OGH 1Ob358/99z; 1Ob149/00v; 7Ob38/01s; 7Ob320/00k; 5Ob130/02g; 7Ob256/02a; 9Ob134/04b; 5Ob233/05h; 2Ob280/05y; 6Ob229/08g; 2Ob159/08h; 9Ob19/11a; 3Ob200/12a; 9Ob68/16i; 7Ob183/17p; 2Ob104/19m; 7Ob116/24w (RS0113570)

OGH1Ob358/99z; 1Ob149/00v; 7Ob38/01s; 7Ob320/00k; 5Ob130/02g; 7Ob256/02a; 9Ob134/04b; 5Ob233/05h; 2Ob280/05y; 6Ob229/08g; 2Ob159/08h; 9Ob19/11a; 3Ob200/12a; 9Ob68/16i; 7Ob183/17p; 2Ob104/19m; 7Ob116/24w23.9.2024

Rechtssatz

Das Schriftformerfordernis zielt auch im Fall des Art 17 LGVÜ darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. In allen Konstellationen muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben.

Normen

EuGVÜ Art17 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23
EuGVVO 2012 Art25
JN §104 C
LGVÜ Art17

1 Ob 358/99zOGH28.04.2000

Veröff: SZ 73/76

1 Ob 149/00vOGH29.08.2000

Vgl; Beisatz: Während die Einhaltung der Formvorschriften des Art 17 LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: § 104 Abs 1 JN) nicht an. (T1)

7 Ob 38/01sOGH14.03.2001

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ. (T2)

7 Ob 320/00kOGH30.03.2001

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2

5 Ob 130/02gOGH12.09.2002

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Art 17 EuGVÜ enthält zur Bestimmung der Willenseinigung nur Formerfordernisse, durch deren Einhaltung gewährleistet werden soll, dass die Einführung der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien "tatsächlich feststeht". (T3)<br/>Beisatz: Das nationale Gericht muss prüfen, ob die Gerichtsstandsvereinbarung Gegenstand einer tatsächlichen Willenseinigung war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. (T4)

7 Ob 256/02aOGH11.12.2002

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

9 Ob 134/04bOGH01.12.2004

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art 23 EuGVVO. (T5)<br/>Beisatz: Dabei ist aber nicht erforderlich, dass sich das aus der Gerichtsstandsklausel abzuleitende Gericht schon aufgrund des Wortlauts der Klausel bestimmen lässt. Es genügt, wenn die Klausel die objektiven Kriterien nennt, über die sich die Parteien bei der Bestimmung des Gerichts oder der Gerichte, die über ihre bereits entstandenen oder künftigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen, geeinigt haben. (T6)

5 Ob 233/05hOGH10.01.2006
2 Ob 280/05yOGH07.02.2007

Auch

6 Ob 229/08gOGH06.11.2008

Vgl; Beisatz: Die Formerfordernisse bilden mit den Fragen der materiellen Willenseinigung eine Einheit, wobei ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht zwar so weit ausscheidet, als aus den Formerfordernissen des Art 23 EuGVVO materielle Einigungskriterien gewonnen werden können. Voraussetzung ist aber immer die tatsächliche Willenseinigung, weil Art 23 EuGVVO gewährleisten soll, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (T7)<br/>Beisatz: Unterscheiden sich Verhandlungs- und Vertragssprache, bedarf es eben eines Hinweises des Anwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Verhandlungssprache, dass der fremdsprachige Vertragstext eine Gerichtsstandsvereinbarung beziehungsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen (die eine Gerichtsstandsvereinbarung umfassen) beinhaltet. (T8)

2 Ob 159/08hOGH22.01.2009

Beisatz: Wenngleich für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach europäischem Zuständigkeitsrecht die im nationalen Recht geforderte „Unterschriftlichkeit" nicht maßgeblich ist, so hat das in den genannten Bestimmungen festgelegte Schriftformerfordernis doch auch das gleiche Ziel wie der in § 104 Abs 1 JN geforderte urkundliche Nachweis. (T9)

9 Ob 19/11aOGH26.05.2011
3 Ob 200/12aOGH23.01.2013

Auch; Beis ähnlich wie T4

9 Ob 68/16iOGH28.10.2016
7 Ob 183/17pOGH24.01.2018

Auch; Beis wie T7

2 Ob 104/19mOGH29.06.2020

Beis nur wie T3; Beisatz: Hier Art 25 EUGVVO 2012. (T10)<br/>Beisatz: Nach der Zielsetzung des Art 25 EUGVVO 2012 sollen Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (T11)

7 Ob 116/24wOGH23.09.2024

Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11<br/>Beisatz: hier: zwei sich widersprechende Gerichtsstandsklauseln. (T12)

Dokumentnummer

JJR_20000428_OGH0002_0010OB00358_99Z0000_004

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