OGH 7Ob291/03z

OGH7Ob291/03z3.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid U*****, vertreten durch Dr. Michael Langhofer, Rechtsanwalt in Neumarkt/Wallersee, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch DDr. Manfred Walter, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 61.045,18 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Oktober 2003, GZ 3 R 161/03x-166, den

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre fordert die Aufrechterhaltung der Unterbrechungswirkung der Klage nach § 1497 ABGB die gehörige Fortsetzung des Verfahrens. Beruft sich der Beklagte auf die Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung, ist es Sache des Klägers, beachtliche Gründe für die Untätigkeit nachzuweisen (stRsp; RIS-Justiz RS0034704; RS0034710), wobei die Gründe für die Untätigkeit im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen müssen: zB außergerichtliche Vergleichsverhandlungen (stRsp;

RIS-Justiz RS0034867 [T11]; 1 Ob 59/00h uva; zuletzt: 8 Ob 123/03a;

M. Bydlinski in Rummel II/3³ Rz 10 zu § 1497 ABGB). Werden jedoch Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt, oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühestmöglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt, und die Verjährungsfrist wird durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen (stRsp; RIS-Justiz RS0034599; M. Bydlinski aaO Rz 10 zu § 1497 ABGB; vgl auch Rz 2a zu § 1501 ABGB [wonach die Verjährung mit Ablauf der Verjährungsfrist nur dann nicht eintritt, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich die Klage eingebracht wird]).

Im vorliegenden Verfahren über eine am 26. 5. 1995 beim Erstgericht eingelangte Schadenersatzklage - mit behauptetem Fälligkeitstermin der (auch gegenüber dem Haftpflichtversicherer der Beklagten erhobenen) Schadenersatzforderung der Klägerin am 25. 5. 1993 (Schaden vom 30./31. 3. 1993) - wurde in der Verhandlung vom 9. 2. 2001 die Möglichkeit eines Vergleiches erörtert. Da der Klagevertreter erklärte, eine allfällige außergerichtliche Einigung dem Gericht binnen 4 Wochen mitzuteilen, wurde die mündliche Streitverhandlung zur Einholung eines Brandsachverständigen-Gutachtens auf unbestimmte Zeit erstreckt. Nachdem die Klägerin am 22. 3. 2001 die Vernehmung eines weiteren Zeugen beantragt hatte, ersuchte sie das Gericht am 3. 4. 2001 - im Hinblick auf außergerichtliche Vergleichsbemühungen - um ein "weiteres Zuwarten" von 14 Tagen. Anfang Juli 2001 kündigte der Klagevertreter dem Gericht über Befragen eine "weitere Mitteilung" hinsichtlich der Frage der außergerichtlichen Einigung an. Auch am 23. 8., 25. 9., 17. 12. 2001 und 26. 2. 2002 sowie (zuletzt) am 17. 5. 2002 ersuchte er - angesichts außergerichtlicher Vergleichsbemühungen - um weiteres Zuwarten "bis zu einer weiteren Mitteilung". Mit Schriftsatz vom 15. 12. 2002 stellte er schließlich den Antrag, eine Verhandlung anzuberaumen.

Tatsächlich endeten die außergerichtlichen Vergleichsgespräche jedoch bereits dadurch, dass dem Klagevertreter (auch) mit Schreiben des Kanzleipartners des Beklagtenvertreters vom 30. 8. 2001 mitgeteilt wurde, seitens der Mandantschaft bestehe keinerlei Bereitschaft zu einer Verbesserung des Vergleichsbetrages (wie vom Klagevertreter begehrt): In weiterer Folge bestanden nämlich zwischen den Streitteilen und deren Vertretern keinerlei außergerichtliche Kontakte im Zusammenhang mit einer vergleichsweisen Regelung, und es fanden nach diesem Schreiben zwischen den Streitteilen und auch mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten keine weiteren Vergleichsverhandlungen oder diesbezügliche Korrespondenzen statt (unstrittig).

Die Klägerin beruft sich in ihrer ao Revision zunächst (offenbar) darauf, sie hätte nicht erkennen müssen, dass das Gericht nicht mehr tätig werde. Damit nimmt sie weiterhin nicht zur Kenntnis, dass (auch) das letzte (7.) Ersuchen des Klagevertreters vom 17. 5. 2002 an das Gericht darauf gerichtet war, mit der Verfahrensfortführung bis zu einer ausdrücklich zugesagten weiteren Mitteilung zuzuwarten (ON 145 bzw Seite 9 der Berufungsentscheidung). Dass das Verfahren vor einer derartigen Bekanntgabe nicht fortgesetzt werden würde, musste der Klägerin schon deshalb klar sein, weil auch ihren (sechs) vorangegangenen Ersuchen stets entsprochen worden war. Die gerügte Abweichung von der - in der Berufungsentscheidung zutreffend wiedergegebenen - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist somit nicht zu erkennen. Davon abgesehen ist den Rechtsmittelausführungen noch Folgendes zu erwidern:

Ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers zu beurteilen ist, die die Unterbrechungswirkung der Klage beseitigt, stellt - entgegen dem Standpunkt der Klägerin - wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0034765 [T1, T10 und T18]; RS0034805; M. Bydlinski aaO) keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0034710 [T16 und T19]; RS0044464; zuletzt: 9 ObA 36/01m; 5 Ob 97/03f mwN). In der Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die (vom endgültigen Scheitern der Vergleichsvehandlungen am 30. 8. 2001 bis zum Antrag vom 5. 12. 2002) 15 Monate dauernde Inaktivität in Bezug auf die gebotene Fortsetzung der Klage als ungewöhnliche Untätigkeit zu qualifizieren sei, ist keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes zu erblicken, die die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte (vgl zuletzt: 8 Ob 123/03a mwN).

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO muss die Revision daher zurückgewiesen werden.

Stichworte