OGH 8Ob123/03a

OGH8Ob123/03a16.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert L*****, vertreten durch Berger & Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Olga L*****, vertreten durch Liebscher, Hübel & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 289.803,27 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25. Juni 2003, GZ 6 R 68/03t, 6 R 69/03i-150, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die hier gegenständliche Wechselforderung ist unstrittig seit 1. 7. 1996 fällig. Ihr Bestand wurde unter anderem mit formellen (gefälschte Unterschrift) und inhaltlichen Einwendungen (Mängel im Grundgeschäft) bestritten und ein umfangreiches Beweisverfahren insbesondere zur Frage der Echtheit der Unterschrift durchgeführt. Bereits die Tatsatzung vom 17. 12. 1999 wurde auf unbestimmte Zeit erstreckt, wobei die Anberaumung der fortgesetzten Tagsatzung nur auf über ausdrücklichen Antrag des Klägers erfolgen sollte. Diesen Antrag stellte der Kläger erst am 5. 4. 2000. In den darauffolgenden Tagsatzungen vom 17. 5. 2000 und vom 19. 9. 2000 wurden Vergleichsgespräche geführt und schließlich ein bedingter Vergleich geschlossen, nach dem die Beklagte statt des eingeklagten Betrages von fast 4 Mio S nur S 100.000,-- zahlen sollte. Es wird jedoch auch dieser Vergleich von der Beklagten widerrufen.

In der darauf folgenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. 9. 2001 trat mangels Erscheinens der Parteien Ruhen des Verfahrens ein. Der Klagevertreter hatte am 20. 9. 2001 einen konkreten Vorschlag für einen außergerichtlichen Ausgleich des Klägers gemacht und mit dem Beklagtenvertreter Vergleichsgespräche geführt. Am 16. 1. 2002 unterbreitete der Klagevertreter einen Vorschlag für die Wiederaufnahme der Vergleichsgespräche worauf die Beklagte jedoch nicht reagierte. Nachdem am 5. 4. 2002 unterbreiteten Vergleichsanbot erstattete die Beklagte am 9. 4. 2002 einen Gegenvorschlag, jedoch beantragte dann der Kläger am 15. 4. 2002 die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens. Die Beklagte erhob den Einwand der Verjährung.

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend das Klagebegehren als verjährt abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zugelassen.

Rechtliche Beurteilung

Soweit es nun der Kläger als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO releviert, in der Vergleichsbereitschaft der Beklagten im Schreiben vom 9. 4. 2002 könne ein Verzicht auf die Verjährungseinrede gesehen werden, so ist dem schon entgegenzuhalten, dass ein dahingehender Einwand im erstgerichtlichen Verfahren gar nicht erstattet wurde. Nunmehr steht ihm das Neuerungsverbot entgegen (vgl § 504 Abs 2 ZPO).

Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre fordert die Aufrechterhaltung der Unterbrechungswirkung der Klage nach § 1497 ABGB die gehörige Fortsetzung des Verfahrens, wobei es im Falle des Ruhens des Verfahrens über einen längeren Zeitraum am Kläger liegt, beachtliche Gründe für das längere Ruhen nachzuweisen (vgl allgemein RIS-Justiz RS0034704 mwN zuletzt 7 Ob 140/01s; Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1497 Rz 10; Mader in Schwimann ABGB2 § 1497 Rz 27 ff). Ein Grund dafür können auch anhängige Vergleichsverhandlungen sein. Dies setzt jedoch voraus, dass die beklagte Partei auch eine Bereitschaft zur vergleichsweisen Bereinigung erkennen lässt (vgl zuletzt OGH 8 ObA 85/03p mwN, Bydlinski aaO § 1501 Rz 2a; Mader aaO Vor §§ 1494 bis 1496 Rz 4).

Hier hatte das Verfahren jedoch bereits mehr als 6 Monate geruht, bevor es wieder inhaltlich zu Vergleichsverhandlungen gekommen ist. Wenn die Vorinstanzen vom Eintritt der Verjährung ausgegangen sind, kann darin keine vom Obersten Gerichtshof auszugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.

Insgesamt vermag es der Kläger jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Stichworte