Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob die strittige Prämie ein unabdingbarer Anspruch war, ist nicht entscheidend, weil auch über an sich unverzichtbare Ansprüche aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar kein Verzichtsvertrag, aber ein wirksamer Vergleich abgeschlossen werden kann (SZ 64/5 = DRdA 1993/57 [Klein]; RdW 1997, 420). Die über Vorschlag des Klägers nach Erklärung seiner Selbstkündigung zustande gekommene Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis ungeachtet seiner Kündigung einvernehmlich zum 30.11.1996 unter Gewährung einer Abfertigung von vier Monatsentgelten zu beenden, in welche die Bestimmung aufgenommen wurde, daß mit der Auszahlung der Abfertigung alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind, hat das Berufungsgericht insgesamt zutreffend als Vergleich angesehen. Dieser bereinigte eine bisher ungeklärte Sach- und Rechtslage und umfaßte auch die strittige, vom Kläger (vor der von ihm nach einer Überlegungsfrist vorgenommenen Unterfertigung) dabei ausdrücklich bedachte Prämie. Das Berufungsgericht hat dabei wie auch bei dem entgegen der Ansicht des Revisionswerbers vorgenommenen Günstigkeitsvergleich nur die Umstände des Einzelfalles beurteilt; dies begründet was aber keine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG. Es wurde nicht nur ausgeführt, daß der Vergleich für beide Teile günstige Aspekte bot, sondern im einzelnen dargelegt, welche Vorteile bei der bereits ausgesprochenen abfertigungsvernichtenden Selbstkündigung der mit Unsicherheiten behafteten nicht einmal einen unabdingbaren und daher verzichtbaren Anspruch begründenden Erfolgsprämie gegenüberstanden. Daß die Unsicherheit des Bestandes dieser Forderung aufgrund eines einen anderen Arbeitnehmer betreffenden anhängigen Verfahrens angenommen wurde, begründet keine Aktenwidrigkeit.
Das Berufungsgericht hat sich an die Grundsätze der zitierten Rechtsprechung gehalten, so daß keine Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG nicht vorliegt.
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