1 Ob 718/81 | OGH | 17.02.1982 |
Veröff: MietSlg 34056 |
1 Ob 516/96 | OGH | 04.06.1996 |
Vgl |
1 Ob 512/96 | OGH | 22.08.1996 |
Vgl; Beisatz: Eine Ersitzung ist an einzelnen Grundstücken eines Grundbuchkörpers oder an einer bestimmten Teilfläche eines Grundstücks möglich, soferne diese Grundstücke noch nicht im Grenzkataster eingetragen sind (vgl RZ 1959, 194). (T1) <br/>Veröff: SZ 69/187 |
7 Ob 226/01p | OGH | 07.12.2001 |
Auch; nur: Die Ersitzung erstreckt sich auch auf unselbständige Teilflächen. (T2)<br/>Beisatz: Ausgenommen davon sind nach § 50 VermG jene Teile von Grundstücken, die bereits im Grenzkataster enthalten sind. (T3) |
2 Ob 11/10x | OGH | 11.11.2010 |
Auch; nur T2; Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 2010/142 |
9 Ob 52/13g | OGH | 27.09.2013 |
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Es soll verhindert werden, dass die durch exakte Vermessung ermittelten und im Grenzkataster erfassten Abmessungen der Grundstücke, auf die sich die bücherlichen Rechte beziehen, nachträglich durch eine Ersitzung von Grundstücksteilen unrichtig werden. (T4) |
8 Ob 70/14y | OGH | 25.08.2014 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Anerkannt ist, dass das Eigentum auch an einer bestimmten Teilfläche eines Grundstücks ersessen werden kann. Ausgenommen davon sind nach § 50 VermG lediglich jene Teile von Grundstücken, die bereits im Grenzkataster eingetragen sind. (T5)<br/>Beisatz: Es kann Allein- oder Miteigentum an einem gesamten fremden Grundstück oder an einer Teilfläche davon ersessen werden, wobei das ersessene Grundstück im Allein- oder im Miteigentum stehen kann. (T6) |
1 Ob 137/14z | OGH | 22.10.2014 |
Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0010OB00718_8100000_001
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