OGH 9ObA237/89

OGH9ObA237/8913.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Müller und Anton Prager als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hermine S***, Pensionistin, Wien 2., Schweidlgasse 15/7, vertreten durch Dr.Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Luzia R***, Gastwirtin, Wien 3., Untere Viaduktgasse 41, vertreten durch Dr.Wolfgang D***, Sekretär der Fachgruppe Gastronomie, Wien 1., Judenplatz 3-4, dieser vertreten durch Dr.Karl F.Engelhart und Dr.Nikolaus Reininger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 70.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Mai 1989, GZ 34 Ra 129/88-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.Juni 1988, GZ 3 Cga 1417/87-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.706,20 (darin S 617,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Feststellungsbegehren der Klägerin zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist zur Rechtsrüge der Revisionswerberin auszuführen, daß sich die Bereinigungswirkung eines anläßlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossenen Vergleichs - ein Verzicht ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens - im Zweifel auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen bezieht. Die Bereinigungswirkung umfaßt, wie ein Umkehrschluß aus dem zweiten Satz des § 1389 ABGB ergibt, insbesondere auch solche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten (Wolff in Klang2 VI 284; Ertl in Rummel, ABGB § 1389 Rz 1; Arb 9.209; RZ 1977/14; MietSlg. 33.242 mwH; EFSlg.

43.554 mwH; 9 Ob A 48/87 ua).

Soweit die Streitteile in ihrem vor dem Einigungsamt Wien geschlossenen Vergleich unter anderem festhielten, daß durch diesen Vergleich "alle wie immer gearteten wechselseitigen Ansprüche zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin bereinigt und verglichen" seien, haben sie den Zweck verfolgt, alle aus der (nunmehr) einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche vergleichsweise zu regeln. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hielt die qualifiziert vertretene Klägerin der Beklagten in der Verhandlung vor dem Einigungsamt auch zumindest einmal vor, daß sie mit einem zu geringen Einkommen zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Auch wenn die sich aus dem ASVG ergebende Verpflichtung nicht Gegenstand einer privatrechtlichen Disposition sein konnte, lag es auf der Hand, daß sich aus der Unterversicherung allenfalls Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte ergeben werden, an welche die Klägerin denken hätte können. Darauf, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits Schadenersatzansprüche geltend gemacht hätte, kommt es nicht an (Koziol-Welser Grundriß8 I 273; EvBl. 1977/266). Auf ein allenfalls noch anhängiges Verwaltungsverfahren hat diese Entscheidung keinen Einfluß.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte