewährleisten soll, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (T4) |
3 Ob 54/09a | OGH | 19.05.2009 |
Beisatz: Deren Vorliegen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, weshalb nur im Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO vorliegt. (T5) |
10 Nc 14/17s | OGH | 12.06.2017 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zu Art 23 LGVÜ. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20020912_OGH0002_0050OB00130_02G0000_001
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