OGH 9ObA197/94 (RS0033390)

OGH9ObA197/9416.11.1994

Rechtssatz

Dem Arbeitgeber ist es nicht untersagt, Bedingungen für die Leistungszusage zu normieren, nach deren Erfüllung der Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld besteht. Dazu gehören sowohl aufschiebende als auch auflösende Bedingungen. Bei letzteren ist zu beachten, daß keine unzulässige Umgehung zwingender betriebspensionsrechtlicher Vorschriften bewirkt wird (Schrammel, Resolutivbedingungen im Arbeitsverhältnis ZAS 1984,221 f; Schrammel, BPG 218 f; Schima, Zulässigkeit von Treuepflichtklauseln in Pensionsverträgen JBl 1993,430 501) beziehungsweise sie nach allgemeinem Vertragsrecht nicht gegen die guten Sitten verstoßen.

Normen

ABGB §879 Abs1 BIIh
ABGB §1152 F1
BPG allg

9 ObA 197/94OGH16.11.1994
9 ObA 197/02iOGH26.02.2003

nur: Dem Arbeitgeber ist es nicht untersagt, Bedingungen für die Leistungszusage zu normieren, nach deren Erfüllung der Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld besteht. (T1); Beisatz: Außerhalb des Geltungsbereiches des Betriebspensionsgesetzes bestand für diesen Schuldvertrag Vertragsfreiheit. (T2)

9 ObA 261/02aOGH19.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Außerhalb des Geltungsbereiches des BPG bestand für eine Betriebspensionsvereinbarung grundsätzlich Vertragsfreiheit, solange nicht gerade gegen zwingendes Recht beziehungsweise die guten Sitten verstoßen wurde. (T3)

9 ObA 137/03tOGH21.01.2004

Beis wie T3

9 ObA 177/05bOGH20.12.2006

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

8 ObA 93/06vOGH23.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Judikatur wurden für die außerhalb des - zeitlichen - Sicherungsbereiches des BPG liegenden Betriebspensionszusagen „Verfallsklauseln", die das Entstehen der Betriebspension überhaupt generell an das Erreichen des Pensionsalters gebunden hatten - etwa selbst für den Fall der Arbeitgeberkündigung - , ohne dass zugunsten der Arbeitnehmer „Unverfallbarkeitsregelungen" vorgesehen gewesen wären, im Rahmen der allgemeinen Sittenwidrigkeitskontrolle als zulässig angesehen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19941116_OGH0002_009OBA00197_9400000_002

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