OGH 1Ob358/99z; 1Ob149/00v; 7Ob38/01s; 7Ob320/00k; 4Ob199/01w; 6Ob185/02b; 7Ob256/02a; 6Ob176/03f; 1Ob63/03a; 6Ob253/04f; 7Ob203/04k; 9ObA78/04t; 5Ob233/05h; 7Ob114/06z; 3Ob24/09i; 7Ob18/09m; 1Ob146/09s; 9ObA48/10i; 1Ob137/10v; 9Ob19/11a; 3Ob200/12a; 2Ob217/14x; 7Ob183/17p; 1Ob53/19d; 6Ob120/19v; 2Ob104/19m; 1Ob38/22b; 7Ob116/24w (RS0113571)

OGH1Ob358/99z; 1Ob149/00v; 7Ob38/01s; 7Ob320/00k; 4Ob199/01w; 6Ob185/02b; 7Ob256/02a; 6Ob176/03f; 1Ob63/03a; 6Ob253/04f; 7Ob203/04k; 9ObA78/04t; 5Ob233/05h; 7Ob114/06z; 3Ob24/09i; 7Ob18/09m; 1Ob146/09s; 9ObA48/10i; 1Ob137/10v; 9Ob19/11a; 3Ob200/12a; 2Ob217/14x; 7Ob183/17p; 1Ob53/19d; 6Ob120/19v; 2Ob104/19m; 1Ob38/22b; 7Ob116/24w23.9.2024

Rechtssatz

Der Wille beider Parteien, eine der Parteien zu begünstigen, muss deutlich zum Ausdruck kommen, soll doch Versuchen einer extensiven Auslegung des Art 17 Abs 4, die die mit einer Gerichtsstandsvereinbarung bezweckte Rechtssicherheit gefährden würden, eine Absage erteilt werden; er muss sich somit ein gemeinsamer Parteiwille, von der Grundregel des Art 17 Abs 1 LGVÜ - derzufolge beide Parteien an die vereinbarte Zuständigkeit als ausschließliche gebunden sind - eine Ausnahme zu machen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsabschlusses ergeben.

Normen

EuGVÜ Art17 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1
LGVÜ Art17 Abs1
LGVÜ Art17 Abs4
EUGVVO 2012 Art25 Abs1

1 Ob 358/99zOGH28.04.2000

Veröff: SZ 73/76

1 Ob 149/00vOGH29.08.2000

Auch; Beisatz: Voraussetzung für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung ist, dass die zuständigkeitsbegründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; es soll gewährleistet sein, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht. Stets muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben. (T1)

7 Ob 38/01sOGH14.03.2001

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Gerichtsstandsvereinbarung kann auch stillschweigend zustande kommen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ. (T3)

7 Ob 320/00kOGH30.03.2001

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

4 Ob 199/01wOGH25.09.2001
6 Ob 185/02bOGH29.08.2002

Auch

7 Ob 256/02aOGH11.12.2002

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3

6 Ob 176/03fOGH02.10.2003

Auch

1 Ob 63/03aOGH18.11.2003

Auch; nur: Der Wille beider Parteien, eine der Parteien zu begünstigen, muss klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsabschlusses ergeben. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Art 23 Abs 1 EuGVVO. (T5)

6 Ob 253/04fOGH25.11.2004

Auch; nur T4; Beis wie T1; Beisatz: Eine Gerichtsstandsklausel, die in einer Textpassage enthalten ist, die schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds kein integrierter Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsangebots ist, wird nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag selbst ein deutlicher Hinweis auf sie findet. Eine unauffällig versteckt stehende Klausel genügt demnach nicht (so schon 7 Ob 320/00k; 4 Ob 199/01w). (T6)

7 Ob 203/04kOGH22.12.2004

Auch

9 ObA 78/04tOGH17.11.2004

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

5 Ob 233/05hOGH10.01.2006

Auch; Beis wie T1

7 Ob 114/06zOGH31.05.2006

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei einander widersprechende AGB's und Willenserklärungen der Vertragsteile kommt keine Gerichtsstandsvereinbarung zustande. Es gelten daher die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Art 2 EuGVVO. (T8)

3 Ob 24/09iOGH25.02.2009

Auch; Beisatz: Der vertragsautonom (verordnungsautonom) auszulegende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Willenseinigung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung voraus, die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen ist. (T9)

7 Ob 18/09mOGH08.07.2009

Auch; Beisatz: Aus dem Sitz des Unternehmens kann kein Schluss auf einen gemeinsamen Begünstigungswillen gezogen werden. (T10)<br/>Bem: Mit vorstehendem Beisatz allerdings abweichend zu 1 Ob 358/99z. (T11)

1 Ob 146/09sOGH08.09.2009

Vgl auch; Beis wie T9

9 ObA 48/10iOGH30.06.2010

Auch

1 Ob 137/10vOGH14.09.2010

Auch; nur T4

9 Ob 19/11aOGH26.05.2011

Vgl auch

3 Ob 200/12aOGH23.01.2013

Auch; Beis ähnlich wie T1

2 Ob 217/14xOGH18.12.2014

Beis wie T2

7 Ob 183/17pOGH24.01.2018

Auch; Beis wie T1

1 Ob 53/19dOGH03.04.2019

Beis wie T9

6 Ob 120/19vOGH24.09.2019

Vgl; Beis wie T1

2 Ob 104/19mOGH29.06.2020

Beis nur wie T1; Beisatz: Hier: Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten Dritter. (T12)

1 Ob 38/22bOGH23.03.2022

Auch; Beis wie T1; Beis wie T9

7 Ob 116/24wOGH23.09.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20000428_OGH0002_0010OB00358_99Z0000_005

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