9 ObA 197/94 | OGH | 16.11.1994 |
9 ObA 197/02i | OGH | 26.02.2003 |
nur: Dem Arbeitgeber ist es nicht untersagt, Bedingungen für die Leistungszusage zu normieren, nach deren Erfüllung der Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld besteht. (T1); Beisatz: Außerhalb des Geltungsbereiches des Betriebspensionsgesetzes bestand für diesen Schuldvertrag Vertragsfreiheit. (T2) |
9 ObA 261/02a | OGH | 19.03.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Außerhalb des Geltungsbereiches des BPG bestand für eine Betriebspensionsvereinbarung grundsätzlich Vertragsfreiheit, solange nicht gerade gegen zwingendes Recht beziehungsweise die guten Sitten verstoßen wurde. (T3) |
9 ObA 137/03t | OGH | 21.01.2004 |
Beis wie T3 |
9 ObA 177/05b | OGH | 20.12.2006 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 |
8 ObA 93/06v | OGH | 23.11.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Judikatur wurden für die außerhalb des - zeitlichen - Sicherungsbereiches des BPG liegenden Betriebspensionszusagen „Verfallsklauseln", die das Entstehen der Betriebspension überhaupt generell an das Erreichen des Pensionsalters gebunden hatten - etwa selbst für den Fall der Arbeitgeberkündigung - , ohne dass zugunsten der Arbeitnehmer „Unverfallbarkeitsregelungen" vorgesehen gewesen wären, im Rahmen der allgemeinen Sittenwidrigkeitskontrolle als zulässig angesehen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19941116_OGH0002_009OBA00197_9400000_002
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