OGH 8ObA147/97v (RS0108883)

OGH8ObA147/97v16.10.1997

Rechtssatz

Art V Abs 3 Satz 1 BPG stellt die grundlegende allgemeine Rückwirkungsregel des BPG dar. Widerrufsklauseln, die in vor dem Inkrafttreten des BPG vereinbarten Leistungszusagen enthalten sind, werden von der Rückwirkung nicht erfasst und bleiben daher gültig, soweit sie alte Anwartschaften beziehungsweise Leistungen aus alten Anwartschaften betreffen.

Normen

BPG ArtV
BPG §9
BPG §15

8 ObA 147/97vOGH16.10.1997

213

9 ObA 159/00yOGH06.09.2000

Auch

8 ObA 50/06wOGH21.09.2006

Vgl; Beisatz: Gemäß Art V Abs 3 BPG ist dieses Bundesgesetz auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. In Unterstützungskassen und sonstigen Hilfskassen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestanden haben, bleiben von Art I § 15 abweichende Regelungen hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erworbenen Anwartschaften unberührt. (T1)

9 ObA 177/05bOGH20.12.2006
8 ObA 68/07vOGH16.01.2008

Vgl; Beis wie T1 nur: Gemäß Art V Abs 3 BPG ist dieses Bundesgesetz auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. (T2)

8 ObA 10/10vOGH22.07.2010

Vgl; Beisatz: Ein bereits nach der „alten“ Rechtslage bestehendes Widerrufsverbot wird durch die für „neue“ Anwartschaften und Leistungen geltenden Beschränkungen des § 9 BPG iVm § 8 Abs 6 Z 1 und 2 BPG nicht aufgehoben. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19971016_OGH0002_008OBA00147_97V0000_001

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