Spruch:
Der Revision der beklagten Partei wird Folge, jener der klagenden Parteien hingegen keine Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass auch das restliche Klagebegehren (erster Teil des ersten Eventualbegehrens) des Inhalts, es werde festgestellt, dass Alfred F***** und nach ihm die klagenden Parteien die Teilfläche der EZ ***** GB 01665 Stadlau, die in der dem Berufungsurteil angehefteten und einen Bestandteil desselben bildenden Kopie des Lageplans (Teilungsplan des Ing. Friedrich G***** von 1946) mit e-f-g-h-e umgrenzt, und als Grundstück ***** bezeichnet ist, ersessen haben und dass die klagenden Parteien im Verhältnis ihrer Erbquoten, nämlich die Erstklägerin und die Zweitklägerin zu je 3/8tel und die Drittklägerin zu 1/4tel, Eigentümer dieser Teilfläche sind, abgewiesen wird. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 188.436,39 (hierin enthalten S 26.548,56 USt und S 29.145,-- Barauslagen) bestimmten Prozesskosten aller drei Instanzen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der umfangreiche, von den Vorinstanzen festgestellte und damit für den Obersten Gerichtshof maßgebliche Sachverhalt lässt sich - soweit für das Revisionsverfahren noch von Wesentlichkeit - wie folgt zusammenfassen:
Gegenstand des Verfahrens bildet eine hinsichtlich ihrer geografischen Lage aus dem Spruch näher ersichtliche Teilfläche von 400 m2 in Wien. Die Gesamtliegenschaft (einschließlich dieser Teilfläche) war 1924 von den Großeltern der beklagten Partei, Karl und Leopoldine Sch*****, geborene F*****, käuflich erworben und beiden je zur Hälfte als Eigentümer einverleibt worden. Mit Kaufvereinbarung vom 10. 5. 1932 verkauften beide Miteigentümer die besagte Teilfläche von 400 m2 ihrem Bruder bzw Schwager Alfred F*****, der wiederum der Vater der Erst- und Zweitklägerinnen ist. Dieser war damals mit der Mutter der beiden und vormals drittklagenden (während des Verfahrens am 17. 11. 1999 verstorbenen) Partei (im Folgenden kurz: Drittklägerin) verheiratet, welche nach seinem Tod (1942) von 1952 bis 1955 auch mit Karl Sch***** verheiratet war. Trotz dieser schriftlichen Kaufvereinbarung wurde das Eigentumsrecht des Alfred F***** nie bücherlich einverleibt. Bereits im Jänner 1936 errichtete Alfred F***** einen an sich gehörig verfassten Plan über die Errichtung eines Siedlungshauses auf dem Teilgrundstück, wobei sowohl die beiden Grundeigentümer Karl und Leopoldine Sch***** als auch die Bauwerber Alfred und Franziska F***** (Drittklägerin; damals noch Ehefrau des Käufers) unterfertigten; dieser Plan wurde jedoch in der Folge nie eingereicht und ein Bauverfahren damit auch nicht anhängig gemacht. Dessen ungeachtet wurde das geplante Objekt errichtet und die Liegenschaft gegenüber dem restlichen Grundstück (Parzelle 183/8) auch durch einen Zaun abgegrenzt. Laut damals gültigem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan aus dem Jahre 1932 lag das gegenständliche Grundstück in jenem Bereich, der für Verbauung vorgesehen war, wobei dieser Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (samt Folgeplänen seither) erst mit "Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes" (richtig: Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes) vom 13. 10. 1978 (wirksam mit Ablauf des 31. 3. 1979) wegen Kundmachungsmängeln aufgehoben wurde, ohne dass in der Folge (bis Schluss der Verhandlung erster Instanz) ein neuer Bebauungsplan erlassen wurde. Aus diesem Grunde besteht daher derzeit für die gegenständliche Gegend eine Bausperre im Sinne des § 8 Abs 1 der Wiener Bauordnung (im Folgenden: WrBauO). Deshalb kann derzeit eine Grundabteilung aus rechtlichen Gründen auch nicht bewilligt werden.
Alfred F***** verstarb am 21. 8. 1942. Die Witwe Franziska F***** (Drittklägerin) ging in der Folge eine "Liaison" mit Karl Sch***** ein, worauf dessen Ehe 1946 geschieden wurde. Im selben Jahr wurde ein Teilungsplan von einem Vermessungstechniker betreffend die Gesamtliegenschaft errichtet, welcher diese in drei Parzellen, ua (mit der Bezeichnung 183/16) auch die klagsgegenständliche Liegenschaft, teilte. Im Rahmen des Scheidungsvergleiches der vormaligen Eheleute Karl und Leopoldine Sch***** wurde abgesprochen, dass das Eigentumsrecht an dieser Liegenschaft 183/16 den Erst- und Zweitklägerinnen (damals 5 bzw 9 Jahre alt) zufallen sollte. Ein bei der zuständigen Magistratsabteilung (MA) 64 der Stadt Wien eingereichter Lageplan über die entsprechende Grundstücksteilung ("Genehmigung der Abteilung des Grundstückes 183/8") wurde jedoch mit Bescheid vom 19. 1. 1949 "mangels der gesetzlichen Voraussetzungen" (§ 13 Abs 2 und § 16 Abs 4 der damals in Geltung stehenden Bauordnung für Wien) rechtskräftig abgewiesen, weil dieses Grundstück in einem Gebiet gelegen war, für welches ein Flächenwidmungs- und Bebauungsplan in Neubearbeitung war.
Auch die Ehe des Karl mit der Franziska Sch*****, geb. F***** wurde 1955 geschieden. Nach dem Tod seiner Eltern (beide starben kurz hintereinander 1960) erbte Walter Sch***** die seinen Eltern gehörigen Grundstücksanteile und schenkte er seinerseits mit Vertrag vom 23. 5. 1996 das nunmehr verfahrensgegenständliche Grundstück seiner Tochter, der Beklagten, samt Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu seinen und seiner Gattin (der Mutter der Beklagten) Gunsten.
Seit Erwerb der Liegenschaft 1932 wurde diese "von den Klägern ununterbrochen benützt" (richtig: von den Erst- und Zweitklägerinnen seit ihrer Geburt 1937 bzw 1941). Eine Erklärung, dass sie auf ihre Rechte an diesem gegenständlichen Grundstück verzichten würden, wurde nie abgegeben. Nach dem Verlassenschaftsverfahren nach dem 1942 gefallenen Alfred F***** betrugen die Erbquoten der Erst- und Zweitklägerinnen (Töchter) je 3/8tel, der Drittklägerin (Witwe) 1/4tel.
Mit ihrer am 22. 4. 1997 beim Erstgericht eingebrachten Klage stellten die Kläger ein Haupt- und zwei Eventualbegehren. Nach dem (inzwischen rechtskräftig abgewiesenen) Hauptbegehren sollte die beklagte Partei schuldig erkannt werden, den Klägern den mit Vertrag vom 16. 5. 1932 verkauften Anteil ins Eigentum zu übertragen und an allen hiezu erforderlichen Antragstellungen zweckmäßiger Weise mitzuwirken, insbesondere (a) Zustimmung zu einem an den Magistrat der Stadt Wien zu richtenden Ansuchen um Genehmigung der Abteilung des Grundstückes *****, (b) Zustimmung zur Beauftragung eines Zivilingenieurs für Vermessungswesen zur Erstellung eines neuen Teilungsplans und (c) Abgabe der erforderlichen Aufsandungserklärung für die grundbücherliche Einverleibung, wobei das Urteil die Einwilligung der beklagten Partei in allen diesen Punkten ersetzt. Nach dem ersten (und im Revisionsverfahren allein noch strittigen) Eventualbegehren soll festgestellt werden, dass Alfred F***** und nach ihm die klagenden Parteien die besagte Teilfläche laut integrierendem Lageplan ersessen haben und die klagenden Parteien im Verhältnis ihrer Erbquoten Eigentümer dieser Teilfläche sind; des weiteren sei die beklagte Partei schuldig, in den bereits wiedergegebenen Punkten a bis c ihre Zustimmung zu geben, wobei das Urteil wiederum deren Einwilligung ersetzt. Schließlich (inzwischen ebenfalls rechtskräftig abgewiesen) wurde noch ein weiteres (zweites) Eventualbegehren auf Feststellung des Eigentumserwerbes des Alfred F***** und der drei Klägerinnen infolge gutgläubiger Bauführung gemäß § 418 ABGB wiederum samt Zustimmungserklärung der Beklagten zu den Punkten a bis c erhoben.
Die beklagte Partei bestritt sämtliche Klagebegehren. Das Erstgericht entschied im Sinne des Hauptbegehrens. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass 1932 ein gültiger Kaufvertrag zustandegekommen sei, auf den sich auch die Kläger als Rechtsnachfolger rechtswirksam berufen könnten. Die vorliegende Bausperre laut Bauordnung bilde hiegegen keine rechtliche Unmöglichkeit. Darüber hinaus liege über mehr als 30 Jahre rechtmäßiger und redlicher Besitz vor, sodass auch die Ersitzungsvoraussetzungen des § 1470 ABGB erfüllt seien. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte die Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des ersten Eventualbegehrens, jedoch bloß in seinem Feststellungsbegehren (erster Teil), ab. Das Hauptbegehren, der zweite Teil dieses Eventualbegehrens (Zustimmungserklärungen) sowie das zweite Eventualbegehren wurden hingegen abgewiesen. Des weiteren sprach das Berufungsgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht hielt die geltend gemachten Berufungsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen für nicht entscheidungswesentlich, weil - so der Kernpunkt der rechtlichen Beurteilung - ja bereits die Voraussetzungen für die (auch vom Erstgericht bereits bejahte) Ersitzung erfüllt seien; eine solche sei auch hinsichtlich bloßer Grundstücksteile zulässig, sofern es sich nicht um Grundstücke handle, die gemäß § 50 VermG in den Grenzkataster eingetragen seien, was hier nicht zutreffe. Weder das Veräußerungs- und Belastungsverbot noch die Bausperre laut Bauordnung bildeten hiefür ein Hindernis. Da durch das im Rahmen des gestellten Feststellungsbegehrens bejahte Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen "dem Rechtsschutz der Kläger genüge getan" sei, treffe die Beklagte jedoch keine weiteren Mitwirkungspflichten (im Sinne des zusätzlich gestellten Leistungsbegehrens), weil schon aufgrund des Feststellungsurteils eine Einverleibung ihres Eigentumsrechtes möglich sei. Eine Wiedergabe der rechtlichen Ausführungen zu den übrigen (Haupt- und zweites Eventual-)Begehren ist zufolge Unterbleibens einer Anfechtung dieser Abweisung entbehrlich.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil - soweit überblickbar - eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Ersitzbarkeit von nach einer Bauordnung unabteilbaren Grundstücksteilen bei Fehlen rechtsgültiger Flächenwidmungs- und Baupläne und zum Umfang der Mitwirkungsansprüche des Ersitzungsbesitzers nach Eigentumserwerb gegen den bücherlichen Eigentümer, fehle, und zur Frage, ob ein Feststellungsurteil einen im Sinne des § 33 Abs 1 lit d GBG tauglichen Titel darstelle, divergierende Judikatur vorliege.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien. Die beklagte Partei macht hierin die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und begehrt die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung. Die Kläger, welche nur die Abweisung des zweiten Teiles (Leistungsbegehren) im ersten Eventualbegehren bekämpfen, machen den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und begehren die Stattgebung auch dieses Teilklagebegehrens. Beide Parteien haben überdies eventualiter Aufhebungsanträge gestellt.
In ihren jeweils erstatteten Revisionsbeantwortungen wird wechselseitig der Antrag gestellt, das Rechtsmittel des Gegners (mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen) zurückzuweisen, in eventu diesem keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen sind zulässig, jedoch lediglich jene der beklagten Partei auch berechtigt. Wegen des engen thematischen Zusammenhanges werden die Rechtsmittel im Folgenden weitgehend gemeinsam behandelt. Vorauszuschicken ist, dass die von der beklagten Partei gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - wegen Nichterledigung einzelner Punkte ihrer Beweisrüge durch das Berufungsgericht - nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, erschöpft sich doch dieser Revisionsgrund in einer mit "Vermeidung von Wiederholungen" begründeten bloßen Verweisung auf die diesbezüglichen Seiten ihres Berufungsschriftsatzes (S 3 und 5 = AS 41 und 45 des Revisionsschriftsatzes ON 76). Nach ständiger Rechtsprechung ist es jedoch unzulässig, den Inhalt eines anderen Schriftsatzes zum Inhalt der Revision zu machen und ist ein solcher Mangel auch nicht verbesserungsfähig (RIS-Justiz RS0043579; EvBl 1985/153; SZ 69/209; jüngst 7 Ob 72/01s; 7 Ob 76/01d; 7 Ob 85/01b). Die entsprechenden Passagen des Revisionsschriftsatzes sind daher für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich, was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO auch keiner weitergehenden Begründung bedarf. Darüber hinaus kommt es aber auf alle diese Feststellungen (einschließlich gewünschter Ersatzfeststellungen) ohnedies nicht an, weil dem einzigen noch verbleibenden Begehren schon aus rechtlichen Erwägungen kein Erfolg beschieden sein kann.
Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht (insoweit auch schon das Erstgericht) grundsätzlich zutreffend erkannt hat, dass das Eigentum auch an einer bestimmten Teilfläche eines Grundstückes ersessen werden kann (RZ 1959, 194; RIS-Justiz RS0011696, RS0045838); ausgenommen davon sind nach § 50 VermG lediglich jene Teile von Grundstücken, die bereits im Grenzkataster enthalten sind (SZ 69/187; RIS-Justiz RS0011696), was jedoch auf die hier gegenständliche Grundfläche nach der dafür maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, also zum 27. 1. 2000 (ON 70; Fasching, Lehrbuch2 Rz 794; Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 193), nicht zutrifft. Die erstmalig in der Revision aufgestellte (und nicht weiter aktenkundige) Behauptung, dass die gegenständliche Liegenschaft nunmehr mit Bescheid vom 29. 1. 2001 in den Grenzkataster aufgenommen sei, muss daher unbeachtlich bleiben (§ 482 ZPO; Fasching, aaO). Ersitzung ist der Erwerb eines Rechtes durch qualifizierten Besitz während der gesetzlich bestimmten Frist; sie führt zu einem originären Rechtserwerb, der zur Folge hat, dass der bisherige Rechtsinhaber sein Recht verliert (§ 1478 ABGB; SZ 69/187; Koziol/Welser I11 296). Auch hier stützen sich die Kläger (im Revisionsverfahren als einzigem noch aufrechten Rechtstitel) auf diese Art des Eigentumserwerbs, der - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Zeitablauf von 30 Jahren; rechtmäßiger, redlicher und echter Besitz: § 1460 ABGB) - in Durchbrechung des Eintragungsprinzips (§ 4 GBG; § 431 ABGB) auch einen Eigentumserwerb bewirkt, der bisher wegen mangelnder Verbücherung des Rechtes unterblieben ist (Koziol/Welser aaO 299 und 319). Die Einverleibung der Ersitzung dient gerade dazu, Personen, die eine Sache lange Zeit wie ein Eigentümer besitzen oder wie ein Berechtigter benützen, - selbst im Falle eines gegenteiligen Grundbuchsstandes - den Nachweis des Rechtserwerbes zu ersparen (6 Ob 158/99z). Die Beweislast für die Ersitzungsvoraussetzungen trifft hiebei grundsätzlich den Ersitzungsbesitzer (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 1460; Mader in Schwimann ABGB2 Rz 20 zu § 1460; SZ 69/187), näherhin (wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst zu 6 Ob 246/01x ausführte) für Art und Umfang der Besitzausübung sowie die Besitzdauer, dem beklagten Ersitzungsgegner hingegen obliegt der Beweis der Unredlichkeit, weil die Redlichkeit des Besitzers gemäß § 328 ABGB im Zweifel vermutet wird (RIS-Justiz RS0010185). Diesen Beweis hat die beklagte Partei auch in erster Instanz angetreten (vgl ON 15); er wird auch im Revisionsverfahren erneut aufgegriffen und näher ausgeführt. Dies bedarf jedoch schon deshalb keiner näheren Vertiefung, weil - abgesehen davon, dass die Vorinstanzen hiezu keine detaillierten Feststellungen trafen - dem verbleibenden Eventualbegehren schon aus anderen rechtlichen Überlegungen und Erwägungen kein Erfolg beschieden sein kann:
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist nämlich ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinne des § 1460 ABGB (SZ 70/201 = RdU 1998, 89 [Kerschner]; 1 Ob 225/99s [Kerschner ausdrücklich ablehnend]; RIS-Justiz RS0113071), sodass eine Ersitzung erst ab einer allfälligen Änderung oder Aufhebung des hiefür maßgeblichen und bedeutsamen öffentlich-rechtlichen Verbots beginnen könnte (1 Ob 225/99s). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 5 Ob 205/73 (JBl 1975, 206; RIS-Justiz RS0016930, RS0016928) ausgesprochen, dass etwa eine dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz (dort ebenfalls nach baurechtlichen Vorschriften) erforderlichen behördlichen Genehmigung die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich macht. Dies wurde in den (unveröffentlichten) Entscheidungen 7 Ob 716/83 und 6 Ob 503/94 neuerlich bekräftigt (RIS-Justiz RS0033368).
Im vorliegenden Fall steht nun (Ersturteil S 20 = AS 455 iVm der Urkunde Beilage 15) fest, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz eine Bausperre gemäß § 8 Abs 1 WrBauO bestand (und auch offenbar weiterhin besteht), und daher eine Grundabteilung jedenfalls derzeit nicht bewilligt werden kann; damit ist auch die Herstellung einer mit der Natur übereinstimmenden Grundbuchsordnung (an sich) unmöglich (§ 8 Abs 1b WrBauO). Dass die Erstellung eines neuen (eine solche allenfalls ermöglichenden) Flächenwidmungs- und Bebauungsplans - nach dem Aufhebungserkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahre 1978 - "in Bearbeitung" ist, vermag an diesem rechtlichen Ergebnis nichts zu ändern. Ein den Ablauf der gesetzlichen Ersitzungszeit von 30 Jahren aus rechtlichen Gründen gleichermaßen versagendes Hindernis bildete nämlich bereits die seinerzeitige bescheidmäßige abweisliche Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde vom 19. 1. 1949 (Ersturteil S 17 = AS 449 iVm Beilage 2), sodass schon damals eine Ersitzungszeit nicht zugunsten der nunmehr klagenden Parteien rechtswirksam in Gang gesetzt werden (und bis zum Wirksamkeitsdatum des VfGH-Erkenntnisses per 31. 3. 1979 sowie der seither Platz greifenden Bausperre nach § 8 WrBauO laufen) konnte. Da ein Wegfall dieser (nach dem Gesagten bereits seit Jahrzehnten andauernden und eine durchgängige Ersitzungszeit von 30 Jahren verhindernden) rechtlichen Hindernisse völlig ungewiss ist (bloß mündlich im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen gegebene Absichtserklärungen und Prognosen einzelner Magistratsbeamter [ON 12 und 16] vermögen dafür noch keine ausreichende rechtliche Grundlage zu bilden: vgl EvBl 1977/265), kann - so wie in der insoweit vom Sachverhalt her vergleichbaren Fallkonstellation der zitierten Entscheidung JBl 1975, 206 (samt Folgeentscheidungen) - auch hier nur von einer dauernden Unmöglichkeit im Sinne der §§ 880, 1447 ABGB ausgegangen werden, wodurch aber dem mit der vorliegenden Klage allein noch erhobenen Anspruch auf Ersitzung (jener auf Vertragszuhaltung und Eigentumserwerb durch Bauführung ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens) der Boden entzogen ist, ohne dass auf die übrigen Revisionspunkte (im Rechtsmittel der beklagten Partei), welche in breiter Form gegen eine Ersitzung ins Treffen geführt werden, eingegangen werden müsste. Das Berufungsgericht hat zwar auch bereits auf diese Entscheidung JBl 1975, 206 in seiner Begründung Bezug genommen (S 14 = AS 27), jedoch hieraus den unrichtigen Schluss gezogen, dass diese Unmöglichkeit nur auf den schuldrechtlichen Anspruch der Kläger aus dem Kaufvertrag Auswirkung zeitige, nicht jedoch auf den sachenrechtlichen Erwerb durch Ersitzung. Dass dem nicht so ist, ergibt sich jedoch bereits aus den zitierten Entscheidungen 1 Ob 262/97d = SZ 70/201 und 1 Ob 225/99s. Bei der sohin maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Versagung der Grundstücksabteilung und nunmehr Bausperre - beide Instrumente der Raumplanung (Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 186) - handelt es sich nämlich um Hindernisse ex lege (Moritz, Bauordnung für Wien, 46), welche schon von der Ersitzungsfähigkeit des Gegenstandes her, damit in weiterer Folge aber auch vom zeitlichen Faktor her gesehen (wie ausgeführt) einem rechtswirksamen Eigentumserwerb durch Ersitzung im Wege stehen. Weder in der Revision noch in der Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien werden diesem Ergebnis substantiell tragfähige und damit erfolgreiche Gegenargumente entgegen gehalten. Ein Eigentumserwerb durch Ersitzung eines von der Versagung der nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften notwendigen Genehmigung für bestimmte Grundteilungen betroffenen Teiles des Grundstücks war und ist damit rechtlich unmöglich; die von den Klägern zum (allein noch aufrecht erhaltenen) Titel der Ersitzung gemachte Liegenschaft war und ist damit insoweit dem Rechtsverkehr durch die Unmöglichkeit der Teilung (jedenfalls derzeit und bereits seit Jahrzehnten) generell entzogen oder - maW - kein tauglicher Gegenstand einer Ersitzung.
Diese rechtliche Beurteilung führt damit - in Abänderung der berufungsgerichtlichen Entscheidung - aber zum Ergebnis, dass der Berufung der klagenden Parteien (ohne auch auf deren Rechtsmittel noch näher einzugehen zu müssen) keine Folge, jener der beklagten Partei hingegen Folge zu geben ist und auch das noch restliche Klagebegehren (erster Teil des ersten Eventualbegehrens) der Abweisung verfallen muss (vgl auch RIS-Justiz RS0018424). Die Kostenentscheidung aller drei Instanzen beruht aufgrund des gänzlichen Unterliegens der klagenden Parteien mit sämtlichen ihrer drei erhobenen Klagebegehren auf §§ 41, 50 ZPO. Dabei waren in den Kostenverzeichnissen der beklagten Partei folgende Korrekturen vorzunehmen:
Verfahren erster Instanz:
Nicht zu honorieren war zunächst der Ablehnungsantrag vom 2. 3. 1998 (ON 25). Dieser wurde (rechtskräftig) zurückgewiesen (ON 31) und diente damit nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Vertagungsbitte vom 2. 6. 1998 (ON 37) war allein in Umständen auf Seiten der beklagten Partei selbst begründet (Seminarteilnahme ihres Vertreters); außerdem wurde ihr nicht stattgegeben. Auch die Mitteilung des Vertreterwechsels vom 16. 6. 1998 (ON 40) betrifft einen in der Eigensphäre der beklagten Partei gelegenen und damit gegenüber den Gegnern nicht ersatzfähigen Umstand. Die Kommission zum Erstgericht mit Akteneinsicht in einer Gesamtdauer von 5/2 am 24. 9. 1998 wurde nicht bescheinigt (§ 54 Abs 1 ZPO). Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass der Lokalaugenschein nicht am 12., sondern 10. 12. 1998 stattfand (ON 51), was sich jedoch nicht kostenmäßig auswirkt. Insgesamt belaufen sich die Kosten im Verfahren erster Instanz sohin auf S 143.496,96 (hierin enthalten S 11.925,-- Barauslagen und S 21.928,66 USt).
Im Berufungsverfahren war der Zuschlag von 200 % gemäß § 21 RATG zu streichen, weil für eine derartige Entlohnung über das Maß des Tarifes keine gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Damit belaufen sich die Kosten im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz auf zusammen S 24.349,-- (hierin enthalten S 10.600,-- Barauslagen und S 2.291,50 USt).
Im Revisionsverfahren war nur mehr - und zwar auf beiden Seiten - jeweils die Hälfte des ersten Eventualbegehrens Gegenstand der Anfechtung. Dieses war daher nicht mit dem vollen, sondern nur dem halben Streitinteresse zu bewerten (sohin S 100.000,--); damit beläuft sich die Verdienstsumme für die Revision auf S 3.170,--, für die Revisionsbeantwortung auf S 3.579,--. Die Pauschalgebühr für die Revision beträgt nur S 6.620,--. Für den Revisionsschriftsatz stehen damit (zusammen) S 13.181,90 (hierin enthalten S 6.620,-- Barauslagen und S 1.093,65 USt) zu, für die Revisionsbeantwortung S 7.408,53 (hierin enthalten S 1.234,75).
Die Summen dieser Beträge aller drei Instanzen ergeben dem im Spruch ausgeworfenen Zuspruchsbetrag.
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