OGH 1Ob225/99s; 7Ob226/01p; 5Ob70/04m; 1Ob275/03b; 1Ob89/10k; 2Ob11/10x; 5Ob252/12p; 9Ob52/13g; 5Ob30/14v; 7Ob158/14g; 9Ob14/20d; 1Ob50/23v (RS0113071)

OGH1Ob225/99s; 7Ob226/01p; 5Ob70/04m; 1Ob275/03b; 1Ob89/10k; 2Ob11/10x; 5Ob252/12p; 9Ob52/13g; 5Ob30/14v; 7Ob158/14g; 9Ob14/20d; 1Ob50/23v25.4.2023

Rechtssatz

Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch ist kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinne des § 1460 ABGB. Ist ein Dienstbarkeitsrecht, das zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht, nicht ersitzbar, so kann auch keine offenkundige Dienstbarkeit durch Grundstücksteilung beziehungsweise Veräußerung einer Liegenschaft, die bisher einer anderen diente, zur Verwirklichung eines solchen verbotenen Zwecks entstehen.

Normen

ABGB §844
ABGB §880
ABGB §1447 Fa
ABGB §1460

1 Ob 225/99sOGH22.10.1999

Veröff: SZ 72/162

7 Ob 226/01pOGH07.12.2001

nur: Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch ist kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinne des § 1460 ABGB. (T1)<br/>Beisatz: Eine Ersitzung könnte erst ab einer allfälligen Änderung oder Aufhebung des hiefür maßgeblichen und bedeutsamen öffentlich-rechtlichen Verbots beginnen. (T2)

5 Ob 70/04mOGH16.04.2004

nur T1; Beisatz: Ein solches Ersitzungsverbot erfordert ein unmissverständlich und zwingend angeordnetes Verbot jener Nutzungsausübung, die andernfalls zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts durch Ersitzung führen könnte. (T3)<br/>Veröff: SZ 2004/55

1 Ob 275/03bOGH12.10.2004

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: § 9 Abs 2 WRG ist keine die Ersitzung am Privatgewässern hindernde Sondervorschrift. (T4)

1 Ob 89/10kOGH06.07.2010

nur T1; Beis wie T3

2 Ob 11/10xOGH11.11.2010

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch liegt auch vor, wenn die Nutzung gegen gesetzliche Verbote oder gegen in einem Verwaltungsbescheid enthaltene Anordnungen verstößt. (T5)<br/>Veröff: SZ 2010/142

5 Ob 252/12pOGH16.07.2013

Auch; Beis ähnlich wie T5

9 Ob 52/13gOGH27.09.2013

Auch; Beisatz: Ein die Ersitzung hinderndes Verbot liegt aber nicht schon immer dann vor, wenn gegen eine Bewilligungspflicht verstoßen wurde. Es ist vielmehr eine Wertungsfrage, ob ein konkreter Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht einer rechtlich unmöglichen Nutzung gleichzusetzen ist. Das Verbot muss sich außerdem unmittelbar auf das ausgeübte Recht beziehen. (T6)

5 Ob 30/14vOGH04.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Eine Ersitzung der Dienstbarkeit des Wege- und Fahrtrechts an einem Bahnübergang kommt seit dem Inkrafttreten der deutschen Eisenbahn‑Bau‑ und Betriebsordnung und den danach geltenden Bestimmungen der § 43 Abs 7 (alt) EisbG bzw gegen § 47a EisbG nicht in Betracht. (T7)<br/>

7 Ob 158/14gOGH05.11.2014

Auch; Beis ähnlich wie T6

9 Ob 14/20dOGH25.06.2020

Vgl

1 Ob 50/23vOGH25.04.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: Ersitzung trotz Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 10 Abs 2 WRG. (T8)<br/>Beisatz: Ein Dienstbarkeitsrecht, das zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht, kann nicht ersessen werden. (T9)<br/>Anm: Vgl auch RS0109028 (T6).

Dokumentnummer

JJR_19991022_OGH0002_0010OB00225_99S0000_002