European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0090NC00003.20W.0313.000
Spruch:
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.
Begründung:
Der Kläger beabsichtigt, gegen die Beklagte in Österreich eine Klage auf Zahlung von offenen Werklohnforderungen iHv 6.808 EUR sA einzubringen. Er stützt sich auf einen Service-Vertrag vom 26. 6. 2017, der eine Vereinbarung der Zuständigkeit österreichischer Gerichte beinhaltet. Der Kläger hat seinen Sitz in Wien, die Beklagte in der Schweiz.
Der Kläger beantragt die Ordination des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien oder eines anderen sachlich zuständigen Gerichts.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag nach § 28 Abs 1 Z 3 JN ist berechtigt.
Nach Art 23 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ 2007), das zufolge seines Art 64 Nr 2 lit a 1. Fall gegenüber einem Beklagten mit dem Sitz in der Schweiz anzuwenden ist, können Gerichtsstandvereinbarungen getroffen werden. Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandvereinbarung bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung (10 Nc 14/17s Pkt 1.), die hier hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit Österreichs vorliegt. Das Schriftformerfordernis (Art 17 Abs 1 lit a LGVÜ 2007) ist im konkreten Fall erfüllt. Der Umstand, dass lediglich die internationale Zuständigkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht vereinbart wurde, schadet nicht (RS0117156 [T3]). Als örtlich zuständiges Gericht ist das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu bestimmen, in dessen Sprengel der Kläger seinen Sitz hat (vgl 6 Nc 12/11h mwN).
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