OGH 1Ob262/97d; 1Ob225/99s; 7Ob226/01p; 7Ob241/02w; 5Ob70/04m; 1Ob275/03b; 1Ob89/10k; 2Ob11/10x; 7Ob158/14g; 1Ob50/23v (RS0109028)

OGH1Ob262/97d; 1Ob225/99s; 7Ob226/01p; 7Ob241/02w; 5Ob70/04m; 1Ob275/03b; 1Ob89/10k; 2Ob11/10x; 7Ob158/14g; 1Ob50/23v25.4.2023

Rechtssatz

Eine Befugnis, die der jeweilige Eigentümer des dienenden Guts im Falle unbelasteten Eigentums infolge zwingender Bestimmungen öffentlichen Rechts - hier zunächst gemäß Art VIII EGVG 1950 und später gemäß § 1 Abs 1 Tir Landes- PolizeiG - nicht hätte ausüben können, kann gegen ihn auch nicht ersessen werden.

Normen

ABGB §380
ABGB §880
ABGB §1447 Fa
ABGB §1455
ABGB §1460
Wr BauO §8 Abs1

1 Ob 262/97dOGH14.10.1997

Veröff: SZ 70/201

1 Ob 225/99sOGH22.10.1999

Auch; nur: Eine Befugnis, die der jeweilige Eigentümer des dienenden Guts im Falle unbelasteten Eigentums infolge zwingender Bestimmungen öffentlichen Rechts nicht hätte ausüben können, kann gegen ihn auch nicht ersessen werden. (T1); Veröff: SZ 72/162

7 Ob 226/01pOGH07.12.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Ein Eigentumserwerb durch Ersitzung eines von der Versagung der nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften notwendigen Genehmigung für bestimmte Grundteilungen betroffenen Teiles des Grundstücks ist rechtlich unmöglich; die von den Klägern zum Titel der Ersitzung gemachte Liegenschaft ist damit insoweit dem Rechtsverkehr durch die Unmöglichkeit der Teilung (jedenfalls derzeit und bereits seit Jahrzehnten) generell entzogen oder - maW - kein tauglicher Gegenstand einer Ersitzung. (T2); Beisatz: Hier: Bausperre gemäß § 8 Abs 1 Wr BauO. (T3)

7 Ob 241/02wOGH13.11.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Im Falle eines Fahrtrechts müsste das Befahren des dienenden Grundstücks an sich rechtswidrig gewesen sein. Es kommt nicht darauf an, ob hinsichtlich des Gebäudes, zu dem zugefahren wurde, verwaltungsbehördliche Auflagen nicht erfüllt beziehungsweise Genehmigungen nicht eingeholt wurden ("Schwarzbau"). (T4)

5 Ob 70/04mOGH16.04.2004

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein solches Ersitzungsverbot erfordert ein unmissverständlich und zwingend angeordnetes Verbot jener Nutzungsausübung, die andernfalls zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts durch Ersitzung führen könnte. (T5); Veröff: SZ 2004/55

1 Ob 275/03bOGH12.10.2004

vgl auch; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Ein zwingenden Bestimmungen des öffentlichen Rechts widersprechender und damit rechtlich unmöglicher Sachgebrauch kann kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinn des § 1460 ABGB sein. (T6)

1 Ob 89/10kOGH06.07.2010

nur T1; Beis wie T5

2 Ob 11/10xOGH11.11.2010

Auch; nur T1; Beis wie T5; Vgl Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/142

7 Ob 158/14gOGH05.11.2014

Vgl

1 Ob 50/23vOGH25.04.2023

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: Ersitzung trotz Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 10 Abs 2 WRG. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19971014_OGH0002_0010OB00262_97D0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)