OGH 7Ob114/06z

OGH7Ob114/06z31.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Vogel, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Ebert & Huber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 9.600 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. November 2005, GZ 17 R 306/05d-30, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 8. Juni 2005, GZ 3 C 1678/04t-22, außer im Kostenpunkt bestätigt und im Kostenpunkt abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird, soweit hierin die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes bekämpft wird, als jedenfalls unzulässig und im Übrigen mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 643,47 (hierin enthalten EUR 88,75 USt) bestimmten Kosten der Revisonsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung

Beide Parteien sind Spediteure, die Klägerin mit Sitz in Österreich, die Beklagte mit Sitz in Deutschland. Die Klägerin begehrt mit der am 14. 10. 2004 eingebrachten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von EUR 9.600 sA als Entgelt für einen Transportauftrag im April 2004.

Nach dem Vorbringen der Klägerin sei zwischen den Streitteilen ein „Auftragsvertrag perfekt" geworden. Nach den in den wechselseitigen Faxen bzw E-Mails bezogenen und insoweit in der jeweils gültigen Fassung inhaltlich identen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) einerseits und Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) andererseits sei der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem solchen Auftragsverhältnis für alle Beteiligten der Ort derjenigen Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet sei; aus dem Sitz der Klägerin in Brunn am Gebirge folgere sohin die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Der Verweis im Transportauftrag der Beklagten auf den Gerichtsstand „Regensburg" schade nicht, weil insoweit nur ein Wahlgerichtsstand vorliege, der die Geltendmachung bei anderen Gerichtsständen nicht ausschließe. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sei aber auch wegen einer (wiederum zwischen ADSp und AÖSp identen) Erfüllungsortvereinbarung zu bejahen, deren urkundlicher Nachweis sich aus diesen Spediteurbedingungen ergebe.

In der Folge stützte sich die Klägerin auch auf das Vorliegen einer schriftlich geschlossenen (worunter auch elektronische Übermittlungsformen fielen) Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund der übereinstimmenden ADSp und AÖSp, welche den Anforderungen des Art 23 Abs 1 lit b und c EuGVVO entspreche; es bestehe auch ein Handelsbrauch, dass Speditionsunternehmen nur zu den genannten AGB samt darin enthaltenen Zuständigkeitsbestimmungen Verträge schlössen. Die Beklagte erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und beantragte hilfsweise die Klageabweisung. Vertragsschließende Parteien seien ausschließlich die Klägerin und die (inzwischen zahlungsunfähige) T***** GmbH, welche sodann ihrerseits die Klägerin (welche Gesellschafterin der Firma T***** gewesen sei) als Unterfrachtführer beauftragt habe. Selbst wenn zwischen den Streitteilen ein Vertragsverhältnis unterstellt würde - was aber ausdrücklich bestritten werde -, komme es auf den am 29. 4. 2004 schriftlich festgehaltenen Transportauftrag an, wonach „Erfüllungsort und Gerichtsstand Regensburg" vereinbart sei, wobei sich bereits aus diesem Wortlaut ergebe, dass es sich um eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung handle.

Das Erstgericht sprach mit Beschluss aus, dass es „unzuständig" sei und wies die Klage „als unzulässig" zurück.

Durch den Zusatz des Transportauftrages „Erfüllungsort und Gerichtsstand Regensburg" seien die ADSp abgeändert worden. Die Beklage habe damit zum Ausdruck bringen wollen, dass sie ausschließlich Regensburg als Gerichtsstand haben wolle. Die Auftragsbestätigung der Klägerin habe eine Abänderung dieser Zuständigkeit enthalten, da in diesem Schriftstück auf die AÖSp hingewiesen worden sei. Diejenigen Bestimmungen der AÖSp und ADSp, die auf den Erfüllungsort bzw Gerichtsstand Bezug nehmen würden, seien nicht Vertragsbestandteil geworden, weil die Beklagte durch die Formulierung „Erfüllungsort und Gerichtsstand Regensburg" deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass diese Bestimmungen der AGB nicht gelten sollten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin „teilweise nicht Folge", bestätigte den Ausspruch des Erstgerichtes betreffend seine Unzuständigkeit samt Klagezurückweisung und änderte bloß dessen Entscheidung im Kostenpunkt ab. Die Frage einer rechtswirksamen Gerichtsstandsvereinbarung sei nach der seit 1. 3. 2002 in Kraft befindlichen EuGVVO zu prüfen, wobei die Voraussetzungen eng auszulegen seien. Der gemeinsame Wille der Parteien müsse sich klar und deutlich ergeben, wobei die hiefür unerlässliche Willenseinigung von der Partei zu beweisen sei, welche sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel berufe. Sei die Klägerin (so der Standpunkt der Beklagten) bloße Unterspediteurin gewesen, erweise sich die Klagezurückweisung schon deshalb als rechtsrichtig, weil nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die zwischen einem Verfrachter und einem Befrachter vereinbarte Gerichtsstandsklausel (hier: Regensburg) auch gegenüber einem Dritten wirksam sei, wenn dieser nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten sei. Wäre dagegen der Transportvertrag (wie von der Klägerin behauptet) tatsächlich zwischen den Streitteilen zustandegekommen, wäre nach Art 4 Abs 1 EVÜ österreichisches Recht anzuwenden. Zufolge der hinsichtlich der Anwendung der ADSp bzw AÖSp sowie der von der beklagten Partei ausdrücklich vorgenommenen Einschränkung, dass der „Gerichtsstand Regensburg" sein solle, widersprechenden Geschäftsbedingungen könne von einer Einigung hinsichtlich des Gerichtsstandes der Hauptniederlassung des Spediteurs bzw einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung nicht ausgegangen werden. Dies gelte auch für die behauptete Erfüllungsortvereinbarung. Die Zuständigkeit richte sich daher nach Art 2 EuGVVO, sodass die Beklagte in Deutschland zu „verklagen" sei. Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten gewesen seien.

Über Abänderungsantrag der Klägerin nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO änderte das Rekursgericht diesen Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei und begründete dies damit, dass die Klägerin behaupte, das Rekursgericht habe infolge wesentlicher Verkennung der Rechtslage (nämlich dadurch, dass es von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei, wonach ein vereinbarter und angebotener Gerichtsstand bloß ein Wahlgerichtsstand sei, wenn dieser nicht als „ausschließlich" bezeichnet werde) ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist, soweit hierin die zweitinstanzliche Kostenentscheidung bekämpft wird, gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig; im Übrigen ist er mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO unzulässig, weil das Rekursgericht in seiner Entscheidung zu den relevanten verfahrensrechtlichen Fragen nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht gebunden; gemäß § 528a iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines unzulässigen Revisionsrekurses auf die Zurückweisungsgründe beschränken.

Damit kann es genügen, der Rechtsmittelwerberin, deren Rechtsmittel nur eine Wiederholung ihres bereits in erster und zweiter Instanz vorgetragenen Rechtsstandpunktes enthält, ohne im Wesentlichen etwas substanziell Neues hinzuzufügen, Folgendes zu erwidern:

Selbst wenn man dem Standpunkt der Klägerin folgend von einem direkten Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen auszugehen hätte, lägen jedenfalls (nach den insoweit unstrittigen Feststellungen der Vorinstanzen) sowohl bezüglich der beiderseits in ihren Korrespondenz-(Vertrags-)urkunden zitierten unterschiedlichen Spediteurbedingungen (AÖSp einerseits, ADSp andererseits) als auch der nur seitens der beklagten Partei ausdrücklich formulierten Gerichtsstand- und Erfüllungsortklausel „Regensburg" widersprechende AGB und Willenserklärung vor (RIS-Justiz RS0013952); insoweit bestand (und besteht) somit keine Willenseinigung (RIS-Justiz RS0113571 [T1]; 1 Ob 149/00v), sodass die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln Platz zu greifen haben (nochmals RIS-Justiz RS0013952). Dass bei solcherart nicht übereinstimmenden Vertragserklärungen hinsichtlich der von jedem Partner zugrundegelegten AGB zufolge Dissenses keine Willensübereinstimmung vorliegt, hat die Klägerin bereits in ihrer Klage selbst ausdrücklich zugestanden. Der Umstand, dass beide Spediteurbedingungen gleichermaßen den Ort der Handelsniederlassung des Spediteurs, an den der Auftrag gerichtet wurde, enthalten (§ 65 lit a AÖSp bzw 30.2 ADSp 99, beide abgedruckt in Schütz in Straube, HBG I³ 1391 [Anh I § 415]), vermag daran nichts zu ändern, weil durch die Zusatzklausel im Fax der beklagten Partei betreffend den Gerichtsstand Regensburg jedenfalls insoweit von keiner übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien auszugehen ist (Schütz in Straube, aaO Rz 3 Anh I § 415). Auch in der Entscheidung RS 56/79 hat der EuGH auf eine „wirksame Vereinbarung" der Parteien abgestellt. Die für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung unerlässliche Willenseinigung ist hiebei stets von der Partei zu beweisen, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft; dies gilt auch im internationalen (grenzüberschreitenden) Rechtsverkehr (RIS-Justiz RS0114192; 1 Ob 149/00v). Damit ist aber die Schlussfolgerung des Rekursgerichtes (in Bestätigung der Ansicht des Erstgerichtes), dass als gesetzliche Zuständigkeitsregel die Grundregel des Art 2 der hier unstrittig zur Anwendung gelangenden EuGVVO zu gelten hat, also die in Deutschland ansässige Beklagte auch in ihrem Heimatstaat zu klagen ist, nicht korrekturbedürftig. Vor einem anderen (ausländischen) Gericht als jenem ihres Sitzstaates könnte die Beklagte nur dann geklagt werden, wenn sich dessen Zuständigkeit aus den besonderen Bestimmungen der Art 5 bis 24 EuGVVO ergäbe (Mayr/Czernich, Europäisches Zivilprozessrecht [2006] Rz 106). Davon, dass (so die Rechtsmittelwerberin) „ die Beklagte mit ihrem Angebot die Wahlgerichtsstände Regensburg und Brunn am Gebirge angeboten hat, wobei die Klägerin den Wahlgerichtsstand Brunn am Gebirge angenommen hat", kann somit keine Rede sein. Auf die Unterscheidung „Wahlgerichtsstand" - „ausschließlicher Gerichtsstand" (im Sinne der Hervorhebung durch das Rekursgericht in seinem nachträglichen Zulassungsausspruch) kommt es damit nicht weiter an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat zutreffend auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

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