Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.706,20 (darin S 617,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Feststellungsbegehren der Klägerin zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist zur Rechtsrüge der Revisionswerberin auszuführen, daß sich die Bereinigungswirkung eines anläßlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossenen Vergleichs - ein Verzicht ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens - im Zweifel auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen bezieht. Die Bereinigungswirkung umfaßt, wie ein Umkehrschluß aus dem zweiten Satz des § 1389 ABGB ergibt, insbesondere auch solche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten (Wolff in Klang2 VI 284; Ertl in Rummel, ABGB § 1389 Rz 1; Arb 9.209; RZ 1977/14; MietSlg. 33.242 mwH; EFSlg.
43.554 mwH; 9 Ob A 48/87 ua).
Soweit die Streitteile in ihrem vor dem Einigungsamt Wien geschlossenen Vergleich unter anderem festhielten, daß durch diesen Vergleich "alle wie immer gearteten wechselseitigen Ansprüche zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin bereinigt und verglichen" seien, haben sie den Zweck verfolgt, alle aus der (nunmehr) einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche vergleichsweise zu regeln. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hielt die qualifiziert vertretene Klägerin der Beklagten in der Verhandlung vor dem Einigungsamt auch zumindest einmal vor, daß sie mit einem zu geringen Einkommen zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Auch wenn die sich aus dem ASVG ergebende Verpflichtung nicht Gegenstand einer privatrechtlichen Disposition sein konnte, lag es auf der Hand, daß sich aus der Unterversicherung allenfalls Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte ergeben werden, an welche die Klägerin denken hätte können. Darauf, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits Schadenersatzansprüche geltend gemacht hätte, kommt es nicht an (Koziol-Welser Grundriß8 I 273; EvBl. 1977/266). Auf ein allenfalls noch anhängiges Verwaltungsverfahren hat diese Entscheidung keinen Einfluß.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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