Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch der Anspruch auf Urlaubsentschädigung zählt nach der klaren Bestimmung des § 12 UrlG zu den dort genannten unabdingbaren Rechten. Wenngleich es den Parteien eines Arbeitsvertrages unbenommen ist, sich anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch über an sich unverzichtbare Ansprüche zu vergleichen, kommt es für die Wirksamkeit eines solchen Vergleiches darauf an, daß dem Günstigkeitsprinzip Rechnung getragen wird, wobei nicht die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen ist, aber die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle wiederum aufgewogen wird (SZ 64/5 = DRdA 1991/57 [Klein], WBl 1991, 293, RdW 1997, 420; zuletzt 9 ObA 89/98y). Während sich der Kläger von Anfang an darauf berief, daß von der anläßlich der Auflösung des Dienstverhältnisses geschlossenen Vereinbarung die Urlaubsentschädigung nicht umfaßt sein sollte, hielt dem die beklagte Partei die bereinigende Wirkung des Generalvergleichs entgegen, ohne aber die für das Vorliegen des Günstigkeitsprinzips und somit die Wirksamkeit des Vergleichs auch hinsichtlich des Ausschlusses weiterer beendigungsabhängiger Ansprüche notwendigen Behauptungen aufzustellen.
Da eine über den Wortsinn der Vereinbarung hinausgehende Parteienabsicht nur insoweit festgestellt wurde, daß nur laufende Entgeltansprüche von der Vereinbarung ausgenommen sein sollten, liegt in der vom Vertragstext ausgehenden Interpretation durch das Berufungsgericht, wonach sich der Vergleich auch auf Abfertigungsansprüche erstrecken sollte, weder eine unvertretbare Rechtsansicht noch eine Aktenwidrigkeit. Im übrigen weist die Frage, ob der vorliegende Vergleich einer Günstigkeitsprüfung standhält, als Einzelfall nicht die im § 46 Abs 1 ASGG geforderte Erheblichkeit auf.
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