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§ 47a EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2006

Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge

§ 47a

Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden.