Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.245,32 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 374,22 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist ein für Forschungszwecke gegründetes Unternehmen; ihr Hauptgesellschafter ist die Republik Österreich. Der am 3. 11. 1938 geborene Kläger war vom 1. 4. 1959 bis zum 31. 12. 1998 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Der Kläger bezog ab 1. 1. 1999 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Die Beklagte hatte am 27. 10. 1978 mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung "über die Gewährung eines freiwilligen Zuschusses zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie von Sterbegeld" geschlossen, in der ua festgehalten wurde, dass auf die Leistung der (im Detail geregelten) laufenden Zuwendungen kein Rechtsanspruch bestehe. Seit 1993 fanden im Unternehmen Gespräche über eine Einschränkung der auf Grund der oben genannten Betriebsvereinbarung gewährten Pensionsleistungen statt. Dies geschah auf Drängen des zuständigen Bundesministers, der die Beklagte aufforderte, die Pensionsleistungen einzuschränken bzw. einzustellen; die Beklagte könne nicht damit rechnen, die für die Einhaltung der bisherigen Zusagen erforderlichen Mittel weiter vom Mehrheitsgesellschafter bereitgestellt zu erhalten. Ende 1993 kam es tatsächlich zu einer entsprechenden Einigung zwischen der Beklagten und der Belegschaftsvertretung. Nach einem in der Aufsichtsratssitzung vom 14. 12. 1993 vorgelegten Vertragsentwurf sollten die Betriebspensionen mit Stichtag 31. 12. 1993 "eingefroren" werden und die ab diesem Stichtag neu eintretenden Mitarbeiter keine Anwartschaften mehr auf eine Betriebspension erwerben können. Die bis zum Stichtag aufgelaufenen Anwartschaftsrechte sollten gestaffelt gekürzt und mit 2 % p.a. wertgesichert werden. Die Pensionsansprüche sollten weiterhin freiwillige, nicht mitnehmbare und für die Zukunft auch widerrufbare Leistungen des Unternehmens sein. Am 16. 3. 1994 wurde daraufhin zwischen der Geschäftsführung der Beklagten und dem Betriebsausschuss eine neue Betriebsvereinbarung geschlossen (in der Folge: BV 1994), in der in Abänderung der früheren Betriebsvereinbarung vereinbart wurde, dass mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1994 keine weiteren Prozentpunkte der Berechnungsgrundlage erworben und die bis zum 31. 12. 1993 angesammelten Prozente als sogenannte "Sollrente" festgestellt werden; Ferner wurde vereinbart, dass die Sollrenten mit 2 % p.a. - mit Ausnahme des Abfertigungszeitraums - verzinst und bei Inanspruchnahme nach Erfüllung der Voraussetzungen ausgezahlt werden. Im Text dieser Betriebsvereinbarung, die mit nahezu derselben Gliederung wie die frühere Betriebsvereinbarung eine Detailregelung auch für die nicht geänderten Teile der früheren Regelung enthält, ist die in der früheren Betriebsvereinbarung enthaltene Wendung, dass ein "Rechtsanspruch auf die Leistung von laufenden Zuwendungen nicht besteht", nicht mehr enthalten; statt dessen enthält die nunmehrige Vereinbarung die Formulierung, dass "ein Rechtsanspruch auf den Erwerb künftiger Anwartschaften nicht besteht".
Bei den folgenden Bilanzerstellungen fiel allerdings auf, dass der tatsächliche jährliche Aufwand für die Pensionen bzw für die dafür erforderlichen Rücklagen die veranschlagten Beträge bei weitem überstieg. Unter Hinweis auf massive wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens brachte daraufhin die Geschäftsführung ab November 1996 den Belegschaftsvertretern gegenüber zum Ausdruck, dass dem Unternehmen 1997 die Schließung drohe, wenn nicht ua die finanzielle Belastung des Unternehmens durch das Betriebspensionswesen in großem Umfang reduziert werde. Nachdem Ende 1996 100 Arbeitnehmer im Rahmen des Frühwarnsystems zur Kündigung angemeldet wurden, nahmen die Belegschaftsvertreter unter laufender Beratung durch Arbeiterkammer und Gewerkschaft Gespräche über eine finanzielle Konsolidierung des Unternehmens auf. Am 18. und 19. 12. 1996 wurde als Ergebnis dieser Gespräche ein "12-Punkte-Personal-Maßnahmenpaket" vereinbart, das ua auch eine Barabfindung der aus der BV 1994 resultierenden Pensionsansprüche vorsah. Zur Verwirklichung dieses Barabfindungsmodells wurde am 23. 12. 1996 eine Betriebsvereinbarung (BV 1996) geschlossen, die nach ihrem Wortlaut die BV 1994 ersetzte und - soweit hier von Interesse - vorsah, dass die betroffenen "aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer eine Barabfindung ihrer Pensionsanwartschaften (Pensionsleistungen) in Höhe von 22,5 % des mit einem 6 %igen Rechnungszinssatz bezeichneten Barwertes der Anwartschaften (Leistungen)" erhalten, "wie sie sich aus dem Pensionsstatut vom 16. März 1994 ergeben, unter der Annahme eines Leistungsbeginnes zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Pensionsalters bei langer Versicherungsdauer".
Die Mitarbeiter wurden mit einem Schreiben des Geschäftsführers vom 27. 12. 1996 über den Inhalt des Maßnahmenpakets informiert und unter Hinweis auf die schwierige Situation des Unternehmens aufgefordert, durch Gegenzeichnung und Rückübersendung des Schreibens die Zustimmung zu den darin enthaltenen Punkten (darunter die im Detail dargestellte Barabfindung der Pensionsleistungen) zu bestätigten. Mit Schreiben vom 10. 1. 1997 forderte der Betriebsausschuss die Mitarbeiter auf, das Schreiben der Geschäftsführung zu unterzeichnen, weil eine Konsolidierung des Unternehmens nur bei Unterzeichnung durch alle Mitarbeiter bewirkt werden könne. Die Belegschaft wurde auch in mehreren Gruppenversammlungen und Betriebsversammlungen über das Maßnahmenpaket informiert. Bei einer Abstimmung in einer Betriebsversammlung im Jänner 1997 wurde - bei Anwesenheit etwa der Hälfte der Belegschaft - das Maßnahmenpaket mit nur wenigen Gegenstimmen angenommen.
Der Kläger, der damals wegen eines Herzinfarktes längere Zeit im Krankenstand war, hat die auch ihm übermittelte Erklärung der Zustimmung zum Maßnahmenpaket nicht unterfertigt. Dessen ungeachtet wurde ihm der sich für ihn errechnete Barabfindungsbetrag von S 1,304.610,- brutto überwiesen.
1997 befand sich der Kläger nur wenige Arbeitstage im Betrieb. Er war hauptsächlich im Krankenstand und konsumierte außerdem Urlaub und Zeitausgleich. Ein Angebot der Beklagten vom 14. 4. 1997 auf einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Leistung einer freiwilligen Abfertigung von S 800.000,- nahm der Kläger, der als begünstigter Behinderter Kündigungsschutz genoss, nicht an. Ein Anbot auf einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. 12. 1998 wurde jedoch vom Kläger am 24. 6. 1998 angenommen. Das von ihm am 24. 6. 1998 unterfertigte Schreiben der Beklagten vom 26. 5. 1998 sah zusätzlich zur Abfertigung nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag eine freiwillige Abfertigung in der Höhe von drei Monatsgehältern und die Konsumierung des offenen Urlaubs bis 31. 12. 1998 vor. Außerdem enthält das Schreiben die Formulierung, dass damit "sämtliche Verbindlichkeiten des Dienstgebers aus dem Dienstverhältnis bzw. allfällige Forderungen gegen den Dienstnehmer abgegolten" sind.
Über einen allfälligen Anspruch des Klägers auf eine Betriebspension wurde zwischen den Parteien in der Zeit von Anfang 1997 bis zur Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen in keiner Weise gesprochen. Der Kläger rechnete nach dem Erhalt des Schreibens über das Maßnahmenpaket und der Abfindungszahlung nicht mehr mit einem Anspruch auf Betriebspensionsleistungen. Dass ihm ein derartiger Anspruch doch zustehe, nahm er erst nach einem Telefonat Ende 1999 an, in dem er vom Feststellungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs im Verfahren 9 ObA 170/99m erfuhr. Dieser Beschluss war auf Grund eines Feststellungsantrages nach § 54 Abs 2 ASGG ergangen, dem die für den Obersten Gerichtshof bindende Antragsbehauptung zugrunde lag, dass die in der BV 1994 vereinbarten Pensionsleistungen von der Beklagten einseitig widerrufen worden seien. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, "ihren nach dem 16. 3. 1994 in den Ruhestand getretenen Dienstnehmern die in der Betriebsvereinbarung vom 16. 3. 1994 geregelten Ruhegeldansprüche gemäß dieser Betriebsvereinbarung, jedoch unter Außerachtlassung des zum 31. 12. 1996 ... vorgenommenen Widerrufes zu zahlen".
Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm die gemäß der BV 1994 zustehende Pensionsleistung zu gewähren. Die BV 1994 sei weder schriftlich gekündigt, noch aufgehoben worden. Dass ein Großteil der Arbeitnehmer die vorgelegten Verzichtserklärungen unterfertigt habe, sei darauf zurückzuführen, dass die Beklagte die Sach- und Rechtslage in ihrem Sinn dargestellt habe und die Arbeitnehmer diese Information irrtümlicherweise für richtig gehalten hätten. Die BV 1994 unterliege dem BPG. Sie enthalte keinen Widerrufs- oder Rechtsanspruchsvorbehalt. Zudem stelle das Barabfindungsangebot eine Verkürzung über die Hälfte iSd § 934 ABGB dar, zumal 22,5 % des Barwertes der geschuldeten Pensionsleistung unter 50 % des Wertes der Sollrente lägen.
Im Hinblick auf die von der Beklagten vorgebrachte Aufhebung der BV 1994 durch die BV 1996 brachte der Kläger im Laufe des Verfahrens überdies vor, dass die Betriebsparteien den Schutz wohlerworbener Rechte missachtet hätten.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe schon auf Grund der BV 1994 keinen Rechtsanspruch auf Pensionsleistungen gehabt. Bei der Formulierung dieser Betriebsvereinbarung sei nämlich den Betriebsparteien ein offener Erklärungsirrtum unterlaufen. Richtigerweise sei Einigung darüber erzielt worden, dass kein Rechtsanspruch auf die Leistung von laufenden Zuwendungen bestehen sollte. Dieser Erlärungsirrtum sei im Wege der Auslegung zu berücksichtigen und habe vom Obersten Gerichtshof in seinem vorangegangenen Feststellungsbeschluss wegen der Bindung an den vom damaligen Antragsteller behaupteten Sachverhalt nicht beachtet werden können. Überdies sei mit der BV 1996 die Barabfindung der Pensionsansprüche des Klägers normativ festgelegt worden. Der Kläger habe diese Barabfindung ohne Vorbehalte angenommen. Darüber hinaus habe er im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle daraus resultierenden gegenseitigen Forderungen verglichen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und traf überdies Feststellungen über die wirtschaftliche Situation der Beklagten im Jahre 1996, denen entnommen werden kann, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV 1996 überschuldet und insolvenzgefährdet war (siehe im Detail die Seiten 13ff des Ersturteils).
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die in der BV 1994 vereinbarten Pensionsansprüche nach dem für die Auslegung maßgebenden Wortsinn der entscheidenden Formulierungen unwiderrufbar gestaltet worden seien. Die BV 1994 sei aber durch die BV 1996, der nach ihrem dem § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG zu unterstellenden Regelungsinhalt normative Wirkung zukomme, abgelöst worden. Betriebsvereinbarungen könnten für die aktiven Arbeitnehmer auch Verschlechterungen des Entgelts und der Pensionsanwartschaften bewirken. Infolge der "abgeschwächten Grundrechtsbindung" der Betriebsparteien setze dies jedoch voraus, dass der Eingriff in die bisherige Rechtsposition verhältnismäßig sei und auf die Dauer der Berufsausübung und die dadurch bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen Rücksicht nehme. Dabei sei auf Grund der Einbindung der Belegschaftsvertretung jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass die generellen Interessen der Arbeitnehmer durch ihre Belegschaftsvertretung ausreichend vertreten werden und diese nicht weitergehende Eingriffe hinnehme, als es das Wohl des Betriebs und der Arbeitnehmer erfordere. Hier sei zwar mit der BV 1996 ein ganz erheblicher Eingriff in die Rechte der Arbeitnehmer erfolgt, der aber unter den hier gegebenen Bedingungen verhältnismäßig und notwendig gewesen sei (siehe dazu die ausführliche Begründung S 37ff des Ersturteils). Auch die Dauer der Berufsausübung der Arbeitnehmer und die dadurch bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen seien berücksichtigt worden. Die Ablöse der Pensionsanwartschaften durch die einmalige Abfindungssumme sei somit für den Kläger rechtswirksam erfolgt. Auf den weiteren Einwand der Beklagten, wonach mit der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch ein allenfalls noch bestehender Anspruch des Klägers auf eine Betriebspension abgegolten und verglichen worden sei, brauche daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wonach die mit der BV 1996 erfolgte Ablöse der Pensionsanwartschaften durch die einmalige Abfindungssumme rechtswirksam sei. Darüber hinaus vertrat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung, dass die Bereinigungswirkung der anlässlich der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers geschlossenen Vereinbarung auch den hier geltend gemachten Anspruch des Klägers umfasse. Die Bereinigungswirkung eines solchen Vergleichs erstrecke sich im Zweifel auf alle aus dem beendeten Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen, an die die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung hätten denken können. Hier habe der Kläger über die Barablöse der Betriebspension genau Bescheid gewusst und auch den Barabfindungsbetrag überwiesen erhalten. Es sei ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses der Auflösungsvereinbarung auch bewusst gewesen, dass einige Pensionisten der Beklagten im Klageweg versucht hätten, Pensionszahlungen durchzusetzen. Auch seien ihm im Hinblick auf die Beratung durch Gewerkschaft und Arbeiterkammer weitreichende Informationsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Dennoch habe er die Auflösungsvereinbarung samt der darin enthaltenen Generalklausel unterzeichnet. Die Bereinigungswirkung dieser Vereinbarung stehe auch der Geltendmachung eines auf § 934 ABGB gestützten Anspruchs entgegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist iSd § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Wie das Berufungsgericht ist der Oberste Gerichtshof der Auffassung, dass die von den Parteien anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers geschlossene Vereinbarung unter den hier gegebenen Umständen der Geltendmachung des vom Kläger nunmehr erhobenen Anspruchs entgegensteht.
Der dagegen in der Revision erhobene Einwand, mangels gegensätzlicher Positionen bzw strittiger Forderungen handle es sich bei der Auflösungsvereinbarung um keinen mit Bereinigungswirkung ausgestatteten Vergleich, ist unzutreffend. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der damals 58jährige Kläger seit August 1996 und im Jahr 1997 vor allem krankheitsbedingt nur mehr wenige Tage im Betrieb war, weshalb die Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstrebte, allerdings damit konfrontiert war, dass der Kläger als begünstigter Behinderter Kündigungsschutz genoss. Schon am 14. 4. 1997 war dem Kläger daher ein Angebot auf vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterbreitet worden, das er aber ablehnte. Insofern standen einander daher sehr wohl unterschiedliche Positionen der Parteien gegenüber - die Beklagte strebte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, der Kläger dessen Fortsetzung - die durch beiderseitiges Nachgeben iSd § 1380 ABGB - der Kläger willigte in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein, die Beklagte zahlte eine freiwillige Abfertigung - bereinigt wurde.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erstreckt sich aber
- wie schon das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - die Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossenen Vergleichs im Zweifel auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen (RZ 1996/19; wbl 2002, 474 uva). Diese Bereinigungswirkung tritt selbst dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde; sie umfasst, wie ein Umkehrschluss aus dem zweiten Satz des § 1389 ABGB ergibt, auch solche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten (Arb 9209; 9 ObA 237/89; wbl 2002, 474 uva). Macht eine Partei nach Abschluss eines allgemeinen Vergleichs im Sinne des § 1389 Satz 2 ABGB ein Recht geltend, dann muss sie im Bestreitungsfall die Voraussetzungen für das Nichteintreten der Bereinigungswirkung des Vergleichs behaupten und unter Beweis stellen (9 Ob 15/00x; wbl 2002, 474 uva). Dieser Beweis ist aber - wie das Berufungsgericht richtig ausführt - dem Kläger nicht geglückt. Tatsächlich kann überhaupt nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Auflösungsvereinbarung an seine Pensionsansprüche denken konnte. Der Revision ist zwar zuzubilligen, dass die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach der Kläger zu diesem Zeitpunkt schon wusste, dass andere Arbeitnehmer bereits Klagen zur Durchsetzung von Pensionsansprüchen erhoben hatten, durch Feststellungen nicht gedeckt sind und daher unbeachtet zu bleiben haben. Es bleibt aber die unbestrittene Tatsache, dass der Kläger - nicht zuletzt auch durch die Beratung durch Gewerkschaft und Arbeiterkammer - um die Vorgeschichte und die Bedeutung der BV 1996 wusste. Der Kläger verfügte offenbar auch über entsprechendes Problembewusstsein, zumal er - wie ebenfalls feststeht - die ihm übermittelte Zustimmungserklärung, mit der er dem ausverhandelten Maßnahmenpaket zustimmen sollte, nicht unterfertigte, obwohl die große Mehrheit der Belegschaft dem Paket zugestimmt hat. Dass sich der Kläger - wie er ausführt - nach Erhalt des Schreibens vom 27. 12. 1996 mit der Wirksamkeit der BV 1996 abgefunden hatte, ändert nichts daran, dass die Auflösungsvereinbarung Bereinigungswirkung auch für den hier geltend gemachten Anspruch entfaltet. Die Beklagte hat mit diesem Schreiben nichts anderes getan, als den Kläger vom Ergebnis der Verhandlungen mit der Belegschaftsvertretung und vom Inhalt der von ihr als wirksam erachteten BV 1996 zu informieren. Dass die an einem Vergleich beteiligten Personen (hier noch dazu lange Zeit vor Vergleichsabschluss) einander ihre jeweiligen Rechtsstandpunkte mitteilen, ist für sich allein nicht geeignet, dem Vergleich die für ihn typische Bereinigungswirkung zu nehmen. Ein wie immer geartetes sittenwidriges Verhalten der Beklagten - etwa eine wider besseres Wissen erfolgte Irreführung des Klägers - wurde aber nicht einmal behauptet und ist auch in keiner Weise hervorgekommen. Auch auf die Entscheidung 9 ObA 96/92 (= Arb 11.040 = DRdA 1993, 243 [Klein]) kann sich der Kläger nicht berufen. Im damals zu beurteilenden Fall hatte der dort klagende, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgetretene Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit über die Abfertigung einen Vergleich (samt Generalklausel) geschlossen. Sein völlig unbestrittener Betriebspensionsanspruch war zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig, weil der Kläger noch nicht 60 Jahre alt war. Vor diesem Hintergrund hatte der Oberste Gerichtshof zwar an der oben wiedergegebenen Regel festgehalten, dass sich die Bereinigungswirkung eines Vergleichs "im Zweifel" auf alle gegenseitigen Forderungen erstreckt, an die die Parteien denken konnten. Aus dem Umstand, dass der Pensionsanspruch des Kläger noch gar nicht aktuell war und dass nach den Umständen - auch nach dem Verhältnis der vergleichsweise gewährten Vorteile zum ungleich höherwertigen und unstrittig berechtigten Pensionsanspruch - für den Arbeitgeber als redlichen Erklärungsempfänger völlig klar sein musste, dass in diesem Fall der Pensionsanspruch nicht Gegenstand des Vergleiches war. Mit diesem Sachverhalt ist aber die hier zu beurteilende Konstellation nicht vergleichbar: Hier war die Pensionsregelung zwischen den Parteien während des aufrechten Arbeitsverhältnisses sehr wohl ein wichtiges Thema gewesen, wobei der Kläger die Vorgeschichte der unter Mitwirkung von Gewerkschaft und Arbeiterkammer zustande gekommene BV 1996 kannte und den daraus abzuleitenden Folgen nicht zugestimmt hatte. Hätte der Kläger daher den von ihm behaupteten Anspruch, ungeachtet der von ihm vorbehaltlos angenommenen (und offenbar bis heute auch behaltenen) Abfindung weitere Pensionsleistungen zu begehren, von der Bereinigungswirkung der Vereinbarung ausnehmen wollen, hätte er dies bei deren Abschluss zum Ausdruck bringen müssen. Dass er damals eine Anspruchsverfolgung noch für aussichtslos hielt, ändert daran nichts, weil es seine Sache ist, sich vor Abschluss eines Generalvergleichs über alle denkbaren Ansprüche Klarheit zu verschaffen. Jedenfalls durfte die Beklagte bei dieser Situation darauf vertrauen, dass mit der in den Vergleich aufgenommenen Generalklausel auch die Pensionsfrage - die ja gerade im Verhältnis zum Kläger in der Vergangenheit durchaus ein Thema war
- bereinigt ist, zumal ja der mit dem Vergleich angestrebte Zweck - wie üblich - der war, die Beziehung der Streitteile endgültig und friedlich zu bereinigen.
Auch der Hinweis des Revisionswerbers auf die zwingende Wirkung der Bestimmung des § 7 Abs 6 BPG muss von vornherein erfolglos bleiben, weil die Unverzichtbarkeit unabdingbarer Ansprüche der Bereinigungswirkung eines aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen echten Vergleichs nicht entgegensteht (9ObA 16/00v uva; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht9 84). Bei der in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung angestellten Prüfung nach dem Günstigkeitsprinzip ist nicht die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen, sondern - wegen der Schwierigkeit, von einem zweifelhaften oder strittigen Anspruch einen zuverlässigen Preis anzugeben - nur zu fragen, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sach- und Rechtslage wiederum aufgewogen wird (RIS-Justiz RS0028337; SZ 64/5 = DRdA 1991/57 [Klein], WBl 1991, 293, RdW 1997, 420; zuletzt 9 ObA 89/98y; 9ObA 142/99v). Dass war aber hier der Fall. Offenkundiger Zweck des Vergleiches war es, die friedliche Auflösung des Arbeitsverhältnis zu erreichen und zwar - wie die Aufnahme der Generalklausel in den Vergleich zeigt - unter endgültiger Bereinigung sämtlicher denkbarer Ansprüche. Für dieses Ziel bot die Beklagte eine nicht unbeträchtliche Gegenleistung. Die vom Kläger (nach seinem nunmehrigen Rechtsstandpunkt) dafür aufgegebene Position kann im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung nicht mit der Höhe der über den angenommenen Abfindungsbetrag hinausgehenden Pensionsleistung angesetzt werden; vielmehr muss die damit aufgegebene Rechtsposition stark relativiert werden, weil ihr die von der Personalvertretung und von der Mehrheit der Arbeitnehmer getragene BV 1996 entgegenstand und sie daher bei objektiver Betrachtung erheblich anzweifelbar erscheinen musste. Umstände, die die Sittenwidrigkeit des Vergleiches begründen oder eine Anfechtung im Rahmen des § 1358 ABGB rechtfertigen könnten, wurden vom Kläger nicht vorgebracht. Der Einwand, der Vergleich verstoße gegen § 934 ABGB, steht schon die Bestimmung des § 1386 ABGB entgegen, nach der ein redlich errichteter Vergleich aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte nicht angefochten werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)