Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen zu lauten haben:
„Es wird festgestellt, dass der Kläger das Recht hat, dass die Lebensversicherungspolizze der A***** Versicherungs-AG mit der Polizzennummer E-950350678 (prämienfreie Summe zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses am 1. 2. 2003: EUR 4.891,46) soweit zugunsten des Klägers in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird, als diese auf Anwartschaften beruht, welche in der Zeit vom 1. 7. 1990 bis 1. 2. 2003 erworben wurden.
Hingegen wird das Feststellungsmehrbegehren, dass dem Kläger das Recht auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung auch soweit zustehe, als diese auf Anwartschaften beruht, die in der Zeit vom 16. 5. 1989 bis 30. 6. 1990 erworben wurden, abgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.898,60 (darin EUR 277,60 USt und EUR 233 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit EUR 582,96 (darin EUR 97,16 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1. 7. 1974 bis 1. 2. 2003 bei der Beklagten beschäftigt. Anlässlich des 95-jährigen Unternehmensjubiläums im Jahr 1989 entschloss sich der Geschäftsführer der Beklagten, für langjährige Mitarbeiter eine Alters- und Hinterbliebenenversicherung abzuschließen. Er wollte durch diese Vorgangsweise eine steuerliche Begünstigung ausnützen, verdiente Mitarbeiter an das Haus binden und ihre Treue belohnen. Größten Wert legte er darauf, dass es sich dabei um eine „freiwillige Leistung" der Beklagten handle (es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass diese Absicht dem Kläger gegenüber auch kundgetan wurde). Sämtlichen, bereits mehr als drei Jahre bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeitern wurden von der Beklagten aufgesetzte Vertragsformulare zur Unterfertigung vorgelegt, die auszugsweise folgenden Inhalt hatten:
„In Anerkennung Ihrer unserem Unternehmen geleisteten Dienste und unter der Voraussetzung, dass Sie uns weiterhin die Treue halten, haben wir auf Ihr Leben mit Wirkung vom 1. März 1988 bei der A***** Versicherungs-AG eine Versicherung abgeschlossen. ... Die Versicherungssumme wird im Rahmen der Versicherungsbedingungen bei Ihrem Tode, spätestens aber im rechnungsmäßigen Alter von sechzig Jahren fällig. Aus der Versicherung sind während der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit für den Erlebensfall Sie selbst und für den Todesfall die zur Entgegennahme der Leistung berechtigten gesetzlichen Erben bezugsberechtigt. Die Versicherungsleistungen werden an uns ausgezahlt. Wir verpflichten uns, diese an Sie bzw die anspruchsberechtigten Personen weiterzuleiten. Die Beiträge für diese Versicherung werden von uns als Versicherungsnehmer gezahlt. ... Das Unternehmen behält sich jedoch vor ... c) Die Auszahlung der Versicherungsleistung zu widerrufen, wenn bei Fälligkeit der Versicherungsleistung (Ablauf oder Tod) Sie in keinem aufrechten Dienstverhältnis stehen. Das Recht des Widerrufs gilt auch bei berechtigtem vorzeitigem Austritt, Kündigung durch den Dienstgeber oder einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses. ..."
Der Kläger unterfertigte am 16. 5. 1989, wie alle anderen langjährigen Mitarbeiter auch, diese Vereinbarung mit dem Vermerk „Mit dieser Regelung einverstanden", nachdem er darauf hingewiesen worden war, dass es sich um eine „freiwillige Zahlung", eine „Bonifikation" handle. Bereits am 10. 3. 1989 hatte die Beklagte mit der A***** Versicherungs-AG einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen, dem zufolge alle Arbeitnehmer der Beklagten erfasst waren, die bei der Anmeldung mindestens 25 Jahre alt waren und dem Unternehmen bereits drei Jahre lang angehört hatten. Auch Neuzugänge sollten unter den genannten Voraussetzungen in die Gruppenversicherung aufgenommen werden. Im Versicherungsvertrag ist festgehalten, dass bei Ausscheiden eines Versicherten für die Beklagte als Versicherungsnehmerin - nach Kündigung der entsprechenden Einzelversicherung - gemäß § 8 Abs 2 des Gruppenversicherungsvertrages die Wahl bestehen sollte, die Einzelversicherung zurückzukaufen (lit a), in eine beitragsfreie Einzelversicherung mit herabgesetzter Versicherungssumme umzuwandeln (lit b) oder die volle Deckungssumme auf die Versicherung einer neu zu versichernden Person anzurechnen (lit c).
In der Folge hielt es der Geschäftsführer der Beklagten so, versicherten Arbeitnehmern bei der Verabschiedung infolge Pensionierung eine Versicherungspolizze auszuhändigen. Nur in Ausnahmefällen wurde die Polizze beim Ausscheiden aus dem Unternehmen ohne Pensionsantritt - nach Ermessen des Geschäftsführers - anderen Mitarbeitern übertragen.
Nach dem Verkauf des Teilbetriebs, in welchem der Kläger tätig gewesen war, vereinbarten die Streitteile am 21. 12. 2002 die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 1. 2. 2003. Dabei wurde dem Kläger ein von der Beklagten vorgefertigtes Schreiben zur Unterschrift gereicht, in welchem festgehalten war, dass „mit dieser Regelung ... alle wie auch immer gearteten Ansprüche als abgegolten" gelten. Die Personalabteilung der Beklagten teilte dem Kläger bloß mit, dass er seine Abfertigung bekommen werde, seinen Resturlaub verbrauchen solle und sodann dienstfrei gestellt sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung traf das Erstgericht noch die Feststellung (AS 51), dass die Frage der Versicherung bei den Verhandlungen über die einvernehmliche Auflösung kein Thema war. Erst als sich der Kläger am 17. 1. 2003 bei der Personalabteilung nach der Abgeltung von Überstunden und seinen Ansprüchen aus der Versicherung erkundigte, teilte ihm der Geschäftsführer der Beklagten mit, dass „für seinen Fall die Ausschüttung der Versicherung nicht vorgesehen sei", weil er ja nicht in Pension gehe.
Unstrittig ist, dass der Kläger das Alter von sechzig Jahren noch nicht erreicht hat.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er das Recht habe, dass die Lebensversicherungspolizze der A***** Versicherungs-AG zu seinen Gunsten in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt werde. Hilfsweise begehrt er die Zahlung von EUR 5.883,58 als Rückkaufswert der Polizze, und zwar für den Fall, dass die Polizze von der Beklagten bereits aufgelöst worden sei. Er brachte im Wesentlichen vor, dass seine Ansprüche unverfallbar seien und die zu seinen Gunsten abgeschlossene Lebensversicherung gemäß § 13 Abs 2 BPG in eine prämienfreie Versicherung umzuwandeln sei, da eine Zusage iSd § 12 Abs 1 BPG vorliege. Die vereinbarte Widerrufsklausel sei rechtswidrig und nichtig, da sie insbesondere § 14 BPG widerspreche.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie brachte vor, dass mit der Vereinbarung vom 16. 5. 1989 klargestellt worden sei, dass im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses ein Widerruf durch die Arbeitgeberin möglich sei, wovon sie auch Gebrauch gemacht habe. Das Betriebspensionsgesetz sei auf den vorliegenden Vertrag nicht anwendbar. Der Kläger habe bei der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses auf sämtliche Ansprüche, so auch allfällige aus einer Betriebspension, verzichtet. Das Erstgericht gab dem Klagehauptbegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Ansprüche des Klägers gemäß § 13 Abs 1 BPG unverfallbar seien und dieser daher gemäß § 13 Abs 1 Z 1 BPG die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen könne. Da er innerhalb von sechs Monaten seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine andere Disposition getroffen habe, sei gerade die von ihm gewünschte Variante gesetzlich vorgesehen. Gemäß § 14 BPG könne der Arbeitgeber nur aus den in § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 BPG genannten Gründen seine Prämienleistung für künftige Anwartschaften widerrufen, der Anspruch des Klägers auf die Versicherungsleistung bleibe dessen ungeachtet erhalten. Die vertraglich eingeräumte Möglichkeit des Widerrufs sei durch das Betriebspensionsgesetz unwirksam geworden. Darüber hinaus verstoße diese Vereinbarung aber auch gegen die guten Sitten, weil eine grobe Äquivalenzstörung zugunsten des Arbeitgebers gegeben sei. Anlässlich der einvernehmlichen Auflösung sei keine Generalbereinigung erfolgt, der Pensionsanspruch des Klägers in Form einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung sei davon unberührt geblieben. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es traf zum Inhalt des zwischen der Beklagten und der A***** Versicherungs-AG abgeschlossenen Gruppenvertrages folgende ergänzende Feststellungen:
„§ 1 Versicherungsnehmer und Versicherer Versicherungsnehmer ist die Firma W***** GesmbH ... Versicherer ist die A***** ...
§ 2 Versicherter Personenkreis
(1) Bei Versicherungsbeginn:
Versichert werden alle Angestellten, die mindestens 25 Jahre alt sind und der Firma bei Anmeldung bereits drei Jahre angehören ...
§ 4 Versicherungsform und Höhe der Versicherungssumme
(1) Die Versicherung erfolgt in Form von Ab- und Erlebensversicherungen zum Endalter 55 (Frauen) bzw Endalter 60 (Männer) mit einer jeweils gleich hohen Jahresprämie von S 4.000 ...
§ 5 Beitragszahlung
(2) Die Beiträge werden vom Versicherungsnehmer in voller Höhe getragen ...
§ 7 Bezugsrecht:
Als bezugsberechtigt gilt im Ablebensfall: die gesetzlichen Erben, im Erlebensfall: die versicherte Person ...".
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass, obgleich es sich um eine „alte" Zusage handle, hinsichtlich der seit 1. 7. 1990 erworbenen Anwartschaftrechte das Betriebspensionsgesetz in vollem Umfang anzuwenden sei. Zutreffend sei schon das Erstgericht davon ausgegangen, dass eine Leistungszusage nach § 2 Z 3 BPG, nicht aber eine direkte Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG erteilt worden sei. Unzweifelhaft sei der Kläger auch Bezugsberechtigter aus dem von der beklagten Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Soweit daher in der seinerzeitigen Vereinbarung aus dem Jahr 1989 der Widerruf auch bei einvernehmlicher Auflösung vereinbart worden sei, könne dies für die seit dem 1. 7. 1990 erworbenen Anwartschaften wegen § 12 BPG keine Wirksamkeit entfalten. Maßgeblich sei im vorliegenden Fall die allgemeine Rückwirkungsanordnung des Art V Abs 3 Satz 1 BPG, wonach auf Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten des BPG gemacht wurden, das BPG nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden sei. Ein von der Beklagten ausgesprochener Widerruf sei daher für die seit 1. 7. 1990 angefallenen Anwartschaften unwirksam. Entgegen der Auffassung der Beklagten handle es sich bei der gegenständlichen Zusage auch um keine „echte" freiwillige Leistung, auf die das Betriebspensionsgesetz nicht anzuwenden sei. Dem Kläger sei nämlich sehr wohl ein Rechtsanspruch erwachsen.
Soweit Anwartschaften vor dem 1. 7. 1990 erworben worden seien, sei die Vereinbarung des Widerrufs auch für den Fall der einvernehmlichen Auflösung iSd § 879 ABGB sittenwidrig. Die Beklagte habe sich nämlich neben der einvernehmlichen Lösung einen Widerruf auch für den Fall berechtigten vorzeitigen Austritts und der Dienstgeberkündigung vorbehalten, sodass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, den Ablauf der Ereignisse zu seinen Gunsten zu beeinflussen, um den Eintritt der auflösenden Bedingung zu vermeiden. Ein Widerruf sei daher auch hinsichtlich der „alten" Anwartschaften unwirksam. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig ist, weil zu den hier vorliegenden, nach §§ 12, 13 BPG zu beurteilenden Rechtsfragen noch keine Rechtsprechung vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.
Zur Mängelrüge:
Der behauptete Mangel wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Lediglich ergänzend ist den diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten entgegenzuhalten: Die Revisionswerberin vermisst eine Auseinandersetzung des Berufungsgerichtes mit ihrem Berufungsvorbringen, wonach nicht festgestellt worden sei, dass ein Widerruf durch die Beklagte ausgesprochen worden sei. Zunächst fällt auf, dass die Beklagte nicht vorgebracht hat, dass schon gleichzeitig mit dem Abschluss der Auflösungsvereinbarung dieser Widerspruch erklärt worden wäre. Vielmehr kommt hier der Feststellung des Erstgerichts Bedeutung zu, wonach die Lebensversicherung bei dem Gespräch über die einvernehmliche Auflösung überhaupt kein Thema war. Selbst der von der Beklagten ins Treffen geführten Aussage ihres Geschäftsführers ist lediglich zu entnehmen, dass er im Jänner 2003 mit dem Kläger gesprochen hat, dies wurde vom Erstgericht auch festgestellt. Da der im Vertrag vereinbarte Widerruf keiner besonderen Form bedarf, kommt auch ein konkludenter Widerruf in Frage. Ein solcher ist jedenfalls im späteren Verhalten des Geschäftsführers durch Ablehnung eines Anspruchs auf Versicherungsleistung bzw auch im Beklagtenvorbringen zu ersehen. Somit ist kein erheblicher Mangel des Berufungsverfahrens ersichtlich.
Zur Rechtsrüge:
Dem Berufungsgericht ist dahin zu folgen, dass weder aus der schriftlichen Bestätigung der einvernehmlichen Auflösung vom Dezember 2002 (Beil ./2) noch aus der Bestätigung des Erhalts offener Gehaltssowie Abfertigungsbeträge ein Verzicht auf Ansprüche aus der Lebensversicherung abzuleiten ist. Zum einen waren diese Ansprüche gar nicht Gegenstand der Verhandlungen über die einvernehmliche Auflösung und daher auch nicht strittig (vgl 9 ObA 138/02p; 9 ObA 96/92). Zum anderen war (und ist) ein Leistungsanspruch des Klägers gegenüber dem Versicherer noch gar nicht fällig, da der Kläger das sechzigste Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Der objektive Erklärungswert der von der Beklagten angefertigten und dem Kläger zur Unterschrift vorgelegten Urkunden umfasst zwar die Einigung über laufende und unmittelbar aus der Auflösung des Dienstverhältnisses erwachsene Ansprüche, wie zB die Abfertigung, nicht aber eine noch gar nicht fällige Forderung. Die Beklagte hält auch noch in ihrer Revision daran fest, dass die mit Beil ./A (Vereinbarung vom Mai 1989) erteilte Zusage eine direkte Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG sei, sodass Art V Abs 4 BPG anzuwenden sei. Danach (Z 2) sei die Vereinbarung des Verlusts erworbener Anwartschaften selbst bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses zulässig gewesen und wirke daher auch auf die nach Inkrafttreten des BPG angefallenen Anwartschaftszeiten.
Auch bei einer Pensionszusage handelt es sich um eine Ergänzung des Dienstvertrags, also einen zweiseitig verbindlichen Vertrag. Eine undeutliche Äußerung darin gereicht somit gemäß § 915 Satz 2 ABGB dem zum Nachteil, der sich ihrer bediente (RIS-Justiz RS0017969). Im vorliegenden Fall wurde der schriftliche Vertragstext von der Beklagten verfasst und dem Kläger zur Unterschrift vorgelegt. Aus dem Text der Urkunde ist insbesondere hervorzuheben, dass für den Erlebensfall der Arbeitnehmer selbst und für den Todesfall die zur Entgegennahme der Leistung berechtigten gesetzlichen Erben ausdrücklich als „bezugsberechtigt" angeführt werden. Weiters heißt es, dass die Versicherungsleistungen zwar an die Arbeitgeberin ausbezahlt werden, diese sich aber verpflichtet, diese an den Arbeitnehmer bzw die anspruchsberechtigten Personen „weiterzuleiten". Auch aus der letztgenannten Formulierung wird klar, dass die beklagte Arbeitgeberin keine direkte Leistung erbringen, sondern lediglich die von der Versicherung auszuzahlende Summe weiterleiten wollte. Dies ist nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Übung des Geschäftsführers zu sehen, im Rahmen der Verabschiedung eines Arbeitgebers diesem die Polizze zu übergeben. Leistungen sollte die Beklagte nur an den Versicherer erbringen, und zwar die Prämien von jährlich S 4.000. Dieser Betrag ist wieder im Zusammenhang mit der steuerbefreiten „Zukunftssicherung" nach § 3 Z 15 EStG (in der damals geltenden Fassung) zu sehen. Als objektiver Erklärungswert verbleibt daher eine Leistungszusage nach § 2 Z 3 BPG, nämlich in Form der Prämienzahlung für eine zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen abgeschlossene Lebensversicherung, nicht aber derjenige, dass die Beklagte die Versicherung nur als Rückdeckung zur Erbringung einer direkten Leistung iSd § 2 Z 2 BPG abschließen wollte. Damit hat aber auch die nur für direkte Leistungszusagen geltende (Abschnitt 3 des Gesetzes „Direkte Leistungszusage" §§ 7 - 11) „versteckte" Übergangsbestimmung des § 8 Abs 1 Satz 1 BPG (Resch in ZellKomm §§ 8, 9 BPG Rz 3) keine Anwendung zu finden, wonach Beschränkungen des Widerrufsrechts nur soweit gelten, als nicht Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die vor Inkrafttreten des BPG abgeschlossen wurden, nichts anderes bestimmen. Die Beklagte kann sich aber auch nicht auf die ebenfalls nur für direkte Leistungszusagen geltende Übergangsbestimmung des Art V Abs 4 Z 2 BPG berufen, wonach Regelungen über den Verlust erworbener Anwartschaften bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses unberührt bleiben (Schrammel, BPG, 243; Resch aaO Art V BPG Rz 8). Maßgeblich ist vielmehr die allgemeine Übergangsregel des Art V Abs 3 BPG (Resch aaO § 14 BPG Rz 4), wonach auf Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten des BPG gemacht wurden, dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden ist. Diese Beschränkung der Anwendbarkeit des BPG auf neue Anwartschaften bedeutet hier, dass nur die nach dem Stichtag Juli 1990 erworbenen Anwartschaften unverfallbar (§§ 13, 14 BPG) wurden. Auch der Unverfallbarkeitsbetrag errechnet sich nur aus neuen Anwartschaften. Die Regelungen über den Widerruf von Anwartschaften beziehen sich aufgrund der allgemeinen Rückwirkungsregel ebenfalls nur auf neue Anwartschaften (Schrammel aaO 242). Folglich ist hinsichtlich der Leistungsteile zwischen „alten" Anwartschaften, die nicht dem BPG unterliegen und „neuen" zu unterscheiden, die von der Regelung des BPG umfasst werden (Schrammel aaO 243). Gemäß § 14 Abs 1 BPG kann der Arbeitgeber seine Prämienleistungen nur unter den in § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen einstellen (Widerruf). Im vorliegenden Fall fehlt es schon an einer zwingenden - hier gar nicht behaupteten - Voraussetzung, nämlich der, dass sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert habe, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte (§ 8 Abs 1 Z 2 BPG). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend nicht nur die Unverfallbarkeit der „neuen" Anwartschaften gemäß § 13 BPG unterstellt, sondern auch richtig hinsichtlich dieser Anwartschaftszeiten auch die Unwirksamkeit der seinerzeit getroffenen Widerrufsvereinbarung angenommen. Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 2 BPG steht dem Kläger daher insoweit ein Anspruch auf Umwandlung der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherung in eine prämienfreie Versicherung zu.
Für die vor dem 1. 7. 1990 erworbenen Anwartschaften gilt jedoch in Anwendung des Art V Abs 3 Satz 1 BPG, dass Widerrufsklauseln, die in vor dem Inkrafttreten des BPG vereinbarten Leistungszusagen enthalten sind, von der Rückwirkung nicht umfasst werden und daher soweit gültig bleiben, als sie alte Anwartschaften bzw Leistungen aus alten Anwartschaften betreffen (RIS-Justiz RS0108883). Insoweit unterlag auch die vorliegende Vereinbarung grundsätzlich der Vertragsfreiheit (RIS-Justiz RS0033390).
Derartige, grundsätzlich zulässige Vereinbarungen sind aber unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist eine Pensionsvereinbarung als entgeltliches Geschäft zu qualifizieren, bei welchem der Arbeitnehmer vorgeleistet hat und nun seinen Partner gleichsam „auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist". Daraus wird abgeleitet, dass eine Vereinbarung im Falle der Widerruflichkeit dann sittenwidrig ist, wenn der Arbeitgeber das einseitige Recht erhält, eine bereits erworbene Pensionsanwartschaft des Arbeitnehmers nach Willkür zunichte zu machen, worunter von der Rechtsprechung auch eine Kündigung verstanden wird (8 ObA 281/99b ua). Die guten Sitten sind dann verletzt, wenn ein offenbarer Verstoß gegen oberste Rechtsprinzipien, gegen grundlegende ethische Sollensgesetze vorliegt und wenn die vom Richter vorzunehmende Interessenabwägung ein grobes Missverhältnis zwischen den geförderten und den verletzten Interessen bzw grobe Äquivalenzstörungen ergibt (9 ObA 197/94 mwN). Diese Kriterien mögen - neben dem Widerruf bei Kündigung durch den Arbeitgeber - auch auf den Widerruf wegen berechtigten Austritts des Arbeitnehmers zutreffen. Insoweit wäre wohl auch von einer Teilnichtigkeit der Widerrufsvereinbarung auszugehen. Die generelle Annahme der Nichtigkeit einer Widerrufsvereinbarung für den Fall einer einvernehmlichen Auflösung ist hingegen mangels Vorliegens einer Äquivalenzstörung nicht geboten. Eine einvernehmliche Auflösung entspringt regelmäßig dem freien Willensentschluss der Arbeitsvertragspartner. Auch im vorliegenden Fall wäre es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, eine einvernehmliche Auflösung vom Weiterbestand seiner „alten" Anwartschaften aus der Lebensversicherung abhängig zu machen. Auch ist im konkreten Fall keine besondere „Drucksituation" hinsichtlich des Abschlusses der einvernehmlichen Auflösung erkennbar, zumal sich der Kläger infolge der Veräußerung des Teilbetriebs, in welchem er tätig war, auf die Bestimmung des § 3 AVRAG hätte berufen können. Der - zumindest konkludent erteilte - Widerruf künftiger Leistungen aus der „alten" Anwartschaft ist daher wirksam erfolgt, weshalb der die „alte" Anwartschaft betreffende Teil des Feststellungsbegehren nicht berechtigt ist.
Eine Teilabweisung des Hauptanspruchs ohne Prüfung des Hilfsanspruchs ist im Allgemeinen nicht möglich. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Auslegung der Anträge ergibt, dass der Hilfsantrag nur für den Fall einer völligen Abweisung des Hauptantrages gestellt worden ist (RIS-Justiz RS0037667). Da das Eventual-Leistungsbegehren ausdrücklich nur für den Fall der Polizzenauflösung und der daraus folgenden Unmöglichkeit eines Anspruchs gegenüber der Versicherung gestellt wurde, von diesen Voraussetzungen aber nicht auszugehen ist, braucht über das Eventualbegehren nicht eigens abgesprochen zu werden.
Da der Kläger nur hinsichtlich des kurzen Zeitraums der „alten" Anwartschaft, somit nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruchs, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist, konnten ihm gemäß § 43 Abs 2 ZPO (hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO) die gesamten Verfahrenskosten zugesprochen werden.
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